Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2019 - V ZB 144/17

published on 22/08/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2019 - V ZB 144/17
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Amtsgericht Mühldorf am Inn, 1 XIV 72/17, 13/04/2017
Landgericht Traunstein, 4 T 1047/17, 22/06/2017
Landgericht Traunstein, 4 T 1395/17, 22/06/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 144/17
vom
22. August 2019
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das für die Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft
zuständige Amtsgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zu
prüfen, ob sich für den Betroffenen im Verfahren über die vorangegangene
Haftanordnung ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt hat. Anders liegt es,
wenn dem Haftrichter bekannt ist, dass der Betroffene in dem vorangegangenen
Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde; dann muss er
den Betroffenen fragen, ob dieser ihn auch im Verfahren über die Haftverlängerung
vertreten soll, und, wenn die Frage bejaht wird, dem Rechtsanwalt
eine Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen ermöglichen.
BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 144/17 - LG Traunstein
AG Mühldorf am Inn
ECLI:DE:BGH:2019:220819BVZB144.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 22. Juni 2017 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten nicht erhoben werden.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, wurde am 20. März 2017 wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise vorläufig festgenommen.
2
Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das für den Aufgriffsort zuständige Amtsgericht am 21. März 2017 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 18. April 2017 an. Am 1. April 2017 bestellte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen für diesen und legte gegen die Haftanordnung Beschwerde ein, die er mit weiterem Schriftsatz vom 10. April 2017 begründete.
3
Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 12. April 2017 hat das für den Haftort zuständige Amtsgericht mit Beschluss vom 13. April 2017 die Haft bis zum 11. Mai 2017 verlängert. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen ist weder über den Haftantrag informiert noch zu der dem Beschluss vom 13. April 2017 vorausgegangenen persönlichen Anhörung des Betroffenen geladen worden. Mit Schriftsatz vom 21. April 2017 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte für den Betroffenen auch in diesem Verfahren bestellt und gegen den Beschluss vom 13. April 2017 Beschwerde eingelegt.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die - nach der Abschiebung des Betroffenen am 10. Mai 2017 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung gerichtete - Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene weiterhin die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 13. April 2017 festgestellt wissen. Er meint, das für den Haftort zuständige Amtsgericht habe sich bei dem für den Aufgriffsort zuständigen Amtsgericht erkundigen müssen, ob sich dort ein Verfahrensbevollmächtigter für ihn bestellt habe.

II.


5
Das Beschwerdegericht hält die Verlängerung der Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für rechtmäßig. Die unterlassene Ladung des Verfahrensbevollmächtigten eines Betroffenen zu dessen persönlicher Anhörung könne zwar zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen habe sich im Zeitpunkt der Ladung zur Anhörung in dem Verfahren vor dem Amtsgericht aber noch nicht bestellt gehabt , sodass seine Ladung nicht veranlasst gewesen sei. Bei dem Haftverlängerungsverfahren handele es sich nämlich um ein eigenständiges Verfahren, in welchem eine gesonderte Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten erforderlich sei. Das für den Haftort zuständige Amtsgericht habe im Zeitpunkt der Ladung und der Anhörung keine Kenntnis von der Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten in dem ersten Verfahren gehabt. Dieser sei insbesondere nicht im Rubrum des dort ergangenen Beschlusses aufgeführt.

III.


