Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - VIII ZB 15/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 310,06 €
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Klage auf Vergütung von Stromlieferungen in Höhe von 310,06 € zuzüglich Nebenforderungen in An- spruch.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Beklagte gemäß dem Klageantrag durch Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt. Zu einem weiteren, nach Einspruch der Beklagten bestimmten Termin ist diese erst erschienen, als das Amtsgericht gegen sie bereits antragsgemäß ein zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) verkündet hatte. Gegen dieses ihr am 31. Juli 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte persönlich Berufung beim Landgericht eingelegt und das Rechtsmittel begründet, ohne auf die Frage der unverschuldeten Säumnis einzugehen. Mit Schreiben vom 24. August 2015 hat die Beklagte beim Berufungsgericht Prozesskostenhilfe unter Vorlage eines aktuellen Bescheides über Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) beantragt. Mit Verfügung vom 26. August 2015 hat der Vorsitzende der Berufungskammer der Beklagten unter Beifügung eines Vordrucks zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen diesen auszufüllen und zur Erfolgsaussicht ihrer Berufung vorzutragen. Innerhalb dieser Frist, aber nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung, reichte die Beklagte den Vordruck ausgefüllt zurück.
- 3
- Mit Beschluss vom 14. September 2015 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 22. September 2015 zugestellt worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Oktober 2015, eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte bei dem Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt. Der Senat hat der Beklagten mit Beschluss vom 15. März 2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und antragsgemäß die Rechtsanwälte Engel und Rinkler beigeordnet. Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 18. März 2016 zugestellt worden. Mit noch an diesem Tag bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat die Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 hat die Beklagte die Rechtsbeschwerde begründet.
II.
- 4
- Der Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen (§ 233 ZPO).
III.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 6
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 mwN; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1 mwN).
- 7
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte nicht gleichzeitig den von der Beklagten gestellten Prozesskostenhilfeantrag zurückweisen und die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verwerfen dürfen.
- 8
- a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7, 16; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; jeweils mwN). Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit der Berufung angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen und die Berufungseinlegung bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückzustellen (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO Rn. 10 mwN). Das gilt auch dann, wenn neben dem Prozesskostenhilfegesuch - wie hier - ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, aaO mwN).
- 9
- Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO). Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Pro- zesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 23. März2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 12; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22).
- 10
- b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nicht gleichzeitig mit der ablehnenden Entscheidung über deren Prozesskostenhilfegesuch als unzulässig verwerfen. Das Berufungsgericht hätte vielmehr zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten entscheiden müssen.
- 11
- aa) Die Beklagte hat am 24. August 2015 noch innerhalb der bis zum 31. August 2015 laufenden Berufungsfrist die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung eines aktuellen Bescheides über Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) beantragt. Das schutzwürdige Vertrauen der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die hiermit einhergehende Verpflichtung des Gerichts, zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, entfielen vorliegend nicht deswegen, weil die Beklagte die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen (weiteren) Belegen erst nach Ablauf der genannten Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht eingereicht hat. Denn der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat der Beklagten zur Vorlage der vorbezeichneten Unterlagen eine über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Frist gesetzt, auf deren Maßgeblichkeit die Beklagte vertrauen durfte und die sie auch eingehalten hat.
- 12
- bb) Allerdings kann ein Antragsteller grundsätzlich nur dann davon ausgehen , die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess- kostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig, also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach § 117 Abs. 2 ZPO nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO; jeweils mwN).
- 13
- Enthalten die Angaben in diesem Vordruck einzelne Lücken, kann die antragstellende Prozesspartei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 11; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO Rn. 17; jeweils mwN). Solches kommt in Betracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen beziehungsweise ausgeräumt werden können. Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO mwN), oder wenn der Prozesspartei auf der Grundlage eines in der Vorinstanz ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und die in der späteren Erklärung aufgetretenen Lücken nicht den Schluss nahe legten, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO mwN).
- 14
- cc) So liegt der Fall hier indes nicht. Die Beklagte hat nicht vor Ablauf der Berufungsfrist einen lückenhaften Vordruck über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei dem Berufungsgericht eingereicht, sondern den Vordruck erst am 2. September 2015, mithin nach Ablauf der bis zum 31. August 2015 reichenden Berufungsfrist, vorlegt und damit nicht rechtzeitig die Voraussetzungen für ihre Bedürftigkeit dargetan.
- 15
- dd) Eine solche Verspätung steht dem schutzwürdigen Vertrauen der Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn (auch) der verspätete Eingang des Vordrucks unverschuldet ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, aaO Rn. 13 mwN; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7).
- 16
- Dies ist hier der Fall. Denn der Vorsitzende der Berufungskammer hatte der Beklagten unter Beifügung eines Vordrucks zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit Verfügung vom 26. August 2015 für die Einreichung der genannten Unterlagen eine Frist von zwei Wochen gesetzt, die über das Ende der Berufungsfrist (31. August 2015) hinausreichte. Damit hat er gegenüber der Beklagten ein besonderes Vertrauen geschaffen. Diese durfte deshalb - trotz der Überschreitung der Berufungsfrist - weiterhin auf die Bewilligung der von ihr beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 12; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO). Da sie innerhalb der ihr hierzu gesetzten Frist (am 2. September 2015) den ausgefüllten Vordruck beim Berufungsgericht eingereicht hat, hätte das Berufungsgericht nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden müssen und durfte nicht zugleich mit der Zurückweisung dieses Antrags die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfen.
- 17
- Dem steht der oben genannte Beschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2015 (VII ZB 66/14, juris) nicht entgegen. Zwar hat der VII. Zivilsenat in dieser Entscheidung eine erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Einreichung des Vordrucks zu den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen nicht als unverschuldet angesehen, wenn der bedürftige Antragsteller eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erhalten und deshalb - wie hier die Beklagte - vom Bestehen des Anwaltszwangs gewusst, sich aber gleichwohl nicht rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist um Prozesskostenhilfe bemüht und nötigenfalls nach den hierfür bestehenden Anforderungen erkundigt hat.
- 18
- Anders als im vorliegenden Fall war der Prozesspartei dort aber nicht eine über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende - und damit das schutzwürdige Vertrauen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufrechterhaltende - richterliche Frist zur Beibringung der Prozesskostenhilfeunterlagen gesetzt, sondern vielmehr der Hinweis erteilt worden, dass einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beizufügen sei und diese Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen sein müssten. Hiermit ist der vorliegende Fall, in dem das Berufungsgericht durch die genannte Fristsetzung einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen hat, nicht vergleichbar.
- 19
- 3. Die angefochtene Entscheidung kann demnach, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, keinen Bestand haben; sie ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
- 20
- Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass mit der Zustellung dieses Beschlusses nach einer kurzen Überlegungsfrist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 28.07.2015 - 221 C 521/14 -
LG Köln, Entscheidung vom 14.09.2015 - 6 S 198/15 -
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Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.