Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - V ZR 120/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2019 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 2017 auf deren Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 167.200 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 4. Dezember 2018, in dem er unter Hinweis auf die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG geltend macht, der Gegenstandswert sei lediglich auf 5.000 € festzusetzen.
II.
- 2
- Die zulässige Gegenvorstellung des Klägers zu 1 ist unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) auf 5.000 € oder einenande- ren Betrag herabzusetzen.
- 3
- 1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Senat beruht auf den sich aus dem angegriffenen Urteil des Landgerichts Dortmund ergebenden Werten zu den einzelnen Streitgegenständen, die noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Streitwert das Fünffache des Wertes der Einzelinteressen der Kläger nicht überschreiten darf.
- 4
- 2. Der Einwand des Klägers, die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG werde überschritten, gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der Wertfestsetzung.
- 5
- a) Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG, der auch für das Beschwerdeverfahren gilt (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, MDR 2019, 282 Rn. 4), darf der Wert „in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen überstei- gen“. Die Frage, wie die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG bei mehre- ren Klägern zu bestimmen ist, wird unterschiedlich beantwortet. Nach einer Ansicht ist der höchste Einzelverkehrswert heranzuziehen (LG Frankfurt, ZWE 2015, 284, 285; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 49a GKG Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 49a Rn. 6), während andere den niedrigsten Einzelverkehrswert für maßgebend halten (AG Leipzig, ZMR 2017, 102, 105; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 6; Einsiedler , ZMR 2008, 765, 766). Nach einer dritten Ansicht sind in einem solchen Fall die Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller Kläger zu addieren (Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., Anhang zu § 50 Rn. 9; BeckOK Kostenrecht/Toussaint [1.12.2018], § 49a GKG Rn. 22).
- 6
- b) Der Senat hat diese Frage bislang offengelassen (Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, MDR 2019, 282 Rn. 5). Er beantwortet sie im Sinne der zuletzt genannten Ansicht. Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer.
- 7
- aa) Hierfür spricht schon der Wortlaut. Das Gerichtskostengesetz ver- wendet den Begriff „des Klägers“ auch außerhalb von § 49a GKG nicht zur Be- zeichnung eines speziellen individuellen Klägers, sondern im Sinne von „Klage- partei“ (vgl. z.B. §§ 51, 52 GKG). Dieser Sprachgebrauch liegt auch demur- sprünglichen Vorschlag der Bundesregierung für einen nicht Gesetz gewordenen § 50 Abs. 2 WEG-E („Verkehrswert ihres Wohnungseigentums“) und den aus diesem Vorschlag auf Anregung des Bundesrats entwickelten heutigen § 49a GKG zugrunde (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41 f., 53, 76).
- 8
- bb) Für dieses Verständnis der Norm sprechen auch systematische Erwägungen. In der Vorschrift selbst wird ausdrücklich in kumulativer Form auch das Wohnungseigentum der auf seiner Seite Beigetretenen genannt. Wenn aber im Fall des Beitritts auch die Verkehrswerte des Wohnungseigentums der Beigetretenen hinzuzurechnen sind, muss Entsprechendes erst recht für den Fall gelten, dass auf der Klägerseite mehrere Kläger stehen. Nur das entspricht dem in § 39 Abs. 1 GKG geregelten allgemeinen Grundsatz, wonach mehrere Streitgegenstände in einem Verfahren zusammengerechnet werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Dass letzteres für den Fall der subjektiven Klagehäufung von dem Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein könnte, lässt sich dem Wortlaut des § 49a Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG nicht entnehmen (vgl. auch KG, ZMR 2014, 230, 232). Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch bei der Ermittlung der Beschwer im Rahmen einer Anfechtungsklage die Einzelbelastungen der Rechtsmittelführer zusammengerechnet werden, wenn diese nicht wirtschaftlich identisch sind (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, WuM 2015, 754 Rn. 6).
- 9
- cc) Die Zusammenrechnung der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte der klagenden Wohnungseigentümer bei § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG entspricht auch dem Verständnis, das überwiegend zu § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG vertreten wird. Danach darf der Streitwert das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen (vgl. KG, ZMR 2014, 230, 232; OLG Bamberg, ZMR 2011, 887 f.; LG München I, ZMR 2012, 995; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, § 49a GKG, Rn. 5; Riecke, MDR 2019, 266, 272 f.). Zwar wird insoweit vertreten, dass bei einer Beschlussanfechtung durch mehrere Eigentümer als Streitgenossen (§ 47 Satz 1 WEG) zur Ermittlung des Mindestinteresses auf denjenigen Streitgenossen mit dem höchsten Einzelinteresse und zur Ermittlung des Höchstbetrages auf jenen mit dem geringsten Einzelinteresse abzustellen sei (Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 17). Diese Auffassung findet aber im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG sind bei der Bestimmung des Einzelinteresses die Interessen des Klägers und der auf seiner Beigetretenen zu berücksichtigen. Mit dieser ge- setzgeberischen Wertung ist es nicht vereinbar, von einer Addition der Interessen aller Kläger abzusehen. Dies gilt im gleichem Maße für die in § 49a Abs. 1 Satz 3 WEG bestimmte Obergrenze.
