Bundessozialgericht Beschluss, 17. Aug. 2017 - B 1 KR 6/17 C
Gericht
Tenor
-
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23. März 2017 wird zurückgewiesen, die Anhörungsrüge des Klägers gegen diesen Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Gründe
- 1
-
I. Der Kläger streitet als Sonderrechtsnachfolger seiner bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesenen, am 8.9.2010 verstorbenen Mutter (Versicherte) um Erstattung von 2292,80 Euro Restkosten für von der Versicherten in Spanien in Anspruch genommene Krankenbehandlung. Das Begehren ist bei der Beklagten, dem SG und dem LSG ohne Erfolg geblieben (LSG-Urteil vom 30.8.2016, zugestellt am 19.9.2016). Der erkennende Senat hat den Antrag des Klägers abgelehnt, ihm einen Notanwalt beizuordnen (§ 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO), weil er den Antrag (2.11.2016) erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde (19.10.2016) gestellt hat und keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgelegen haben (BSG Beschluss vom 23.3.2017).
- 2
-
Der Kläger wendet sich mit seiner "Gegenvorstellung (§ 160 SGG) / Beschwerde" gegen den BSG-Beschluss.
- 3
-
II. Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg (dazu 1.), die Anhörungsrüge ist zu verwerfen (dazu 2.).
- 4
-
1. Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine - vorliegend insoweit nicht gegebene - abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl BFH Beschluss vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438, RdNr 1; BVerfGE 122, 190, 203 = Juris RdNr 39). Die Gegenvorstellung ist nämlich kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Es ist ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 202 S 1 SGG iVm § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen(vgl BVerfGE 122, 190, 203 = Juris RdNr 39; BSG Beschluss vom 19.3.2013 - B 1 KR 6/13 C - RdNr 5). Der ablehnende Beschluss, einen Notanwalt beizuordnen, entfaltet nach seinem Sachgehalt Innenbindung des Gerichts. Grundsätzlich unterliegt er der Beschwerde (zur Beschwerde vgl §§ 172 Abs 1, 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 2 ZPO). Anders als bei der erneuten Beantragung von Prozesskostenhilfe (vgl dazu BGH Beschluss vom 3.3.2004 - IV ZB 43/03 - Juris RdNr 8 ff = NJW 2004, 1805, 1806; BFHE 226, 109, 114) gibt es keine Gründe, von einer Innenbindung abzusehen (iE ebenso - nur noch Anhörungsrüge - Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 78b RdNr 9; Toussaint in MünchKomm zur ZPO, 5. Aufl 2016, § 78b RdNr 15; vgl auch Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, Bd 2 §§ 78 - 147, 23. Aufl 2016, § 78b RdNr 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl 2017, § 78b RdNr 7; ohne ausdrückliche Positionierung BGH Beschluss vom 20.6.2006 - VI ZR 255/05 - Juris RdNr 3 = VersR 2007, 132 RdNr 3; BGH Beschluss vom 17.10.2013 - V ZR 1/13 - Juris RdNr 4; BGH Beschluss vom 13.3.2013 - V ZR 1/13 - Juris RdNr 4).
- 5
-
Die Gegenvorstellung des Klägers kann auch in der Sache keinen Erfolg haben, wenn man sie für zulässig erachtet. Zu Recht hat es der erkennende Senat abgelehnt, dem Kläger einen Notanwalt beizuordnen. Der Kläger hat seinen Beiordnungsantrag erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde (19.10.2016) gestellt. Es hat nicht für den Fristenlauf an der dafür erforderlichen ordnungsgemäßen Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 30.8.2016 gefehlt, wie der Kläger meint. Die Urteilsverkündung des LSG ist in der von der Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschriebenen Niederschrift wirksam protokolliert (§ 122 SGG iVm § 160 Abs 3 Nr 6 und 7, § 163 Abs 1 S 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf die Protokollierung der Verkündung des Urteils nicht der Genehmigung der Beteiligten (§ 122 SGG iVm § 162 Abs 1 S 1 ZPO). Gründe für eine Wiedereinsetzung sind vom Kläger weder dargetan noch sonst ersichtlich. Wer die Beiordnung eines Notanwalts nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolglos beantragt, kann nicht besser stehen als derjenige, der eine Rechtsmittelfrist hat verstreichen lassen. Soweit keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, darf sich das Beschwerde- und Revisionsgericht nicht über die eingetretene Rechtskraft hinwegsetzen.
- 6
-
2. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger legt die Voraussetzung einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht (vgl § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 SGG) nicht dar (§ 178a Abs 2 S 5 SGG). Er bezeichnet keine derartige Verletzung, sondern greift - wie oben dargelegt - bloß die vermeintliche Unrichtigkeit des Beschlusses des erkennenden Senats vom 23.3.2017 an.
- 7
-
3. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 S 3 SGG). Der Senat weist daraufhin, dass er vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7).
moreResultsText
Annotations
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.