Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2018 - VII ZR 188/16

published on 11/04/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2018 - VII ZR 188/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Heilbronn, Sch 2 O 76/13, 09/07/2015
Oberlandesgericht Stuttgart, 3 U 172/15, 15/06/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 188/16
vom
11. April 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:110418BVIIZR188.16.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2016 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin verworfen wurde (Kosten des Bauleiters B. in Höhe von 3.668,10 € sowie Zinsschaden in Höhe von 17.418,62 € jeweils nebst Zinsen

).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: 21.086,72 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin war als Generalunternehmerin beauftragt, ein Gebäude schlüsselfertig zu erstellen. Mit den dafür notwendigen Parkettarbeiten beauftragte sie die Beklagte. Nach der Ausführung der Arbeiten forderte die Klägerin die Beklagte auf, Mängel zu beseitigen. Das verlegte Parkett entspreche weder in der Farbe noch in der Oberflächenbehandlung der vereinbarten Beschaffenheit. Vorprozessual berechnete die Klägerin die für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten zunächst mit 148.575,48 €.
2
In der Folgezeit einigte sich die Klägerin mit ihrer Auftraggeberin auf einen Abzug von 75.000 € netto zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit den - behaupteten - Mängeln am Parkett.
3
Mit der Klage hat die Klägerin als erste Schadensposition den Abzugsbetrag geltend gemacht. Als zweite Schadensposition hat sie 3.668,10 € wegen der Kosten des von ihr beauftragten freiberuflichen Bauleiters begehrt. Dazu hat sie vorgetragen, die Tätigkeit des freiberuflichen Bauleiters sei im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Mängelansprüche gegen die Beklagte entstanden. Als dritte Schadensposition hat die Klägerin einen Zinsschaden in Höhe von 17.418,62 € verlangt. Dazu hat sie vorgetragen, dass ihre Auftraggeberin wegen der Mängel des Parketts zunächst ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 300.000 € geltend gemacht habe. In dem Zeitraum, in dem ihre Auftraggeberin das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt habe, habe sie Bankkredit in einer das Zurückbehaltungsrecht übersteigenden Höhe in Anspruch nehmen müssen, wodurch ihr der errechnete Zinsschaden entstanden sei.
4
Den Gesamtschaden hat die Klägerin abzüglich der von ihr angenommenen restlichen Werklohnforderung in Höhe von 15.837,48 €, d.h. in Höhe von 80.249,24 €, eingeklagt.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei von vornherein in Höhe von 10.000 € nicht begründet, da die Werklohnforderung der Beklagten noch in Höhe von 25.837,48 € offen sei. Im Übrigen bestehe ein Mangel lediglich in der Oberflächenbeschaffenheit des Parketts. Dafür sei ein Beseitigungsaufwand von 10.616,76 € notwendig, der mit der noch offenen Werklohnforderung zu verrechnen sei. Einen Zinsschaden könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Angesichts des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrages sei das von der Auftraggeberin geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht weit übersetzt gewesen. Ausführungen zu den für den freiberuflichen Bauleiter B. angefallenen Kosten enthält das landgerichtliche Urteil (ausdrücklich) nicht.
6
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Mit der Berufungsbegründung hat sie unter Berücksichtigung einer noch offenen Werklohnforderung von 25.837,48 € angekündigt zu beantragen, die Beklagten zu verurteilen , an sie 70.249,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.830,62 € seit dem 24. März 2012 und aus weiteren 17.418,62 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10. September 2013 zu zahlen. Zur Begründung hat die Klägerin sich mit den Ausführungen des Landgerichtes zur Mangelhaftigkeit der Parkettarbeiten auseinandergesetzt und Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 119.147,52 € berechnet.
7
Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 49.162,52 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten als Schadensersatz den mit ihrer Auftraggeberin vereinbarten Vergleichsbetrag von 75.000 € verlangen. Dieser Betrag sei um die noch offene Werklohnforderung in Höhe von 25.837,48 € zu kürzen. Die weitergehende Berufung der Klägerin hinsichtlich der Kosten des freien Bauleiters sowie des Zinsschadens hat das Berufungsgericht verworfen. Die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Schadensersatzes für die Kosten des freien Bauleiters sowie des Zinsschadens sei unzulässig, weil es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehle. In der Berufungsbegründung würden die Kosten für die Beauftragung des freien Bauleiters lediglich an einer Stelle im Rahmen der Schadenszusammenstellung angesprochen. In der Berufungsbegründung liege damit weder ein Berufungsangriff dagegen vor, dass das Landgericht diese Position nicht zuerkannt habe, noch werde deutlich gemacht, dass diese Schadensposition mit der Berufung weiterverfolgt werden solle. Der Zinsschaden werde in der Berufungsbegründung überhaupt nicht angesprochen.
8
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

