Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2011 - VI ZB 4/11

published on 03/05/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2011 - VI ZB 4/11
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Landgericht Darmstadt, 8 O 396/09, 18/06/2010
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 22 U 120/10, 08/12/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 4/11
vom
3. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 durch den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin
von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 22.813,22 €

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2010 die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juli 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. August 2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Auf Anfrage des Landgerichts vom 3. August 2010 nach dem Verbleib des Empfangsbekenntnisses für die Zustellung des landgerichtlichen Urteils teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 13. August 2010 mit, dass ein Empfangsbekenntnis in der Akte der Rechtsanwaltskanzlei nicht festgestellt werden könne. Es werde aber anwaltlich versichert, dass das erstinstanzliche Urteil am 20. Juli 2010 zugestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010, eingegangen per Fax am selben Tag und im Original am 13. Oktober 2010, hat die Klägerin die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat sie ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei versehentlich vom anwaltlichen Büropersonal nicht notiert worden. Die Akte sei daher den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 20. September 2010 nicht vorgelegt worden, so dass die rechtzeitige Anfertigung und Einreichung der Berufungsbegründungsschrift unterblieben sei. Vorfrist und Fristablauf seien sowohl in dem handschriftlich geführten Kalender als auch in dem Computerkalender nicht vermerkt worden. Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumnis liege nicht vor. Die zur Fristenwahrung getroffenen Maßnahmen in der Büroorganisation hätten sich, ebenso wie das beauftragte Personal, über Jahre hinweg als zuverlässig erwiesen. Zuständig für die Fristennotierung und rechtzeitige Wiedervorlage der Akten seien zwei Büroangestellte, die seit vielen Jahren als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig seien und denen hinsichtlich der Notierung von Fristen und Vorfristen sowie der rechtzeitigen Wiedervorlage von Akten seit Jahren kein Versehen unterlaufen sei. Sie würden von den Rechtsanwälten stichprobenweise kontrolliert, ohne dass sich Beanstandungen ergeben hätten.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin müsse sich die von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldete Fristversäumung zurechnen lassen. Zwar könne der Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders seinem geschulten und zuverlässigen Personal übertragen. Die Kontrolle könne auch bei langjährig in dieser Funktion tätigem Personal durch monatliche Stichproben , bei besonders erprobten Kräften durch Stichproben im Abstand von zwei Monaten erfolgen. Gleichwohl habe der Rechtsanwalt selbst sicherzustellen , dass die Fristen korrekt berechnet und eingetragen würden. So dürfe er das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurücksenden , wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt worden sei, dass die Frist im Fristenkalender notiert sei. Da ein Empfangsbekenntnis nach eigenen Angaben nicht feststellbar gewesen sei, habe der Klägervertreter Anlass gehabt, sich auf die Anfrage des Landgerichts vom 3. August 2010 hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts über die Fristen und deren Eintragung zu vergewissern. Es sei auch nicht vorgetragen, dass in den Handakten die Fristen und ein Erledigungsvermerk betreffend deren Eintragung in den Kalendern dokumentiert seien. Außerdem habe der Rechtsanwalt immer dann eine Fristenprüfung vorzunehmen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Handlung, z.B. die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels, vorgelegt würden. Der Klägervertreter hätte folglich im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegründungsfrist überprüfen müssen.
3
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach zutreffend entschieden hat.
5
2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt, weil sie sich ein eigenes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Fristversäumung nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Zutreffend hat das Berufungsgericht ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten darin gesehen, dass er es versäumt hat, die Notierung auch der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen, als ihm die Handakte zur Einlegung der Berufung vorgelegt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03, FamRZ 2005, 435, 436 und vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04, NJW-RR 2005, 1085).
6
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Rechtsanwalt zwar von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten kann. Hiervon ist jedoch die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627 = VersR 1976, 342 und vom 19. April 2005 - X ZB 31/03, juris Rn. 4). Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschlüsse vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239, 1240 und vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, BB 2004, 1189, 1190 = VersR 2005, 96). Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183, 1184).
7
Darauf, dass bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Zweifel an der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist entstehen mussten, weil kein Empfangsbekenntnis zu den Akten gelangt war, kommt es letztlich für die Entscheidung im Streitfall danach nicht mehr an. Allerdings hätte die Nachlässigkeit in der Fristenkontrolle bei Einlegung der Berufung durch die ordnungsgemäße Eintragung der Berufungsbegründungsfrist noch geheilt werden können, wäre den sich aufdrängenden Zweifeln an der ordnungsgemäßen Fristennotierung aufgrund des fehlenden Empfangsbekenntnisses nachgegangen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09, FamRZ 2010, 635 mwN).
8
3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.
9
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zoll Pauge Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.06.2010 - 8 O 396/09 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.12.2010 - 22 U 120/10 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)