Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2018 - IX ZB 73/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 13. Dezember 2018
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen , weil eine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.
- 2
- 1. Soweit der Antragsteller mit persönlich unterzeichnetem Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt hat, ist diese Prozesshandlung nicht wirksam, weil die Rechtsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden muss (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
- 3
- 2. Eine formgerechte Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr fristwahrend durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, weil die Rechtsmittelfrist nach § 575 Abs. 1 ZPO abgelaufen ist. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 575 Abs. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung einzulegen. Diese Frist ist unabhängig davon verstrichen, ob der Beschluss des Landgerichts dem Antragsteller am 2. Mai 2018 wirksam nach § 180 ZPO zugestellt worden ist. Soweit dies nicht der Fall war, lief die Rechtsbeschwerdefrist jedenfalls ab dem 24. August 2018, denn an diesem Tag ist dem Antragsteller der angefochtene Beschluss nach eigenem Vorbringen zugegangen und somit ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt worden. Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde endete somit spätestens mit dem Ablauf des 24. September 2018.
- 4
- 3. Auch ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. Einer Partei , die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt , wird Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4). Sofern ein verspäteter Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird, kommt ebenfalls eine Wiedereinsetzung in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7). Ohne Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme der die Frist wahrenden Handlung verhindert ist der Rechtsmittelführer dabei nur dann, wenn er nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14 mwN). Mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Partei nur rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601). Es muss dafür eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKH-VordruckVO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt werden (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013, aaO). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist die Erklärung auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 mwN). Soweit auf eine im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung Bezug genommen wird, muss erklärt werden, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der früheren, auf dem Vordruck abgegebenen Erklärung in keinem Punkt geändert haben (BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 117 Rn. 17, § 119 Rn. 18).
- 5
- Diesen Anforderungen genügt der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten nicht. Ihm ist weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt noch wird auf etwaige frühere Angaben Bezug genommen. Der Beklagte begründet seine Bedürftigkeit mit einer "finanziellen Klemme", in die er infolge von Auseinandersetzungen mit der Klägerin geraten sei. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe damit ordnungsgemäß dargetan zu haben, durfte der Beklagte nicht annehmen.
- 6
- Auch die Versäumung eines rechtzeitigen Prozesskostenhilfegesuchs ist nicht unverschuldet. Der angefochtene Beschluss enthält eine ordnungsgemä- ße Rechtsbehelfsbelehrung, die auch auf den im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bestehenden Zwang hinweist, sich durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Fehlten dem Beklagten die Mittel hierfür, musste er sich nötigenfalls auch erkundigen, wie Prozesskostenhilfe zu beantragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 8). Etwaiges Vertrauen, auf den am 28. August 2018 gestellten Antrag hin sofort über die Anforderungen an ein Prozesskostenhilfegesuch unterrichtet zu werden und einen ordnungsgemäßen Antrag noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nachzureichen, könnte ein Verschulden nicht ausschließen. Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs waren solche Hinweise jedenfalls nicht zu erwarten. Rechtliche Zweifel an der Ersatzzustellung - bei deren Unwirksamkeit sich eine zunächst doch noch offene Rechtsmittelfrist allein ergeben konnte - waren nicht Gegenstand der Vorprüfung des Rechtspflegers des Bundesgerichtshofs, der feststellte, dass die angefochtene Entscheidung gemäß Zustellungsurkunde am 2. Mai 2018 an der im Rubrum bezeichneten Adresse zugestellt worden war, und demgemäß vom Ablauf der Frist für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde ausging. Eine Verpflichtung zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs kommt, soweit ihre Bedeutung für eine Fristwahrung nicht ohne weiteres erkennbar ist, hingegen nur in Betracht, wenn die drohende Fristversäumung tatsächlich aufgefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 18 ff). Zweifelan der Wirksamkeit der Ersatzzustellung sind erst entstanden, nachdem jedenfalls auch eine erst mit tatsächlichem Zugang anlaufende Frist abgelaufen war.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Westerburg, Entscheidung vom 11.10.2017 - 23 C 176/17 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 17.04.2018 - 15 S 23/17 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.