Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2017 - VI ZR 25/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:160517BVIZR25.16.0
published on 16/05/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2017 - VI ZR 25/16
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Previous court decisions
Landgericht Hildesheim, 4 O 182/13, 17/04/2015
Oberlandesgericht Celle, 5 U 64/15, 10/12/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 25/16
vom
16. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 (C)

a) Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Revision nicht alleine deshalb
zuzulassen, weil das Berufungsgericht unter irrtümlicher Anwendung von § 313a
Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO rechtsfehlerhaft davon abgesehen hat, die Rechtsschutzbegehren
der Parteien im Berufungsurteil wiederzugeben. Allerdings ist die
Richtigkeit des Beschwerdevortrags zu unterstellen, wenn er infolge des Fehlers
anhand des Urteils nicht überprüft werden kann (Fortführung Senatsbeschluss
vom 18. September 2012 - VI ZR 51/12, NJW-RR 2012, 1535 Rn. 1).

b) Spricht das Berufungsgericht dem Kläger entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr
zu als von diesem beantragt, so liegt darin regelmäßig auch eine Gehörsverletzung
zulasten des Beklagten.
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - VI ZR 25/16 - OLG Celle
LG Hildesheim
ECLI:DE:BGH:2017:160517BVIZR25.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:
1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgericht Celle vom 10. Dezember 2015 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz des Beklagten zu 2 und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 3 erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2. Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird als unzulässig verworfen. 3. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.


1
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfallgeschehen auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Beklagte zu 1 wollte nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Kläger, zu der es gekommen war, weil sich der Kläger über die Fahrweise des Beklagten zu 1 geärgert hatte, mit einem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Pkw von einem Parkplatz wegfahren. Der Kläger stellte sich ihm in den Weg. Um den Kläger zum Weggehen zu bewegen, fuhr der Beklagte zu 1 weiter auf ihn zu. Der Kläger sprang zu Seite, rappelte sich wieder auf, lief einige Schritte hinter dem sich entfernenden Wagen her und stürzte erneut. Er zog sich einen Bruch des Unterschenkels zu. Im Wesentlichen mit der Behauptung, sich diese Verletzung bereits beim Sprung weg von dem auf ihn zufahrenden Fahrzeug zugezogen zu haben, hat der Kläger die Beklagten zu 1 bis 3 - den Beklagten zu 2 als angeblichen Halter des Fahrzeugs - auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert, die Beklagten zu 1 und 3 in der Hauptsache gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 15.648,13 € an den Kläger verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger seinen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall zu 75% zu ersetzen. Hinsichtlich des Beklagten zu 2 hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 1 und 3 mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden. Der Beklagte zu 2 hat seine zunächst ebenfalls eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wieder zurückgenommen.

II.


