Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2017 - VI ZR 19/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:191017BVIZR19.17.0
published on 19/10/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2017 - VI ZR 19/17
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 19/17
vom
19. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Zur Bemessung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.
BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17 - OLG Bamberg
LG Bamberg
ECLI:DE:BGH:2017:191017BVIZR19.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 15.000,00 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Ersatzverpflichtung in Anspruch.
- 2
- Der Kläger nutzte den ihm durch seinen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten E-Mail-Account ohne dessen Erlaubnis, um dem Beklagten eine Viel- zahl privater E-Mails zu übersenden. Der Beklagte setzte den Arbeitgeber des Klägers hiervon in Kenntnis und überließ ihm die E-Mails auf dessen Wunsch. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis.
- 3
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.
II.
- 4
- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
- 5
- 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).
- 6
- 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Der Kläger hat den Streitwert in der Klageschrift selbst mit 15.000 € angegeben und diese Wertangabe näher begründet. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass der angegebene Streitwert im Hinblick auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung und unter Berücksichtigung der Anzahl der weitergegebenen E-Mails, der angenommenen Schädigungsabsicht des Beklagten und des im Falle arbeitsrechtlicher Konsequenzen eintretenden Schadens des Klägers angemessen sei. Das Landgericht hat den Streitwert dementsprechend auf 15.000 € festgesetzt, wogegen der Kläger keine Einwände erhoben hat. In der Berufungsinstanz hat der Kläger mitgeteilt, dass er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess einen Vergleich mit seinem früheren Arbeitgeber geschlossen habe, in dem die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei. Er hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte für die ihm aus dem Verlust seines Arbeitsplatzes entstehenden finanziellen Nachteile verantwortlich sei, aber weder nähere Angaben zur Höhe seines bisherigen Verdienstes und seinen nunmehr erzielten Einnahmen gemacht noch die Festsetzung eines höheren Streitwertes angeregt. Auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht , in der er zum Streitwert angehört worden ist, hat er seine Angaben weder ergänzt noch Einwendungen gegen die Festsetzung eines Streitwertes von 15.000 € erhoben. Erst in der Nichtzulassungsbeschwerde hat er im Einzelnen dargelegt, welches Gehalt er bei seinem früheren Arbeitgeber bezogen hat und welche Einnahmen er nun erzielt. Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sich der Kläger aber nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4; vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN). Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller
LG Bamberg, Entscheidung vom 28.08.2015 - 2 O 86/15 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.12.2016 - 1 U 109/15 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)