Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14

published on 20/05/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14
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Amtsgericht Neubrandenburg, 601 M 1107/14, 20/08/2014
Landgericht Neubrandenburg, 2 T 184/14, 29/10/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB66/14
vom
20. Mai 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2015 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit
und die Richterin Sacher

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. Oktober 2014 zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen , wird abgelehnt. Der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

I.

1
Der in Untersuchungshaft befindliche Schuldner, ein Diplomjurist, schuldet dem Gläubiger Gerichtskosten. Wegen dieses Anspruchs hat der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners an den Gläubiger auf Auszahlung des ihm für die Dauer der Untersuchungshaft als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde, wobei dem Schuldner ein monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 20 % der Regelbedarfsstufe 1 des Sozialhilferegelsatzes gemäß § 28 SGB XII zu belassen sei.
2
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners hiergegen zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen den ihm am 11. November 2014 zugestellten Beschluss hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt, eingegangen am Bundesgerichtshof am 3. Dezember 2014. Zugleich hat er die Zuweisung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes beantragt, da im Verfahren Anwaltszwang bestehe. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 hat der Rechtspfleger des Bundesgerichtshofs den Schuldner darauf hingewiesen, dass Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beizufügen sei und diese innerhalb der Rechtsmittelfrist hier eingegangen sein müsste. Ein Vordruck war beigefügt. Mit am 12. Dezember 2014 eingegangenem Schreiben hat der Schuldner den ausgefüllten Vordruck nebst Belegen übersandt. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 30. Dezember 2014, dass die Unterlagen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen seien, hat der Schuldner Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

II.

3
1. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Schuldners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
4
a) Die vom Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig , da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
5
b) Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr zulässig durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist am 11. Dezember 2014 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung dieser Frist kommt nicht in Betracht.
6
aa) Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Das war hier nicht der Fall, weil diese Unterlagen erst am 12. Dezember 2014 eingegangen sind.
7
bb) Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in Betracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, aaO Rn. 13 m.w.N.). Hierfür bedarf es nicht eines - vom Schuldner allerdings auch gestellten - Antrags auf Wiedereinsetzung wegen dieses Versäumnisses.
8
Der verspätete Eingang der notwendigen Unterlagen ist jedoch nicht unverschuldet. Soweit sich der Schuldner darauf beruft, nach dem Hinweis des Rechtspflegers des Bundesgerichtshofs ohne schuldhafte Verzögerungen sofort gehandelt zu haben, kommt es nicht darauf an, inwieweit dies zutrifft. Das Verschulden an der Versäumung der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt jedenfalls in seinem Verhalten bis zum Erhalt dieses Hinweises. Der angefochtene Beschluss enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Der Schuldner wusste, dass im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof der Zwang besteht, sich durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hatte er hierfür die Mittel nicht, hätte er sich bereits ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses bemühen müssen, hierfür Prozesskostenhilfe zu bekommen. Dazu gehört nötigenfalls die Erkundigung, auf welche Art das geschehen kann. Dass dies unter den Umständen der Untersuchungshaft nicht rechtzeitig möglich war, macht der Schuldner selbst nicht geltend. Des Hinweises des Bundesgerichtshofs bedurfte es hierfür nicht.
9
2. Die vom Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig und daher auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu verwerfen.
Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.08.2014 - 601 M 1107/14 -
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 29.10.2014 - 2 T 184/14 -
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Annotations

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)