Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2018 - VI ZR 443/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz nach einem angeblich vom Beklagten zum Nachteil ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden ebenfalls : Klägerin) begangenen Betrug.
- 2
- Die Klägerin wurde im Jahr 2008 auf die Möglichkeit, EU-Fördergelder zu beantragen, hingewiesen. Sie trat deshalb in Kontakt zum Beklagten als Vertre- ter der Fa. B. Am 8. Dezember 2008 kam es in einem Hotel in Dortmund zu einem Treffen zwischen dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten. Am nächsten Tag unterzeichneten der damalige Geschäftsführer der Klägerin und die Fa. B., vertreten durch deren Geschäftsführer, einen Vertrag, der Beratungs- und Umsetzungsdienstleistungen zur Administrierung von Fördermitteln zum Gegenstand hatte. Zugleich stellte die Fa. B. der Klägerin eine Rechnung über eine sogenannte "Initialpauschale" in Höhe von 550.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Die Klägerin überwies den Rechnungsbetrag auf das in der Rechnung angegebene Konto. EU-Fördergelder erhielt sie in der Folge nicht. Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Juni 2013 wurde der Beklagte wegen Betrugs in vier Fällen, darunter der hier streitgegenständliche Sachverhalt , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Strafurteil ist rechtskräftig.
- 3
- Mit der - zusammengefassten - Behauptung, der Beklagte habe gegenüber ihrem damaligen Geschäftsführer wahrheitswidrig behauptet, der Klägerin Fördermittel von 5,5 Mio. € beschaffen zu können, wenn diese nur die Initialpauschale an die Fa. B. bezahle, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, stattgegeben, das Oberlandesgericht die vom Beklagten dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
- 5
- 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe einen Betrug zulasten der Klägerin begangen, in dessen Folge er gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen müsse. Er habe den damaligen Geschäftsführer der Klägerin getäuscht, indem er ihm im Gespräch vom 8. Dezember 2008 wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er aufgrund seiner guten Kontakte in der Lage sei, der Klägerin Fördermittel zu verschaffen, dass Voraussetzung für die Erlangung der Fördergelder nur noch der Abschluss des Beratungsvertrages und die Zahlung der Initialpauschale bis Ende 2008 sei und dass die Initialpauschale lediglich einen durchlaufenden Posten für die Klägerin darstelle, weil die Europäische Union Verwaltungskosten bei einem positiven Fördermittelbescheid erstatte. Dadurch sei der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu der Fehlvorstellung gelangt, bei Abschluss des Beratungsvertrags mit der Fa. B. sei die Bewilligung der Fördermittel so gut wie sicher, weil es sich beim Geschäftsführer der Fa. B. und beim Beklagten um hochspezialisierte Kontaktpersonen handle, die unmittelbaren Einfluss auf die Vergabeentscheidung hätten. Aufgrund dieser Fehlvorstellung habe er über das Vermögen der Klägerin verfügt, indem er am 9. Dezember 2008 den Beratungsvertrag in deren Namen unterzeichnet und auf die Rechnung der Fa. B. einen Bruttobetrag von 654.500 € überwiesen habe. Dadurch sei bei der Klägerin ein Vermögensschaden in Höhe des Nettobetrags von 550.000 € eingetre- ten, ohne dass dem auf der anderen Seite eine entsprechende Gegenleistung gegenübergestanden habe. Der Beklagte habe in Bezug auf sämtliche Tatbe- standsmerkmale mit Wissen und Wollen gehandelt und die Absicht gehabt, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen.
