Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2003 - V ZR 441/02

published on 26/06/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2003 - V ZR 441/02
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 441/02
vom
26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2
Das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil begründet
- für sich genommen - keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
BGH, Beschl. vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02 - OLG München
LG Augsburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 22. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000

Gründe:


I.


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht an § 26 Nr. 8 EGZPO. Denn der Wert der Beschwer, die mit der Revision geltend gemacht werden soll, übersteigt 20.000 mit dem Streitwert, der sich an dem Interesse des Klägers an einer Unterlassung der Immissionen ausrichtet, sondern bemißt sich nach den für die Beklagte mit der Verurteilung verbundenen Nachteilen. Diese können mit den
Aufwendungen gleichgesetzt werden, die zur Reduzierung der Immissionen auf ein für den Kläger zumutbares Maß erforderlich sind, und übersteigen nach der Darlegung der Beklagten den Zulässigkeitsgrenzwert des § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.


Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen , weil das Berufungsurteil über keinen Tatbestand verfügt.
Richtig ist zwar, daß auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten müssen, die eine revisionsrechtliche Nachprüfung ermöglichen. So müssen insbesondere die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung zweifelsfrei zu erkennen sein (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, Umdruck S. 5 f., zur Veröffentl. bestimmt). Das Fehlen solcher Darstellungen begründet aber keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 20). Der Fehler des Berufungsgerichts liegt im konkreten Fall allein in der falschen Einschätzung der Beschwer. Das ist ein einfacher Rechtsfehler, durch den die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet ist.
Die Partei, die das Urteil anfechten möchte, ist durch das Fehlen tatbestandlicher Darlegungen auch nicht gehindert, Zulassungsgründe nach § 543
Abs. 2 ZPO vorzubringen. Sie muß dann, soweit zum Verständnis und zur Be- urteilung erforderlich, den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vortragen und die zulassungsbegründenden Fehler bei der Rechtsanwendung darlegen. Daran fehlt es im konkreten Fall. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.