- 10
- dd) Stattdessen auf den niedrigsten oder höchsten Einzelverkehrswert abzustellen, lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf Sinn und Zweck der Obergrenze rechtfertigen. Die Vorschrift dient der Durchsetzung des Justizgewährleistungsanspruchs. Sie soll zwar vermeiden, dass ein bezogen auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko entsteht (BT-Drucks. 16/887, S. 42; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, MDR 2019, 282 Rn. 5). Der einzelne Kläger wird bei einer Addition der Einzelinteressen wie auch bei der Addition der Verkehrswerte des Wohnungseigentums aller klagenden Wohnungseigentümer nach der gesetzgeberischen Wertung aber nicht mit einem Kostenrisiko belastet, das außer Verhältnis zu seinem Interesse an dem Verfahren steht. Das bestehende Kostenrisiko wird durch die Gebührendegression bei einem steigenden Streitwert, die Möglichkeit einer Mehrfachvertretung durch einen Prozessbevollmächtigten sowie durch die Verteilung der Kosten im Innenverhältnis der Kläger (vgl. hierzu Fölsch, MDR 2016, 335, 336) abgefedert.
- 11
- c) Dass die Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungen der Kläger zu 1 und 2 niedriger ist als der festgesetzte Gegenstandswert, lässt sich nicht feststellen.
- 12
- aa) Das Gericht muss den gemäß § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen. Da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsa- chengrundlage zu unterbreiten (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, MDR 2019, 282 Rn. 6).
- 13
- bb) Den Vortrag, seine Wohnung habe lediglich einen Verkehrswert von 5.000 €, belegt der Kläger zu 1 lediglich mit der „Einschätzung“ eines Sachverständigenbüros für die Bewertung von Immobilien und Grundstücken vom 29. Juli 2009. Indessen stellt diese schon keine geeignete Grundlage für die Schätzung des Verkehrswertes des Wohnungseigentums des Klägers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 40 GKG) im Jahr 2014 dar, weil sie sich hinsichtlich der darin genannten Verkaufspreise für bezugsfertige Wohnungen in der Wohnanlage auf die Verhältnisse des Jahres 2009 bezieht. Hinzu kommt, dass die Kosten für die Fertigstellung der 28,35 qm großen Wohneinheit und für die Beseitigung von Mängeln nicht ansatzweise erläutert werden. Es fehlt schon an einer nachvollziehbaren Darstellung der notwendigen Arbeiten. Auch erscheint die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Wohnung auch nach ihrer Fertigstellung wahrscheinlich nicht zu vermarkten sei, weil es an einem Balkon fehle und dies bei Ferienwohnungen ein „KO-Kriterium“ darstelle, zu- mindest fragwürdig. Im Übrigen folgt der Schätzung des Verkehrswertes durch den Sachverständigen auf lediglich 1.000 € selbst der Kläger nicht. Er folgt dem Berufungsgericht, das den Verkehrswert der Wohnung auf 5.000 € geschätzt, jedoch nicht nachvollziehbar begründet hat.
- 14
- cc) Ausführungen zu dem Wert der Wohnung der Klägerin zu 2 hat der Kläger zu 1 nicht gemacht, obwohl ihm nach eigenen Angaben bekannt war, dass es auf diesen Wert ankommen konnte. Er hat nämlich in seinem Schrei- ben vom 9. Januar 2019 ausgeführt, der Ansicht von „Obergerichten wie z.B. des LG Frankfurt“, (in der oben zitierten Entscheidung vom 15. April 2015 - 2-09 T 335/14, ZWE 2015, 284), dass die Werte mehrerer Kläger zu addieren seien, sei nicht zu folgen; gleichwohl hat er den Wert der Einheit der Klägerin zu 2 mit 20.000 € und den der Wohnung des am Beschwerdeverfahren vor dem Senat nicht mehr beteiligten Klägers zu 3 mit 10.000 € angeben. Die Angabe zu dem - hier zu berücksichtigenden - Wert der Wohnung der Klägerin zu 2 hat der Kläger zu 1 nicht näher erläutert. Zu der Größe, dem Zustand und der Ausstattung der Wohnung finden sich in seinen Schreiben, mit welchen er die Gegenstandsfestsetzung durch den Senat angreift, keinerlei Angaben. Auch hier bleibt offen, zu welchem Preis die Wohnung erworben wurde.
- 15
- dd) Eine Schätzung kann und darf nur vorgenommen werden, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür eine genügende Grundlage abgeben. Sie hat zu unterbleiben, wenn - wie hier - greifbare Anhaltspunkte fehlen (st. Rspr., z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 11. März 2004 - VII ZR 339/02, MDR 2004, 960; Urteil vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86, NJW-RR1988, 410). Mangels ausreichender Darlegung geeigneter Schätzungsgrundlagen kann nicht festgestellt werden, dass die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Senat die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG überschreitet.
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Brilon, Entscheidung vom 04.04.2016 - 10a C 5/14 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 28.02.2017 - 1 S 178/16 -
moreResultsText
Annotations
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.