4
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
5
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 3 hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 3 entschieden worden ist.
6
a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 3 aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 230 StGB, § 253 BGB bejaht und zur Begründung - "abgekürzt gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO" - im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte zu 1 habe mit seinem Verhalten den Kläger beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs verletzt. Es sei davon überzeugt, dass sich der Beklagte zu 1 habe entfernen wollen , nachdem es zwischen ihm und dem Kläger zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen sei, sich die Polizei genähert habe, das Martinshorn schon zu hören und das Blaulicht schon zu sehen gewesen sei. Da der Beklagte zu 1 nach seinen eigenen Angaben gesehen habe, dass der Kläger gestürzt sei, sei er verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle zu bleiben. Da der Kläger verletzt am Boden gelegen habe, habe der Beklagte zu 1 auch keine weiteren Übergriffe des Klägers zu fürchten gehabt. Das "Auf-den-Kläger-Zufahren" sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte zu 3 hafte als Haftpflichtversicherer nach § 3 PflVG. Unaufgeklärt und nicht entscheidungsrelevant sei, ob sich der Kläger beim Sprung weg von dem auf ihn zufahrenden Fahrzeug oder erst beim Hinterherlaufen verletzt habe.
7
Hinsichtlich der materiellen Schadenshöhe habe der Kläger dem Berufungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen erläutert, dass und warum er wegen seines Ausfalls in seinem Unternehmen Aushilfskräfte habe anstellen und einen Subunternehmer mit der Fertigstellung von Arbeiten habe beauftragen müssen. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich insoweit ein Schaden von 6.197,50 €, der unter Berücksichtigung eines Mitver- schuldens des Klägers von 25% in Höhe von 4.648,13 € ersatzfähig sei. Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld belaufe sich unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils auf 11.000 €.
8
b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte zu 3 in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
9
aa) Das Berufungsgericht hat dem Kläger gehörswidrig mehr zugesprochen als von diesem beantragt.
10
Nach den Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger mit der Berufung in der Hauptsache unter anderem beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 14.819,40 € zu verurteilen. Das darin enthaltene Schmerzensgeld habe er mit 8.000 € konkret beziffert und nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dies ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - ungeachtet der Tatsache, dass der Vortrag auch nach Aktenlage zutrifft - schon deshalb als zutreffend zugrunde zu legen, weil das Berufungsgericht unter irrtümlicher Anwendung von § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO rechtsfehlerhaft davon abgesehen hat, die Rechtsschutzbegehren der Parteien im Berufungsurteil wiederzugeben. Dieser Fehler begründet für sich alleine zwar noch keinen Revisionszulassungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208), führt aber dazu, dass der Beschwerdevortrag , soweit er anhand des Urteils nicht überprüft werden kann, als richtig zu unterstellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 2012 - VI ZR 51/12, NJW-RR 2012, 1535 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05 Rn. 26, juris).
11
Hat der Kläger damit die Verurteilung der Beklagten zu einem konkret bezifferten Schmerzensgeld von 8.000 € und einem- unter Einrechnung materieller Schäden - Gesamtbetrag von 14.819,40 € beantragt, das Berufungsge- richt die Beklagten aber zu einem Schmerzensgeld von 11.000 € bzw.zur Zah- lung von insgesamt 15.648,13 € verurteilt, so hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Hierin liegt regelmäßig zugleich eine Gehörsverletzung (vgl. etwa Hk-ZPO/Saenger, 2017, § 308 Rn. 6; MüKoZPO/Musielak, 2016, § 308 Rn. 22 mwN).
12
bb) Auf einer weiteren Verletzung des Anspruchs der Beklagten zu 3 auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger seien wegen seines unfallbedingten Ausfalls in dem von ihm betriebenen Unternehmen Kosten für die Beschäftigung von Aushilfskräften und die Einschaltung eines Subunternehmens in Höhe von 6.197,50 € entstanden. Das Berufungsgericht hat insoweit gehörswidrig übergangen, dass die Beklagte zu 3 den diesbezüglichen Vortrag des Klägers bestritten hatte.
13
(1) Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedoch keine Pflicht, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägungen gezogen haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. August 2016 - 1 BvR 1283/13, juris Rn. 9, mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen.
14
