Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - V ZB 89/16

published on 13/07/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - V ZB 89/16
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Amtsgericht Trier, 35a XIV 5/16, 03/05/2016
Landgericht Mainz, 8 T 118/16, 13/06/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 89/16
vom
13. Juli 2017
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2017:130717BVZB89.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben und dahin geändert, dass der Betroffene die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten zu tragen hat. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 1999 erstmals in die Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2002 bestandskräftig abgelehnt. Nachdem er wegen verschiedener Straftaten verurteilt worden war, wies ihn die beteiligte Behörde mit Bescheid vom 9. April 2013 befristet für die Dauer von fünf Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn auf, das Bundesgebiet bis zum 30. April 2013 zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien an. Einer für den 23. Mai 2015 vorgesehenen Abschiebung entzog sich der Betroffene. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht für die Zeit vom 3. Mai 2016 bis zum 25. Juni 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene nach Ablauf der angeordneten Haftdauer die Feststellung, durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

II.

2
Das Beschwerdegericht bejaht die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft. Etwaige Anhörungsfehler des Amtsgerichts seien jedenfalls aufgrund der erneuten Anhörung des Betroffenen am 10. Juni 2016 durch die Beschwerdekammer geheilt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen sei ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 8. Juni 2016 rechtzeitig geladen worden und habe deshalb die Möglichkeit gehabt, an dem Anhörungstermin teilzunehmen.

III.

3
Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist - mit Ausnahme der von Amts wegen zu ändernden Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts - unbegründet.
4
1. Wie das Beschwerdegericht rechtfehlerfrei ausführt, war die Haftanordnung durch das Amtsgericht rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Betroffene auch nicht durch die Aufrechterhaltung der Haft durch das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt worden.
5
a) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass einem Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, an einem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8; Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 6 und 20 mwN). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Haft bzw. - soweit es um das Verfahren vor dem Beschwerdegericht geht - zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Haft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf dem Fehler beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 7 f.; Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 13, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, juris Rn. 7).
6
b) Hier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Beschwerdegericht das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren verletzt hat. Das Beschwerdegericht hat den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zwei Tage vor der anstehenden Anhörung über den Anhörungstermin unterrichtet und ihm damit Gelegenheit eingeräumt, an der Anhörung teilzunehmen. Da der Verlegungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts erst am Tag der Anhörung um 10.20 Uhr vorgelegt worden ist, die Anhörung jedoch um 10.30 Uhr in Ingelheim, und nicht an der Gerichtsstelle in Mainz um 10.30 Uhr stattfand, war dem Beschwerdegericht im Zeit- punkt der Anhörung der Verlegungsantrag des Bevollmächtigten nicht bekannt. Dass der Antrag nach dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde bereits am Vortag per Telefax um 14.18 Uhr bei der Wachtmeisterei des Landgerichts eingegangen war, vermag deshalb eine Beeinträchtigung des Rechts des Betroffenen auf Durchführung eines fairen Verfahrens nicht zu begründen.
7
c) Die Nichtberücksichtigung des Verlegungsantrags verletzt den Betroffenen allerdings in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Gericht verstößt gegen seine Pflicht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wenn es einen - wie hier - ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfG, NJW 2013, 925 Rn. 12 mwN). Letzteres beruht darauf, dass das Gericht insgesamt für die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs verantwortlich ist (BVerfGE 48, 394, 395 f.; 53, 219, 222 f.). An der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ändert es deshalb nichts, dass der zur Entscheidung berufenen Beschwerdekammer im Zeitpunkt der Anhörung der Schriftsatz nicht vorlag.
8
d) Dieser Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Haft. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, was der Betroffene im Falle der Verlegung des Anhörungstermins und einer Teilnahme seines Verfahrensbevollmächtigten an einer erneuten Anhörung noch vorgetragen hätte. Daher lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Beschwerdeentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 138/16, juris Rn. 13).
9
2. Erfolg hat die Rechtsbeschwerde nur insoweit, als das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung nicht von der Erhebung von Dolmetscherkosten abgesehen hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Betroffenen regelmäßig geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 333 f.; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 56/16, juris Rn. 1). Nichts anderes gilt für den hier gegebenen Fall, dass der Betroffene erklärt, Deutsch zu verstehen und sich in Deutsch ausdrücken zu können, das Gericht aber vorsorglich für Zweifelsfragen einen Dolmetscher beizieht. Eine Änderung auch der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Anhörung vor dem Amtsgericht ohne Dolmetscher durchgeführt worden ist.
10
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 03.05.2016 - 35a XIV 5/16 -
LG Mainz, Entscheidung vom 13.06.2016 - 8 T 118/16 -
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Annotations

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.