Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - VI ZR 271/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
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- 1. Der Kläger macht gegen die Beklagte, bei der es sich um eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in Konya in der Türkei handelt, Schadensersatz wegen des angeblichen Erwerbs nicht börsennotierter Aktien der Beklagten im Jahre 1999 in Deutschland geltend.
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- In der Klageerwiderung vom 17. Juni 2011 hat die Beklagte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt und die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit für deliktische An- sprüche bejaht und die Klage abgewiesen. In der Erwiderung auf die Berufung des Klägers hat die Beklagte bestritten, dass der Kläger - wie von ihm vorgetragen - die Aktien selbst von dem Zeugen K. erworben habe. Daraufhin hat die Berichterstatterin am 22. April 2013 gegenüber dem Kläger verfügt, zum Termin am 2. Mai 2013 Unterlagen, die den Erwerb der Aktien belegen (Aktien, Quittungen pp.), im Original mitzubringen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 2. Mai 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erneut die internationale Zuständigkeit gerügt und die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Der Vorlage von Anlagescheinen durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers begegnete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit dem Hinweis, dass die Aktien durch Dritte erworben sein können, nämlich durch den Vater des Klägers. Die Parteien haben daraufhin einen widerruflichen Vergleich geschlossen, den der Kläger am 15. Mai 2013 widerrufen hat. Ohne die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 6. Juni 2013 der Klage stattgegeben. Den Antrag des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. Juni 2013 auf Berichtigung des Tatbestands, hat es unter Bezugnahme auf das Berufungsurteil zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie möchte ihren Antrag auf Klageabweisung in der Revision weiterverfolgen.
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- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten des Erwerbs der Aktien durch den Kläger im Inland für nicht erheblich gehalten und keine ausreichenden Feststellungen zum Erwerbsvorgang getroffen hat. Dadurch wird die Beklagte in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).
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- a) Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht schon deshalb unbeachtlich, weil im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt ist, dass der Kläger im Jahre 1999 die Aktien erworben hat, und der dagegen gerichtete Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 20. Juni 2013 erfolglos geblieben ist. Die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil liefert zwar Beweis für das mündliche Parteivorbringen (§ 314 ZPO); auch kann die Unrichtigkeit der Feststellung grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 16 und vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 314 Rn. 3). Ist allerdings eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO beantragt worden, kann zur Wahrung des Anspruchs der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil , auch in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12). Ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem Parteivorbringen kann aus der Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts folgen, mit der es den Berichtigungsantrag einer Partei zurückweist. So verhält es sich hier.
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- Die Beklagte hat mit ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht , die in Rede stehende Formulierung ("der Kläger erwarb im Jahr 1999 nicht börsennotierte Aktien der Beklagten") sei unrichtig und der Passus deshalb zu streichen. Das Berufungsgericht hat den Tatbestandsberichtigungsantrag mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen, weil sich aus den Gründen des Urteils des Senats vom 06.06.2013 ergibt, dass der Senat das Bestreiten der Aktivlegitimation der Beklagten als unerheblich angesehen hat."… "Demnach war der im Jahr 1999 erfolgte Aktienerwerb durch den Kläger als unstreitig zu behandeln."
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- Demzufolge hat die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Die Frage, ob Vortrag einer Partei prozessrechtlich wirksam bestritten worden ist, bleibt ohne Einfluss auf die Wiedergabe des Parteienvortrags in den tatbestandlichen Feststellungen. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Frage, die im Rahmen der Tatsachenwürdigung zu klären ist.