9
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet.
10
1. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes beruht in dem im Tenor bezeichneten Umfang auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.
11
a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Parteivor- bringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Deshalb müssen , um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2016 - VII ZR 158/15 Rn. 7; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14).
12
b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend rügt.
13
aa) Die Klägerin hat mit der von ihr in der Berufungsbegründung angekündigten Antragstellung deutlich gemacht, sämtliche erstinstanzlich geltend gemachten Schadenspositionen weiter zu verfolgen. Das ergibt sich rechnerisch aus dem unter Berücksichtigung der noch offenen Werklohnforderung von 25.837,48 € noch geltend gemachten Gesamtbetrag von 70.249,24 €. Für den Zinsschaden hat die Klägerin zusätzlich ausdrücklich beantragt, die Schadensposition von 17.418,62 € ab der Zustellung des Schriftsatzes vom 10. September 2013 zu verzinsen. Es ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen , dass sich das Berufungsgericht mit der für das Berufungsverfahren zentralen Frage der angekündigten Antragstellung und der damit weiterverfolgten Schadenspositionen auseinandergesetzt hat.
14
bb) Hinsichtlich des Zinsschadens hat das Landgericht die Klage abgewiesen , weil die - aus Sicht des Landgerichts - geringfügigen Mangelbeseitigungskosten das von der Auftraggeberin der Klägerin geltend gemachte Zu- rückbehaltungsrecht nicht gerechtfertigt hätten. Wenn auf dieser Grundlage die Klägerin in der Berufungsbegründung sich mit der Frage der Mängel und der Mangelbeseitigungskosten auseinandersetzt und vorträgt, die Mangelbeseitigungskosten seien mit 119.147,52 € anzusetzen, hat sie damit Umstände bezeichnet , aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich des geltend gemachten Zinsschadens ergibt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, dass es diesen für die Berufungsbegründung zentralen Zusammenhang zwischen Mangelbeseitigungskosten und Zinsschaden nicht erwogen hat.
15
cc) Zu den für die Tätigkeit des freien Bauleiters angefallenen Kosten hat das Landgericht zwar ausdrücklich nichts gesagt. Aus dem Sachzusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Landgericht wegen des - aus seiner Sicht - geringfügigen Mangelbeseitigungsaufwands die Beauftragung eines freien Bauleiters nicht für notwendig erachtet hat. Wenn auf dieser Grundlage die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf erhebliche weitergehende Mängel und Mangelbeseitigungskosten von 119.147,52 € hinweist, begründet dies ebenfalls für die geltend gemachten Kosten des freien Bauleiters die Berufung. Auch diesen Sachzusammenhang in einer für die Berufungsbegründung zentralen Frage hat das Berufungsgericht nicht erwogen.
16
2. Das angefochtene Urteil ist danach im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO.

Kartzke Halfmeier Jurgeleit Borris Brenneisen

Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 09.07.2015 - Sch 2 O 76/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2016 - 3 U 172/15 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/08/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 158/15 vom 10. August 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:100816BVIIZR158.15.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Ka
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.