Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2004 - VI ZB 12/04

published on 13/07/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2004 - VI ZB 12/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 12/04
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt,
kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige
Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die
sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in
einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen
des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw.
bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkostenhilfeverfahrens
an das Amtsgericht in Betracht kommt.
BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VI ZB 12/04 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin stellte in einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine auf Zahlung von Schmerzensgeld, Feststellung und Widerruf einer im Internet verbreiteten Äußerung gerichteten Klage. Der Schmerzen sgeldantrag war nicht beziffert. Vorgerichtlich hatte die Antragstellerin von dem Antragsgegner Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 € gefordert. Der Amtsrichter bat um Erläuterung dieses Betrages und um Mitteilung, ob Verweisung an das Landgericht beantragt werde. Die Antragstellerin bat daraufhin um Verweisung. Der Beklagte erklärte sich mit der Verweisung einverstanden. Das Amtsgericht erklärte sich daraufhin für unzuständig und verwies die Sache an das Landgericht. Der Antragsgegner teilte mit, sich im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht äußern zu wollen. Das Landgericht erteilte der Antragstellerin verschiedene
Hinweise zur Schlüssigkeit des Klagevortrags. Nach seiner Ansicht kam ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 500 € in Betracht; die weitergehende Klage hielt es für unbegründet. Es wies darauf hin, für den begründeten Teil der Klage sei das Landgericht nicht zuständig, so daß Prozeßkostenhilfe insgesamt verweigert werden müsse; die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses beziehe sich nicht auf das Hauptsacheverfahren. Zugleich regte das Landgericht den Abschluß eines Vergleichs an. Die Antragstellerin nahm zu den Hinweisen Stellung, u.a. dahin, ein Schmerzensgeld von 500 € sei nach der Sachlage unangemessen , der Antragsgegner habe geäußert, er sei bereit, 2.500 € zu zahlen. Alsdann wies das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurück. Zur Begründung führte es aus, die beabsichtigte Klage könne allenfalls wegen des begehrten Schmerzensgeldes Erfolg haben, welches jedoch nur erheblich unter 5.000 € liegen könne; für eine solche Klage sei das Landgericht nicht zuständig, so daß die Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern sei. Der Antragstellerin sei es unbenommen, beim Landgericht Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € einzuklagen; doch erhalte sie dafür keine Prozeßkostenhilfe. Sie könne andererseits beim Amtsgericht Prozeßkostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage in geringerer Höhe beantragen. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat sie zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte, aber im Hinblick auf das Begründungserfordernis des § 575 Abs. 2 und 3 ZPO erheblichen Bedenken unterliegende Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet.
1. Unter den Umständen des Falles ist das Landgericht hinsichtlich des Prozeßkostenhilfeverfahrens - nicht indes hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens - an den Verweisungsbeschluß gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 1991 - I ARZ 748/90 - NJW-RR 1992, 59 f.; vom 9. März 1994 - XII ARZ 2/94 und XII ARZ 8/94 - NJW-RR 1994, 706; BAG, NJW 1993, 751 f.; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rn. 22a; Zöller/Greger, aaO, § 281 Rn. 2, 16b). Es hat, wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, zu prüfen, ob Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, weil eine bei dem Landgericht erhobene Klage ganz oder teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Zur Prüfung der Erfolgsaussicht gehört auch die Prüfung, ob das angerufene Gericht zuständig, die Klage also zulässig ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl., § 114 Rn. 98; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rn. 24). Ist dies nicht der Fall, ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (insgesamt) zu verweigern ; denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Insoweit ist allerdings zwischen unterschiedlichen Fallgestaltungen zu differenzieren.
a) Ist die Klage von dem Antragsteller mit einem die Zuständigkeit der Landgerichte begründenden Wert bereits erhoben, so steht die Zuständigkeit des Landgerichts nicht in Frage (vgl. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Die beantragte Prozeßkostenhilfe ist dann insoweit zu bewilligen, wie das Landgericht die Klage als aussichtsreich beurteilt (vgl. Stein/Jonas/Bork, aaO, § 117 Rn. 10; Zöller/Philippi, aaO, Rn. 23).
