Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - VI ZB 30/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:240117BVIZB30.16.0
published on 24/01/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - VI ZB 30/16
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Previous court decisions
Landgericht Lüneburg, 5 O 183/15, 22/12/2015
Oberlandesgericht Celle, 5 U 24/16, 20/06/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 30/16
vom
24. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden
Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt.

b) Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen
Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht
und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne
Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise
nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit
rechnen musste.

c) Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Partei rechtsschutzversichert ist, wenn
sie ab Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ohne vermeidbare Verzögerungen
um Deckungsschutz nachsucht.
(Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90; Senat, Beschluss
vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14)
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16 - OLG Celle
LG Lüneburg
ECLI:DE:BGH:2017:240117BVIZB30.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 2016 aufgehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Dezember 2015 sowie zu deren Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Streitwert: bis 250.000 €

Gründe:

I.

1
Am 29. September 2007 wurde der Kläger durch einen Faustschlag des G. schwer verletzt. G. wurde unter Berücksichtigung einer geleisteten Zahlung in Höhe von 5.000 € zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000 € sowie weiterer 12.059,84 € verurteilt. Über sein Vermögen wurde mit Beschluss vom 5. August 2014 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
2
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des G. auf Zahlung des genannten Betrags sowie auf Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich der Kläger nicht auf den Direktanspruch des § 115 VVG stützen könne. Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Januar 2016 zugestellt worden.
3
Mit bei dem Berufungsgericht am 4. Februar 2016 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger für die Berufung gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe unter Vorlage einer von seinem Betreuer unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Darlegung der beabsichtigten Berufungsbegründung beantragt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu vorgetragen, die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien von dem Betreuer ohne mögliche Rücksprache mit dem Kläger getätigt worden. Dieser befinde sich seit Anfang Januar und noch bis etwa Mitte Februar in einer psychiatrischen stationären Rehabilitation. Eine Kontaktaufnahme sei wegen der krankheitsbedingten Dekompensationsproblematik nicht gelungen. Aus diesem Grund hätten die Kosten für den erheblichen behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers nicht erfasst werden können.
4
Bereits mit Schreiben vom Vortag, dem 3. Februar 2016, hatte der Prozessbevollmächtigte bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers unter Hinweis auf die ablaufende Berufungsfrist um Erteilung der Deckungszusage für die Durchführung der Berufung gebeten. Diese hat der Versicherer am 19. Februar 2016 versagt, wobei er darauf hinwies, dass der Kläger eine begründete anwaltliche Stellungnahme veranlassen könne. Nachdem dieses Schreiben nach dem Vortrag des Klägers am 24. Februar 2016 bei seinem Prozessbevollmächtigten eingegangen war, hat dieser am gleichen Tag eine ent- sprechende Stellungnahme abgegeben, worauf die Rechtsschutzversicherung am 10. März 2016 eine Deckungszusage erteilt hat.
5
Am gleichen Tag hat der Kläger Berufung eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er unter anderem vorgetragen, er sei seit dem schädigenden Ereignis nicht mehr in der Lage gewesen, am ersten Arbeitsmarkt Arbeit aufzunehmen. Er sei fortan zur Sicherung seines Lebensunterhalts von öffentlichen Hilfen abhängig. Den bisherigen Rechtsstreit habe er nur aufgrund der für die erste Instanz erfolgten Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers führen können, weil eine Einzahlung der notwendigen Gerichtskostenvorschüsse ihm aus eigenen Mitteln nicht möglich sei.
6
Am 30. März 2016 hat das Berufungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Juni 2016 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

7
1. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumten Fristen zur Einlegung der Berufung und ihrer Begründung.
9
a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Fristen zur Einlegung der Berufung und ihrer Begründung einzuhalten. Zur sachgerechten Behandlung dieser Fristen sei es erforderlich gewesen, sogleich nach Zustellung des Urteils den Kläger und dessen Betreuer über das klageabweisende Urteil in Kenntnis zu setzen, das weitere Vorgehen zu klären und die begründete anwaltliche Stellungnahme für den Versicherer früher zu fertigen. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Fristen wegen des stationären Aufenthalts oder der wirtschaftlichen Situation des Klägers nicht hätten eingehalten werden können. Es sei nicht nachvollziehbar , weshalb der Bevollmächtigte des Klägers eine begründete anwaltliche Stellungnahme nicht früher gefertigt habe. Die Fristversäumungen beruhten nicht auf der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Klägers oder seinem gesundheitlichen Zustand, sondern auf der schuldhaft verzögerten qualifizierten anwaltlichen Stellungnahme.
10
b) Das kann die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags nicht rechtfertigen.
11
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2). Wer die Kosten eines Rechtsmittels nicht aufbringen kann, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausnutzen, er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann den allerdings vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe einzureichen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, aaO, Rn. 10). (Erst) wenn das Hindernis der Bedürftigkeit entfallen ist, muss er mit der Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe rechnen.
12
bb) So liegt es hier. Mit der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers am 10. März 2016 entfiel das Hindernis der Bedürftigkeit, dessen Vorliegen der Kläger am letzten Tag der Berufungsfrist mit seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe und den dazu eingereichten Unterlagen dargetan hatte. Soweit die von dem Betreuer des Klägers ausgefüllte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken im Hinblick auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers aufweist, durfte der Kläger auch bei der fehlenden Berücksichtigung des Mehrbedarfs angesichts der zu erwartenden Verfahrenskosten darauf vertrauen, die Voraussetzungen der Bedürftigkeit dargetan zu haben.
13
cc) Der Kläger hat die Wiedereinsetzung sodann innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ordnungsgemäß beantragt und zugleich die versäumten Handlungen nachgeholt.
14
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es - anders als in den den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2015 und 20. Juli 2016 zugrunde liegenden Fallgestaltungen, in denen entsprechende Prozesskostenhilfeanträge nicht vorlagen (VI ZR 567/15, VersR 2016, 209 sowie VIII ZR 114/16, juris) - darauf, ob der Kläger eine Deckungszusage seiner Versicherung früher hätte erhalten können, nicht an. Soweit die Beklagte meint, der Kläger sei nicht im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO bedürftig gewesen, weil er schuldhaft nicht mit der gebotenen Sorgfalt und dem gebotenen zeitlichen Nachdruck für eine Bestätigung des Deckungsschutzes Sorge getragen habe, verkennt sie, dass er nach der oben genannten Rechtsprechung des Senats nicht dazu verpflichtet war, sich vor der Entscheidung über die Einlegung der Berufung um eine Deckungszusage zu kümmern und diese sodann ab dem 3. Februar 2016 ohne vermeidbare Verzögerungen eingeholt hat. Galke Wellner Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 22.12.2015 - 5 O 183/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.06.2016 - 5 U 24/16 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.