Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - V ZR 199/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:090217BVZR199.16.0
bei uns veröffentlicht am09.02.2017
vorgehend
Landgericht Neubrandenburg, 2 O 844/12, 20.06.2014
Oberlandesgericht Rostock, 3 U 81/14, 28.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 199/16
vom
9. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:090217BVZR199.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 28. Juli 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.040 €.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks am Ufer eines Sees in Mecklenburg-Vorpommern; Eigentümerin des Sees ist die Beklagte. Die Parteien streiten darüber, in wessen Eigentum ein Grundstückstreifen von 312 m² Größe zwischen der Wasserlinie des Sees und der aus dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Grenze zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Seegrundstück der Beklagten steht. Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass die Eigentumsgrenze zwischen den Grundstücken die Wasserlinie ist, hilfsweise, dass der streitige Grundstücksstreifen in ihrem Eigentum steht. Die Beklagte hält die aus dem Kataster ersichtliche Grenze für maßgeblich, weil das Gewässerbett des Sees mit den Ufern ein selbständiges Grundstück bilde (§ 52 Abs. 2 LWaG).
2
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgslos geblieben. Mit der Beschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).
5
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
6
a) Der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren entspricht hier in erster Linie dem Wert der streitigen Grund- stücksfläche, welche die Klägerin als ihr Eigentum in Anspruch nimmt. Zu berücksichtigen wäre allerdings ein etwaiger Wertverlust, den das Grundstück der Klägerin dadurch erleidet, dass es, bliebe es bei den Entscheidungen der Vorinstanzen , nur am Seegrundstück, nicht aber am See selbst liegt.
7
b) Dass der so zu bestimmende Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 20.000 € überschreitet, hat die Klägerin nicht dargelegt.
8
Sie hat den Wert ihrer Beschwer mit 27.779,98 € angegeben und dazu ein Sachverständigengutachten vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Bo- denanteil des Verkehrswerts ihres eigenen Grundstücks 225.000 € beträgt. Daraus hat sie einen Bodenpreis von 89,04 €/m² und einen Wert der streitigen Fläche von 27.779,98 € errechnet. Das genügt den Anforderungen nicht.
9
aa) Zweifelhaft ist schon, ob das von der Klägerin vorgelegte Gutachten für die Darlegung des Werts des Beschwerdegegenstands überhaupt berücksichtigt werden darf. Die Klägerin hat den Wert ihrer Klage in der Klageschrift - auf der Grundlage eines Bodenwerts von 45 €/m² - mit 14.040 € angegeben und ihre Angabe bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht korrigiert; diese ist auch von der Beklagten nicht angezweifelt worden. In einem solchen Fall ist es dem Rechtsmittelführer grundsätzlich verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf hiervon abweichende Angaben zu berufen, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5, vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, juris Rn. 2, vom 2. Dezember 2015 - I ZR 50/15 juris Rn. 3 und vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23 Rn. 2). Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen anerkannt werden können, muss hier nicht entschieden werden.
10
bb) Mit dem vorgelegten Gutachten lässt sich ein 20.000 € überschreitender Wert der Beschwer der Klägerin weder im Hinblick auf den Wert der streitigen Fläche noch im Hinblick auf einen etwaigen Wertverlust des eigenen Grundstücks begründen. Das Gutachten befasst sich nur mit dem Wert des Grundstücks der Klägerin. Dieses ist nach Bebaubarkeit, Lage und Zuschnitt mit dem streitigen Grundstückstreifen nicht zu vergleichen. Er ist als Teil des Seeufers nicht bebaubar und auch wegen seiner ungünstigen Lage deutlich weniger wert als das (übrige) Grundstück der Klägerin. Dass und aus welchen Gründen der Bodenwert über dem von der Klägerin selbst mitgeteilten Wert von 45 €/m² liegt, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Mit einem Wertverlust, den das Grundstück der Klägerin dadurch erleiden könnte, dass es nicht direkt am See liegt, befasst sich das Gutachten nicht.

III.


11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und hinsichtlich etwaiger Kosten des Streithelfers auf § 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt der Senat auf der Grundlage der Angabe der Klägerin mit (45 € × 312 m² =) 14.040 €.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.06.2014 - 2 O 844/12 (2) -
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.07.2016 - 3 U 81/14 -

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5
b) Als übliche Verzinsung hat der Kläger hier selbst 5 % angegeben. Auszugehen ist jedoch entgegen seinen Angaben im Beschwerdeverfahren nicht von einem Grundstückswert von 140.400 €, sondern von mindestens 250.000 €. In den Vorinstanzen hat der Kläger nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 19. Februar 2009) die zu ermittelnde Bodenrente aus einem Grundstückswert von 250.000 € berechnet. Der Klageantrag bzw. die diesem Antrag zugrunde liegenden Wertangaben sind für die Bestimmung der durch den Erlass des Grundurteils eingetretenen Beschwer maßgebend. Die Ermittlung der tatsächlichen Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens bzw. der ihm zuzubilligenden Entschädigung ist Sache des Betragsverfahrens. Dementsprechend ist es dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den von ihm im Berufungsverfahren angegebenen Grundstückswert zu korrigieren, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Ausgehend von einem Grundstückswert von mindestens 250.000 € ergibt sich unter Berücksichtigung einer Vorenthaltungsdauer von 15 Monaten und 12 Tagen sowie einer Verzinsung von 5 % ein Wert der Bodenrente von 16.041,67 €.
3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279). Bestimmend sind insoweit die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris - Rügelose Wertfestsetzung I). Insbesondere ist er gehindert , neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, aaO).
2
Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (z.B. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3; vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, juris Rn. 5; vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368 und vom 24. November 1971, BGHZ 57, 301, 302). Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (z.B. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9; vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3 und vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343). Entscheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers zum Wert. Ihm ist es dabei verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren diese zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (z.B. Senatsbeschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 aaO). Hat der Kläger in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat, in Frage zu stellen , um den Wert der Beschwer zu erhöhen (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 aaO Rn. 4 und vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07 aaO).
3
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht nicht geltend, dass die Beklagte in den Vorinstanzen Nachteile von mehr als 20.000 € substantiiert dargelegt hätte, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstünden. Unab- hängig davon, dass die Beklagte im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit erstmaligem entsprechendem Vorbringen ohnehin nicht mehr gehört werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZR 176/13, juris Rn. 6), sind auch der Beschwerdebegründung keine Angaben dazu zu entnehmen.
2
Entscheidend für die Bewertung der Beschwer einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht , und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, juris Rn. 2; jeweils mwN). Hieran anknüpfend ist es dem Beklagten verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren auf hiervon abweichende Angaben zu berufen, um darüber die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, aaO; vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO; vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Auf die Berücksichtigung einer solchen unzulässigen Korrektur der tatsächlichen Angaben zum Wert zielt die Anhörungsrüge indes ab.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)