b) Ist nach einem - wie im vorliegenden Fall erfolgten - Hinweis des Gerichts an den Antragsteller auf die beabsichtigte Verweigerung der Prozeßkostenhilfe dessen Stellungnahme ein Hinweis darauf zu entnehmen, daß der vom Gericht nicht als erfolgversprechend angesehene Teil der Klage auf eigene
Kosten durchgeführt werden soll, es also letztlich bei der Zuständigkeit des Landgerichts verbleiben wird, ist unter Umständen ebenso zu verfahren (vgl. OLG Köln, OLGR 1999, 336). Dabei kann hier dahinstehen, ob das Landgericht abwarten darf, ob die Klage wie angekündigt tatsächlich erhoben wird, und welche Maßnahmen möglich sind, wenn die Prozeßkostenhilfe teilweise bewilligt, die Klage aber ankündungswidrig nicht in einem die Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang erhoben wird (vgl. § 124 Nr. 1 ZPO).
c) Stets zu prüfen ist, ob der Antragsteller in Anbetracht der Rechtsauffassung des Gerichts eine Verweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Gericht beantragen will (vgl. etwa OLG Köln, aaO). Dies dürfte allerdings in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht kommen, weil das Amtsgericht dieses Verfahren bereits mit bindender Wirkung an das Landgericht verwiesen hat.
d) Fehlen - wie im vorliegenden Fall - Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger die Klage ungeachtet der Rechtsauffassung des Landgerichts in einem für dessen Zuständigkeit ausreichenden Umfang auf eigene Kosten betreiben wird, und ist eine Verweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht nicht beantragt oder nicht möglich, ist die Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern. Diese Folge ist wegen der Unzulässigkeit einer beim Landgericht erhobenen Klage und der sich daraus ergebenden Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zwingend. Sie wird auch überwiegend bejaht (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2001, 769; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 899; OLG Hamm, MDR 1995, 1065 f.; OLG Köln, aaO und VersR 1999, 115, 117; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1990, 575; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 62. Aufl., § 114 Rn. 105; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 117 Rn. 8 - unklar Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, 25. Aufl., § 114 Rn. 3; Zöller/Philippi, aaO, Rn. 23).
Die von der abweichenden Auffassung (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 1995, 382, 383) dagegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Die hier vertretene Ansicht führt nicht zu einer unzumutbaren verfahrensverzögernden Zuständigkeitsspaltung. Das vorliegende Prozeßkostenhilfeverfahren ist beim Landgericht anhängig geworden, weil sich die Klägerin eines Anspruchs von 25.000 € berühmt hat. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Prozeßkostenhilfeantrag sogleich bei dem Landgericht gestellt oder vom Amtsgericht auf Antrag der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der vorgestellten Klagesumme verwiesen wurde. Gelangt das Landgericht in einem solchen Fall zu dem Ergebnis, daß eine seine Zuständigkeit begründende Klageforderung nicht besteht, so verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, gleichwohl in der vorgestellten Höhe (zum Teil auf eigene Kosten) Klage zu erheben oder beim Amtsgericht einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine reduzierte Klageforderung zu stellen. Es ist keinerlei Grund oder gar Bedürfnis dafür erkennbar, daß ein erstinstanzliches unzuständiges Landgericht verbindlich positiv über den Umfang der Prozeßkostenhilfebewilligung für einen erstinstanzlich beim Amtsgericht durchzuführenden Rechtsstreit entscheidet. Dies widerspricht auch dem jetzt in das Gesetz (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) aufgenommenen Grundsatz, daß die sachlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfebewilligung nur von solchen Gerichten zu prüfen sind, an die die Sache im Rechtszug der Hauptsache gelangen kann (vgl. dazu Zöller/Philippi, aaO, § 127 Rn. 47).
3. Gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Zuständigkeitsstreitwert bringt die Antragstellerin keine im Rechtsbeschwerdeverfahren durchgreifenden Einwände vor (vgl. auch BGH, Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 f.).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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published on 21/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 40/02 vom 21. November 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2, § 114 a) Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur weg
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published on 07/12/2015 00:00

Gründe I 1 Der Antragsteller erstrebt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahre
published on 14/07/2015 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts vom 27.04.2015 geändert: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird an das zuständige Arbeitsgericht Ha
published on 20/08/2009 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 9.7.2009 (25 O 181/09) aufgehoben. 2. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird auf den Hilfsantrag der Antragstellerin (Schriftsatz vom 26.5.2009 S. 2
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.