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- b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Bestreiten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2013 nicht unerheblich. Insoweit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Beklagten als der nicht beweispflichtigen Partei überspannt. Die Erklärungslast des Gegners ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 138 Rn. 8a). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiierten muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen , wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (vgl. BGH, Urteile vom 1. April 1993 - VII ZR 22/92, DtZ 1993, 278 unter II. 2. b) cc) und vom 30. September 1993 - VII ZR 178/91, NJW 1993, 3196 unter III. 1. jeweils mwN; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404). Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ergänzende Angaben zuzumuten sind (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, WM 1990, 1844 unter III. 2.; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 293/95, WM 1996, 2253 unter II. 2. b) jeweils mwN). Behauptet der Kläger - wie im Streitfall - den Abschluss eines bestimmten Vertrags , braucht der Beklagte nicht im Ergebnis darzulegen, weshalb er davon ausgeht, dass kein Vertrag zustande kam. Er kann vielmehr den Vertragsabschluss bestreiten, mit der Folge, dass der Kläger nunmehr die konkreten Umstände darzulegen hat, die seines Erachtens zu einem Vertrag führten. Zu diesen muss der Beklagte sich dann ebenso konkret äußern.
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- Bei Anlegung dieser Maßstäbe war das Bestreiten der Beklagten, dass der Kläger selbst die Aktien erworben habe, ausreichend und wirksam. Es fehlten die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Substantiierungslast der an sich nicht darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gegeben gewesen wäre. Es kann ihr nicht angelastet werden, dass sie auf die erstmalige Vorlage der Aktienkonvolute in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2013 nicht konkret erwidern und Beweismittel benennen konnte, die ihre Behauptung, dass ein Dritter oder der Vater des Klägers die Aktien erworben hat, gestützt hätten.
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- c) Die Rechtsverletzung durch das Berufungsgericht ist auch erheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Berücksichtigung des Bestreitens der Beklagten eine ihr günstigere Entscheidung ergangen wäre.
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- d) Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit die gebotenen Feststellungen nachgeholt werden können. Dabei wird das Berufungsgericht auch die mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2013 vorgelegten Schriftstücke zu berücksichtigen und erforderlichenfalls der Beklagten die Vorlage von Übersetzungen gemäß § 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO aufzuerlegen haben. Auf eine Prüfung kann nicht schon deshalb verzichtet werden, weil die Beklagte den Vortrag erst nach Ablauf der Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist gebracht hat. Grundsätzlich ist neues tatsächliches Vorbringen nicht präkludiert und zu berücksichtigen, wenn es eine Sachurteilsvoraussetzung betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - III ZR 25/77, MDR 1980, 210; vom 11. November 1982 - III ZR 77/81, BGHZ 85, 288 juris Rn. 9 f.; vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219; vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, NJW-RR 2000, 1156 juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 1991 - IX ZB 81/90, NJW 1992, 627 juris Rn. 3 f.; Musielak, ZPO beck-online § 559 Rn. 8 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Der den Erwerb der Aktien im Inland in Frage stellende Vortrag der Beklagten betrifft sowohl die Frage der Aktivlegitimation des Klägers als auch der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Zwar genügte es im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht deliktischen Ansprüche aus §§ 823, 826, 831 BGB schlüssig behauptet hat (vgl. Senat, Urteile vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, VersR 2008, 1129, 1130 und vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 8). Jedoch ist das Gericht gehalten, neuem tatsächlichem Vorbringen, das die internationale Zuständigkeit in Frage stellt, von Amts wegen nachzugehen und es zu berücksichtigen, auch wenn die Prüfung der vorgetragenen Tatsachen erst im Rahmen der Begründetheit der Klage erfolgt. Die neue mündliche Verhandlung gibt dem Berufungsgericht ferner Gelegenheit, gegebenenfalls die für einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erforderlichen Feststellungen zu treffen. Es kann nicht offenbleiben, ob - entsprechend dem Vortrag des Klägers - von einem Mitarbeiter der Beklagten täuschende Erklärungen abgegeben wurden, durch die der Kläger veranlasst worden ist, die Anlage zu tätigen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 292/12, juris Rn. 16 ff.).
Pauge Offenloch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2011 - 8 O 741/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2013 - I-14 U 26/12 -
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Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
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der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.