- 6
- Dieser Sachverhalt - so das Berufungsgericht weiter - sei der vom Berufungsgericht zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen, weil der Beklagte die entsprechenden Feststellungen im gegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichts Mannheim, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs bezogen habe, nicht hinreichend substantiiert bestritten habe. Zwar müsse der Anspruchsteller die seinen Anspruch tragenden Tatsachen im Zivilrecht auch dann darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, wenn ein Strafurteil vorliege. Beziehe er sich aber - was er dürfe - auf das Strafurteil, durch das der Anspruchsgegner zu einer Strafe verurteilt worden sei, enthalte dieses zumeist einen ausführlicheren und genaueren Sachverhalt. Dies führe dazu, dass sich unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast die Darlegungslast des Anspruchgegners erhöhe. Erforderlich sei dann eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem durch Vorlage des Strafurteils vorgetragenen Sachverhalt in der Weise, dass die Sachverhaltsschilderung des Anspruchsgegners die gleiche Ausführlichkeit und Qualität wie diejenige im strafrechtlichen Urteil aufweise. Der Anspruchsgegner müsse in einem solchen Fall die fortschreitende Entwicklung des Sachverhalts aus seiner Sicht darlegen und den Darstellungen im Strafurteil einen spiegelbildlichen, in gleicher Weise in sich geschlossenen Entwurf des Gesamtgeschehens entgegensetzen; nicht ausreichend sei, wenn er sich nur auf einzelne Teile der Strafakte beziehe, einzelne Tatsachen einräume und andere ohne nähere Erläuterungen bestreite und sich zu einer Vielzahl von Einzelfakten, die im Strafurteil genannt seien, nicht oder nicht näher äußere.
- 7
- Der Vortrag des Beklagten erfülle die danach an ein wirksames Bestreiten zu stellenden Anforderungen nicht. Zwar befasse er sich umfänglich mit den Feststellungen des Strafurteils, so auch mit dem entscheidenden Gespräch vom 8. Dezember 2008; die diesbezüglichen Ausführungen erreichten aber nicht die Darstellungstiefe des Strafurteils. So verhalte er sich gar nicht zu den Randbedingungen des Gesprächs, die für dessen Beurteilung von besonderer Bedeutung seien. So befasse sich der Beklagte insbesondere nicht damit, dass er nach den Feststellungen des Strafurteils als Professor Dr. "von" B. aufgetreten und in einer gemieteten Oberklasselimousine samt Fahrer angereist sei und dass er den Geschäftsführer der Klägerin auf dessen Mitgliedschaft im "Rotary-Club" angesprochen habe; gerade diese Umstände spielten aber für die Beurteilung des Vortrags des Beklagten zum behaupteten Gesprächsinhalt eine nicht unerhebliche Rolle. Vermöge sich die Darstellung in Bezug auf das Gespräch bereits nicht mit dem Strafurteil zu messen, so gelte dies erst recht in Bezug auf dessen weitere Feststellungen. In der Gesamtschau führe dies dazu, dass der Beklagte der Darstellung im Strafurteil keinen spiegelbildlichen, in gleicher Weise in sich geschlossenen Entwurf des Gesamtgeschehens entgegensetze. Da erheblicher Vortrag des Beklagten damit nicht vorliege, bedürfe es auch der von ihm angeregten weiteren Beweisaufnahme nicht.
- 8
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe mit diesen Ausführungen die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten der im Strafverfahren getroffenen und von der Klägerin in Bezug genommenen Feststellungen überspannt und den Beklagten damit in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. zum Überspannen der an ein wirksames Bestreiten zu stellenden Substantiierungsanforderungen als Gehörsverstoß: Senatsbeschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 3, 7 f.).
- 9
- a) Zutreffend ist allerdings, dass der Anspruchsteller seinen Anspruch im Zivilprozess durch konkrete Bezugnahme auf ein als Anlage vorgelegtes, aus- führlich begründetes rechtskräftiges Strafurteil schlüssig darlegen kann und dies nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast des Anspruchsgegners erhöht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Januar 2012 - VI ZR 132/10 Rn. 3, juris). Schon die Annahme des Berufungsgerichts, es bedürfe in einem solchen Fall einer den Darstellungen im Strafurteil spiegelbildlichen, in sich geschlossenen Darstellung des Gesamtgeschehens, trifft aber nicht zu. Auch bei Vorlage eines Strafurteils kann sich der Beklagte - wie sonst auch - darauf beschränken, einzelne, den geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen des Anspruchstellers herauszugreifen und diese zu bestreiten. Die fehlende Gesamtdarstellung mag im Rahmen der eigenen Beweiswürdigung des Zivilgerichts Bedeutung erlangen können; für die Frage nach dem Vorliegen hinreichend substantiierten Bestreitens ist sie unerheblich.
