Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2013 - V ZR 1/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 den Antrag der Beklagten, ihr einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung.
II.
- 2
- 1. Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ablehnenden Beschluss des Senats ist zulässig; die Partei muss in diesen Fällen nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640).
- 3
- Dieser Rechtsbehelf, der sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127), ist jedoch unbegründet, weil die von der Beklagten geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechts nicht vorliegt. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Beklagten zur Begründung ihres Antrags vom 21. Juni 2013 einschließlich der ausgehefteten Anschreiben ihres Generalbevollmächtigten an bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte (Anlagen 1 bis 23) und der abschlägigen Antwortschreiben (Anlagen 24 bis 45) zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Soweit die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge ausführt, der Senat ihr Vorbringen hätte anders würdigen müssen und - insbesondere in Bezug auf eine Übernahme des Entwurfs einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten durch einen beizuordnenden Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof - nicht die im Beschluss vom 4. Juli 2013 gezogenen Schlüsse hätte ziehen dürfen, hat ihr Vorbringen in Art. 103 Abs. 1 GG keine Grundlage. Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt von dem Gericht nicht, sich mit dem Vorbringen einer Partei in einer Weise auseinanderzusetzen, die diese für richtig hält (BVerfGE 80, 270, 286).
- 4
- 2. Die Gegenvorstellung gegen den die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Beschluss des Senats ist zwar, soweit andere Verfahrensverstöße als eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden, zulässig (vgl. BVerfGE 122, 190, 200), aber ebenfalls nicht begründet. Das neue Vorbingen gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. § 78b ZPO sieht in Anwaltsprozessen die Bestellung eines Notanwalts durch das Gericht nur für die Parteien vor, die einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben, jedoch nicht auch für diejenigen, die in dem Verfahren deshalb ohne anwaltliche Vertretung sind, weil sie einen Anwaltsvertrag gekündigt und die Niederlegung eines weiteren Mandats durch den Rechtsanwalt durch unzulässige, weil dessen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit für die von ihm verfassten Schriftsätze beeinträchtigende, Weisungen herbeigeführt haben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts durch den Senat auch nicht als eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu einer Rechtsmittelinstanz dar.
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 04.07.2008 - 10 O 273/07 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 5 U 152/08 -
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Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.