Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2015 - VII ZR 90/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Revision des Klägers ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO. Sie ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die - vom Kläger hilfsweise eingelegte - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
- 2
- 1. Das Berufungsgericht hat - wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt - die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob der Ausgleichsanspruch des Handels- bzw. Versicherungsvertreters bereits im Vertragsverhältnis angelegt ist und damit eine gesamtschuldnerische Haftung des ausgliedernden Rechtsträgers gegeben ist. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung zugunsten der Beklagten bezüglich des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB.
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- a) Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - VII ZR 56/11, juris Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZR 259/13, juris Rn. 3). Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrunds die Beschränkung der Zulassung auf den betreffenden Teil zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11; Urteil vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZR 259/13, juris Rn. 3).
- 4
- Die Auslegung des Berufungsurteils unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt, dass das Berufungsgericht die Revision insoweit beschränkt zugelassen hat, als es den vom Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet hat, und dass sich die Zulassung nicht auf den vom Kläger mit der Revision weiterverfolgten Schadensersatzanspruch erstreckt. Denn die für die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts ausschlaggebende Frage, ob der Ausgleichsanspruch des Handels- bzw. Versicherungsvertreters bereits im Vertragsverhältnis angelegt ist und damit eine gesamtschuldnerische Haftung des ausgliedernden Rechtsträgers besteht, ist nur für den Ausgleichsanspruch, nicht für den vom Kläger in der Revisionsinstanz weiter verfolgten Schadensersatzanspruch von Bedeutung.
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- b) Die Beschränkung der Revisionszulassung bezüglich des Ausgleichsanspruchs ist wirksam. Zwar ist eine Revisionszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13, juris Rn. 40; Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZR 259/13, juris Rn. 3; Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 18, je m.w.N.). Der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch und der vom Kläger außerdem geltend gemachte Schadensersatzanspruch betreffen verschiedene Streitgegenstände. Der Ausgleichsanspruch betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den der Kläger die Revision bei vollständiger Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht hätte beschränken können. Bei dieser Sachlage kommt es für die Zulässigkeit der Beschränkung der Revision nicht darauf an, ob der Ausgleichsanspruch, wie die Revision geltend macht, wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht Gegenstand eines Zwischenurteils über den Grund sein könnte.
- 6
- 2. Von einer Begründung der Zurückweisung der - hilfsweise eingelegten - Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgesehen , weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen , unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 19.07.2013 - 9 O 274/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2014 - 19 U 143/13 -
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(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.