Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2019 - IX ZR 129/19

published on 20/08/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2019 - IX ZR 129/19
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Landgericht Koblenz, 1 O 157/17, 09/10/2018
Oberlandesgericht Koblenz, 8 U 1311/18, 23/04/2019

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 129/19
vom
20. August 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:200819BIXZR129.19.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 20. August 2019
beschlossen:
Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2019 gewährt.

Gründe:


1
Die Beschwerdeführerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die am 24. Mai 2019 ablaufende Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO).
2
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11 mwN). So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin hat am Tag des Fristablaufs Prozesskostenhilfe beantragt und die hierzu erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Dass der Antrag nicht unterzeichnet war, ist unschädlich, weil die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet war und damit die Person der Antragstellerin und ihr Wille, das Gesuch in den Rechtsverkehr zu bringen, zweifelsfrei zu erkennen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 96/05, FamRZ 2006, 1269 Rn. 11). Mit einer Ablehnung des Antrags mangels Bedürftigkeit musste die Beschwerdeführerin nicht rechnen.
3
Das Hindernis der Mittellosigkeit entfiel, als die Rechtsschutzversicherung unter dem 7. Juni 2019 eine Deckungszusage erteilte. Der Umstand, dass der Antrag auf Deckungsschutz erst am 24. Mai 2019, mithin am Tag des Fristablaufs , gestellt wurde, begründet kein Verschulden der Beschwerdeführerin. Sie war nicht verpflichtet, sich um eine Deckungszusage zu kümmern, bevor sie sich zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entschied (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017, aaO Rn. 14). Nach der Erteilung der Deckungszusage hat die Beschwerdeführerin die versäumte Prozesshandlung, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch, rechtzeitig und formgerecht nachgeholt (§§ 234, 236 ZPO).
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 09.10.2018 - 1 O 157/17 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2019 - 8 U 1311/18 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste
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published on 24/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 30/16 vom 24. Januar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D a) Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Sta
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.