(2) Die Beklagte zu 3 hat - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend ausführt - unter anderem vorgetragen: "Bezüglich des Verdienstausfalls bestreiten wir, dass der Kläger die ihm erteilten Aufträge nicht weiter ausführen konnte. Wir bestreiten einen Auftrag an einem Flachdach der Firma L[…] in H[…]. Wir bestreiten vorsorglich, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen Mitarbeiter hatte, der eine Fahrerlaubnis besitzt. Wir bestreiten vorsorglich, dass es nicht möglich gewesen ist, die Arbeiten zu verschieben. […] Die Rechnungen des Herrn P[…] bestreiten wir als nicht notwendig. Es ist nicht einmal klar, welche Arbeiten denn der Zeuge P[…] getä- tigt haben soll. Seine Rechnungen weisen aus, dass er einen Fahrzeugbetrieb unterhält. Wir bestreiten die in den Rechnungen v. 23.01.2012, 19.12., 15.12. und 12.12.2011 dargestellten Hilfsarbeiten der Höhe nach. Hier wird der Kläger zunächst substantiiert darzustellen haben, für welche Bauvorhaben welche Hilfsarbeiten getätigt worden sein sollen. Wir bestreiten, dass es dem Mitarbei- ter M[…] nicht möglich war, diese Arbeiten durchzuführen. Wir bestreiten ferner, dass der Zeuge P[…] die Arbeiten überhaupt durchgeführt hat. Wir bestreiten ferner, dass die Rechnung der Firma H[…] unfallbedingt notwendig ist. Es wird nicht einmal vorgetragen, warum 75 Meisterstunden á 42,50 € notwendig gewesen sein sollen. Wir bestreiten ferner, dass die Rechnungen beglichen sind."
15
Trotz dieses dezidierten Bestreitens des vom Kläger behaupteten materiellen Schadens lässt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts schon nicht hinreichend klar entnehmen, dass die Höhe des materiellen Schadens zwischen den Parteien überhaupt streitig war. Auch ist nicht erkennbar, dass und warum das Berufungsgericht die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers für erwiesen erachtet hat. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht auf den offensichtlich unzureichenden Hinweis beschränkt, der Kläger habe "im Termin zur mündlichen Verhandlung - unwidersprochen - erläutert, dass und warum wegen seines Ausfalls eine Aushilfskraft vor Ort nötig war, um die Arbeiten weiter voranzubringen und einen Teil der Arbeiten durch die Beauftragung eines anderen Unternehmens fertig gestellt werden musste", weshalb ihm die in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen Beträge zuzusprechen seien. Hieraus folgt hinreichend klar, dass das Berufungsgericht aus dem Blick verloren hat, dass die Beklagten die vom Kläger behaupteten Schäden bereits vor den Erläuterungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vollumfänglich bestritten hatten.
16
Aus § 314 ZPO folgt nichts anderes. Zwar wäre danach auch der erkennende Senat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an eine tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil, nach der die Höhe des materiellen Schadens unstreitig ist, gebunden. Eine solche Feststellung enthält das Berufungsurteil aber ebenfalls nicht. Denn dem Berufungsurteil lässt sich insoweit allein entnehmen , dass die Beklagten den erläuternden Ausführungen des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich widersprochen haben, nicht aber, dass der Vortrag des Klägers zum materiellen Schaden dadurch insoweit unstreitig wurde. Im Übrigen beziehen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts alleine auf die Erforderlichkeit von Aushilfskraft und Subunternehmer, nicht aber auf die von den Beklagten ebenfalls bestrittene Höhe der dafür erforderlichen Aufwendungen.
17
3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat auf Folgendes hin:
18
Die nach den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen ungeklärte Frage, ob sich der Kläger beim Sprung weg von dem auf ihn zufahrenden Fahrzeug oder erst beim Hinterherlaufen verletzt hat, wäre nur dann nicht entscheidungserheblich, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass dem Beklagten zu 1 auch eine erst beim Hinterherlaufen entstandene Verletzung des Klägers zugerechnet werden kann. Dies beurteilt sich nach den Grundsätzen der sogenannten "Herausforderungsfälle" (vgl. nur Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 8 ff.), wobei der Kläger als Anspruchsteller in Bezug auf die die Zurechenbarkeit begründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1980 - VI ZR 231/79, NJW 1981, 570, 571). Bislang sind tatsächliche Feststellungen , die die Zurechnung einer erst beim Hinterherlaufen entstandenen Verletzung tragen, nicht getroffen. Insbesondere sind die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob sich der Beklagte zu 1 nach dem Eintritt der Verletzung des Klägers unerlaubt entfernt hat, insoweit - wie auch sonsthinsichtlich der Frage nach dem Bestehen der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche - ohne Bedeutung. Denn das Verhalten des Beklagten zu 1 nach Eintritt der Verletzung des Klägers kann für die Verletzung des Klägers schon nicht kausal geworden sein. Galke v. Pentz Offenloch Oehler Roloff
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 17.04.2015 - 4 O 182/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 10.12.2015 - 5 U 64/15 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.