- 10
- b) Hängt aber die Wirksamkeit des Bestreitens des Anspruchsgegners in einem solchen Fall nicht davon ab, dass er eine in sich geschlossene, den vom Anspruchsteller in Bezug genommenen strafgerichtlichen Feststellungen spiegelbildliche Gesamtdarstellung des Geschehens vorlegt, so kann im Streitfall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts schon nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe das Vorliegen einer Täuschung, die notwendige Voraussetzung für den vom Berufungsgericht bejahten Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ist, nicht wirksam bestritten.
- 11
- aa) Wie ausgeführt hat das Berufungsgericht die Täuschungshandlung des Beklagten darin gesehen, dass er dem vormaligen Geschäftsführer der Klägerin im Gespräch vom 8. Dezember 2008 wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er aufgrund seiner guten Kontakte in der Lage sei, der Klägerin Fördermittel zu verschaffen, dass Voraussetzung für die Erlangung der Fördergelder nur noch der Abschluss des Beratungsvertrages und die Zahlung der Initialpauschale bis Ende 2008 sei und dass die Zahlung der Initialpauschale lediglich einen durchlaufenden Posten für die Klägerin darstelle, weil die Europäische Union Verwaltungskosten bei einem positiven Fördermittelbescheid erstatte. Genau diese Behauptungen hatte der Beklagte - was die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend aufzeigt - aber bestritten. So hatte er vorgetragen, bei dem Gespräch nur die Aufgabe gehabt zu haben, Auskunft zu allgemeinen Förderrichtlinien zu geben, dies im Außenverhältnis auch so dargestellt und nur allgemeine Informationen gegeben zu haben. Weiter hatte er angegeben, nicht behauptet zu haben, dass er aufgrund besonders guter Kontakte zu den Entscheidungsträgern der Europäischen Union in der Lage sei, der Klägerin Fördermittel zu verschaffen, und die Fördergelder darüber hinaus auch nicht zugesagt zu haben. Schließlich hatte er ausgeführt, nicht behauptet zu haben, dass eventuelle Beraterkosten von den Institutionen der Europäischen Union erstattet würden.
- 12
- bb) Dieses Bestreiten ist wirksam. Der Beklagte hat damit klar zum Ausdruck gebracht, die ihm in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Strafurteil vorgeworfenen, strafrechtlich relevanten Äußerungen nicht getätigt zu haben. Auch hat er - darüber hinaus - dargelegt, was tatsächlich Inhalt seiner Aussagen gewesen sein soll, nämlich allgemeine Auskünfte zu Förderrichtlinien. Weitergehender Ausführungen bedurfte es für ein wirksames Bestreiten der Täuschungshandlung nicht. Dass der Beklagte - wie das Berufungsgericht ausführt - nicht dargelegt hat, welche konkreten "allgemeinen Informationen" gegeben worden sein sollen, warum er als Professor Dr. "von" B. aufgetreten sei, warum er in einer gemieteten Oberklasselimousine samt Fahrer angereist sei und warum er den damaligen Geschäftsführer der Klägerin auf dessen Mitgliedschaft im "Rotary-Club" angesprochen habe, ist insoweit unerheblich und kann erst im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen.
- 13
- 3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Tatrichter - wie vom 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Parallelverfahren (vgl. Urteil vom 23. Dezember 2014 - 28 U 166/13, nicht veröffentlicht ) zutreffend erkannt - nicht daran gehindert ist, seine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO auf das Verhalten und die Äußerungen einer Partei im vorangegangenen Strafverfahren und die strafgerichtlichen Feststellungen selbst zu stützen. Auch in diesem Fall ist er allerdings nicht berechtigt, von der Erhebung erheblicher, gegenbeweislich angebotener Beweise abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - III ZR 136/02, NJW-RR 2004, 1001, 1002). von Pentz Offenloch Oehler Roloff Müller
LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.12.2013 - 6 O 195/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2016 - I-25 U 9/14 -
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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.