Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2012 - VI ZB 55/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer behaupteten fehlerhaften ärztlichen und pflegerischen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2011, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 15. März 2011, abgewiesen. Die Klägerin hat fristgerecht Berufung gegen das Urteil eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts vom 19. Mai 2011 hat sie die Berufung mit einem am 1. Juni 2011 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zugleich hat sie fristgerecht Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
- 2
- Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt die Klägerin vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe sich nach dem Absenden der Berufungsschrift die Handakte vorlegen lassen. Er habe auf einem gelben Merkzettel die Berufungsbegründungsfrist sowie die dazugehörige Vorfrist mit der Bitte um sofortige Eintragung notiert. Die Handakte mit dieser Weisung habe er einer Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten übergeben. Diese sei aufgrund einer schmerzhaften Sehnenscheidenentzündung sowie eines Streits mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten nicht so konzentriert gewesen wie gewohnt. Sie müsse beim Eintragen der Frist in die Maske des computergestützten Fristenkalenders des Prozessbevollmächtigten versehentlich "Abbrechen" statt "OK" angewählt haben. Daher sei die Frist nicht in den Fristenkalender eingetragen worden. In der Handakte habe die Mitarbeiterin dennoch ihr Namenskürzel hinter die Fristen gesetzt. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen des Klägervertreters und seiner Mitarbeiterin vorgelegt.
- 3
- Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Fristversäumnis ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden erfolgt sei. Der Vortrag der Klägerin vermöge ein Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht auszuschließen. Die Fristenkontrolle im Wege der elektronischen Datenverarbeitung verlange spezielle Kontrollmaßnahmen, die gewährleisteten, dass eine fehlerhafte Eingabe rechtzeitig erkannt werde. Die Klägerin habe derartige Maßnahmen ihres Prozessbevollmächtigten nicht dargetan. Mit solchen Maßnahmen wäre aber der Fehler seiner Mitarbeiterin aufgefallen.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.
- 5
- 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ihrem rechtlichen Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 mwN; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, juris Rn. 6).
- 6
- 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entspricht die angefochtene Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Fristsachen nicht überspannt.
- 7
- a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt , alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 f.).
- 8
- Die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten darf nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert , ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. Denn bei der Eingabe der Datensätze bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 3/95, NJW 1995, 1756, 1757; vom 20. Februar 1997 - IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 698; vom 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583; vom 12. Dezember 2005 - II ZB 33/04, NJW-RR 2006, 500 Rn. 4; vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08 und 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 12; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 70. Aufl., § 233 Rn. 126 "EDV", "Elektronischer Kalender"; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 16d, 44; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 64; Musielak/Grandel, ZPO, 9. Aufl., § 233 Rn. 21; Zöller /Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 "Fristenbehandlung"; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 233 Rn. 37 "Fristeneinhaltung" unter g bb).
- 9
- b) Die Anforderungen des Berufungsgerichts an die Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten stehen in Einklang mit diesen Grundsätzen. Nach den - auf den Vortrag der Klägerin gestützten - Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten eine organisatorische Anweisung bestand, Eingaben in den EDV-Kalender zu kontrollieren. Daher hat das Berufungsgericht zu Recht ein Organisationsverschulden angenommen. Dieses war auch für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich. Hätte die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte einen Kontrollausdruck fertigen müssen, so wäre ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die fehlende Fristeneintragung in den EDVKalender aufgefallen. Die Kontrolle ihres Handaktenvermerks durch den Klägervertreter war hingegen nicht geeignet, Eingabefehler oder - versäumnisse aufzudecken.
- 10
- c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Klägerin sich nicht damit entlasten, dass ihr Prozessbevollmächtigter der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten eine konkrete Anweisung zur Eintragung der Fristen erteilt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es zwar für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt , die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 7; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, MDR 2010, 899; vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 6; Musielak/Grandel, ZPO, 9. Aufl., § 233 Rn. 25; Zöller/Greger , ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 "Büropersonal und -organisation").
- 11
- Eine konkrete Einzelanweisung entlastet den Rechtsanwalt aber dann nicht von einer unzureichenden Büroorganisation, wenn diese die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09, NJW-RR 2010, 417 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 9; MünchKommZPO /Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 75; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 233 Rn. 43; BeckOK ZPO/Wendtland, § 233 Rn. 28 [Stand: 1. Januar 2012]). So hebt beispielsweise die Weisung, die fertiggestellte und unterschriebene Berufungsbegründungsschrift an das Gericht per Telefax zu übersenden, nicht die Notwendigkeit auf, für eine Kontrolle der Durchführung der Übermittlung zu sorgen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 - VI ZB 48/05, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 15 ff.; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13; Musielak/Grandel, ZPO, 9. Aufl., § 233 Rn. 25; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 "Büropersonal und - organisation"; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 233 Rn. 34 "Büroverschulden" unter e).
- 12
- Danach sind die Anforderungen der Rechtsprechung an die Führung eines EDV-Kalenders grundsätzlich auch zu beachten, wenn gemäß einer konkreten Einzelanweisung eine Eintragung in einen EDVKalender vorzunehmen ist. Im Streitfall musste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin also auch bei der vorgetragenen Weisung, die Fristen sofort einzutragen, für eine Kontrolle der Dateneingabe in den EDVKalender sorgen. Die fehlenden Kontrollmaßnahmen, die sein Organisationsverschulden begründen, sind daher unabhängig von dem Vorliegen der vorgetragenen Einzelanweisung für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, juris Rn. 9). Das Berufungsgericht hat auch insoweit keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen.
- 13
- d) Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von dem vonder Rechtsbeschwerde angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2011 (X ZR 111/10, juris) ab. Danach soll es zwar ausreichen , dass ein Rechtsanwalt nach der Versendung der Berufungsschrift in den Handakten die Berufungsbegründungsfrist und eine Vorfrist verfügt , die Akten der zuständigen Mitarbeiterin übergibt und diese mündlich anweist, die Fristen im Fristenkalender einzutragen; dem Rechtsanwalt soll kein Verschulden zur Last fallen, wenn es dann zu einer Fristversäumung infolge des Versagens der Mitarbeiterin aufgrund einer innerlich stark belastenden Ausnahmesituation kommt (juris Rn. 6). Der Be- schluss vom 21. Februar 2011 ist jedoch nicht auf den Streitfall übertragbar , weil er sich nicht zu den anwaltlichen Organisationspflichten beim Führen eines EDV-Kalenders verhält. Auf die Anforderungen der Rechtsprechung an die Führung eines solchen Kalenders kam es dort nicht an. Die Angestellte hatte nicht einen Eingabefehler begangen, sondern, statt die Frist zu notieren, die Akte ohne weiteres in die Ablage gegeben. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
LG Osnabrück, Entscheidung vom 09.03.2011 - 2 O 120/10 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.07.2011 - 5 U 57/11 -
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Annotations
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.