Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2015 - IX ZR 273/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig. Das Berufungsgericht hat den Wert für die Berufung der Kläger, auf die hin die Beklagten verurteilt worden sind, auf bis zu 19.000 € festgesetzt. Die vom Senat vorzunehmende eigene Überprüfung der Richtigkeit dieser Festsetzung hat ergeben, dass der Wert der Verurteilung, welche die Beklagten angreifen wollen, den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. Die Kläger haben in ihrer Berufungsschrift angegeben, die zusätzliche Steuerbelastung werde etwa 25.000 € betragen. Weil es sich nicht um eine Zahlungs-, sondern um eine Feststellungsklage handelt, ist von diesem Betrag eine Pauschale von 20 v.H.
- 2
- Die Beklagten beanstanden, dass das Berufungsgericht seine Wertfestsetzung nicht begründet habe. Zuvor, nämlich mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Oktober 2013, sei der Streitwert vorläufig auf "bis 22.000 €" festgesetzt worden. Die vagen Angaben der Kläger zur Höhe der befürchteten steuerlichen Mehrbelastung dürften den Beklagten nicht den Zugang zur Revisionsinstanz versperren. Richtig ist, dass weder der Betrag von 22.000 € noch derjenige von 19.000 € begründet worden ist. Einziger Anhaltspunkt für die gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Streitwertfestsetzung ist jedoch der von den Klägern mitgeteilte Betrag. Davon abweichenden Vortrag, der eine höhere Festsetzung ermöglichen würde, haben die Beklagten in den Tatsacheninstan- zen nicht gehalten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, juris Rn. 6 mwN); jedenfalls weist die Beschwerde keinen solchen Vortrag nach.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 27.05.2013 - 3 O 430/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2014 - I-23 U 93/13 -
Annotations
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.