6
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
7
1. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10, juris Rn. 10, vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 4, vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, FGPrax 2014, 228 Rn. 8, vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 6 u. 20 mwN und vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, juris Rn. 4). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zu der Rechtswidrigkeit der Haft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf dem Fehler beruht. Das gilt auch für die Verlängerung der Abschiebungsoder Rücküberstellungshaft, auf die nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über den Erstantrag, also auch diejenigen über die Anhörung, uneingeschränkt anzuwenden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7, vom 13. Juli 2017 - V ZB 89/16, juris Rn. 5, vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7 und vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, juris Rn. 7 f.).
8
2. Hier lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren verletzt worden ist. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen wurde zwar nicht zu der Anhörung geladen, das ist aber nicht auf einen Verfahrensfehler des für die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der angeordneten Haft zuständigen Amtsgerichts am Haftort zurückzuführen.
9
a) Das Amtsgericht muss einen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zum Anhörungstermin nur laden und ihn über die Ladung des Betroffenen zu diesem Termin nur unterrichten, wenn der Bevollmächtigte sich in dem Verfahren zur Entscheidung über den Haftantrag der beteiligten Behörde bestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, FGPrax 2010, 154 Rn. 18, insoweit nicht in BGHZ 184, 323 abgedruckt). Eine solche Bestellung ist nicht entbehrlich, wenn der Verfahrensbevollmächtigte den Betroffenen in dem ausländerrechtlichen Verfahren vertritt. Denn dabei handelt es sich um ein anderes Verfahren, das vor einem anderen Gericht bzw. einer anderen Behörde geführt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, FGPrax 2012, 83 Rn. 10).
10
b) Das gilt auch dann, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen - wie hier - Beschwerde gegen die Erstanordnung von Sicherungshaft eingelegt hat. Hieraus folgt nicht zwingend eine Bestellung auch für das Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7).
11
aa) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten, wie bereits ausgeführt, nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend. Das Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der angeordneten Sicherungshaft ist deshalb ein eigenständiges Verfahren, das mit dem Verfahren über den erstmaligen Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft nicht identisch ist. Beide Verfahren betreffen einen unterschiedlichen Gegenstand ; sie werden unter Umständen - wie hier - vor unterschiedlichen Gerichten und stets in gesonderten Akten geführt. Der Haftrichter, der über die Verlängerung der Haft entscheidet, prüft in den Fällen, in denen ein anderes Gericht die Haft erstmalig angeordnet hat, nicht zugleich, ob die Haft überhaupt angeordnet werden durfte. Vielmehr bleibt das Gericht, das die ursprüngliche Haftanordnung erlassen hat, für die Entscheidung über die Aussetzung oderAufhebung dieser Haft gemäß § 424 oder § 426 FamFG so lange zuständig, bis es gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Sache an das Gericht des Haftortes abgegeben hat (zum Ganzen vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 13 und vom 3. Mai 2018 - V ZB 230/17, Asylmagazin 2018, 387 Rn. 7).
12
bb) Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist das für die Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft zuständige Amtsgericht nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob sich für den Betroffenen im Verfahren über die vorangegangene Haftanordnung ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt hat. Anders liegt es, wenn dem Haftrichter bekannt ist, dass der Betroffene in dem vorangegangenen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde; dann muss er den Betroffenen fragen, ob dieser ihn auch im Verfahren über die Haftverlängerung vertreten soll, und, wenn die Frage bejaht wird, dem Rechtsanwalt eine Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen ermöglichen (dazu: Senat, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, juris Rn. 7 f.).
13
(1) Der Beschwerdeführer begründet seine abweichende Ansicht im Wesentlichen damit, dass die Rechte eines Betroffenen durch die gesetzlich angeordnete Anwendung der Vorschriften über den ersten Haftantrag auf die Verlängerung einer Freiheitsentziehung nicht geschmälert werden dürften. Sie könnten nur dann effektiv ausgeübt werden, wenn sich der Haftrichter, der über einen Verlängerungsantrag entscheide, von sich aus über das Verfahren, das der vorausgegangenen Haftanordnung zugrunde liege, kundig mache und einen dort bestellten Rechtsanwalt von dem Verlängerungsantrag und dem anberaumten Termin zur persönlichen Anhörung in Kenntnis setze. Dem Betroffenen selbst sei das nicht effektiv möglich, weil er gewöhnlich erst anlässlich seiner persönlichen Anhörung mit dem neuen Haftantrag konfrontiert werde und vor Erlass der Haftanordnung keine Möglichkeit der Reaktion habe.
14
(2) Dem kann nicht beigetreten werden. Es ist Aufgabe des Betroffenen und ihm auch mit zumutbaren Mittel möglich, das mit einem Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft befasste Gericht darüber zu unterrichten, dass er anwaltlich vertreten ist.
15
(a) Ein Betroffener kann dem mit einem Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft befassten Gericht bei seiner persönlichen Anhörung mitteilen, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat und diesen hinzuziehen will. Das Recht dazu wird dem Betroffenen aufgrund des in dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatzes des fairen Verfahrens garantiert. Deshalb muss das Gericht in einem solchen Fall durch seine Verfahrensgestaltung sicherstellen, dass der Betroffene mit seinem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen und klären kann, ob der Rechtsanwalt eine Teilnahme an der Anhörung ermöglichen oder einen Vertreter damit beauftragen wird; ggf. ist ein neuer Anhörungstermin zu bestimmen (vgl. Senat, Be- schlüsse vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, NVwZ 2016, 1430 Rn. 6 und vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5).
16
(b) Darüber hinaus kann sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen vor Ablauf der ersten Haftanordnung bei der Ausländerbehörde erkundigen , ob ein Verlängerungsantrag gestellt werden soll und die Behörde bitten , ihn in diesem Antrag als Verfahrensbevollmächtigten zu benennen. Einem solchen Anliegen wird die beteiligte Behörde schon deshalb entsprechen, weil sie andernfalls damit rechnen müsste, dass das Amtsgericht erst im Rahmen der Anhörung von dem Betroffenen erfährt, dass er anwaltlich vertreten ist, und dass deshalb ein neuer Anhörungstermin erforderlich wird (vgl. oben Rn. 15).
17
c) Danach stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass der (spätere) Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen bei dessen Anhörung zu dem Verlängerungsantrag der beteiligten Behörde nicht beteiligt worden ist. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten auch auf Verfahren zur Verlängerung der Haft bezog. Denn das mit dem Verlängerungsantrag befasste Amtsgericht ist weder von dem Verfahrensbevollmächtigten noch, was ausreichen kann (OLG Celle, InfAuslR 1999, 462; OLG München, OLGR 2008, 144, 145; OLG Rostock, OLGR 2006, 502, 504), von anderer Seite darüber unterrichtet worden, dass der Betroffene in dem vorangegangenen Haftanordnungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Es hatte deshalb keinen Anlass, den Betroffenen danach zu fragen, ob er durch diesen Rechtsanwalt auch im Verlängerungsverfahren vertreten werden wolle und diesem die Teilnahme an der persönlichen Anhörung zu ermöglichen (vgl. zu dieser Konstellation: Senat, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 39/19, juris Rn. 7). Das Gericht hat von der anwaltlichen Vertretung des Betroffenen erst durch die Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Verlängerung der Sicherungshaft erfahren.

IV.


18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK analog, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 13.04.2017 - 1 XIV 72/17 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 22.06.2017 - 4 T 1047/17, 4 T 1395/17 -
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Annotations

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

(1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheitsentziehung bis zur Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen, soweit nicht in einem anderen Gesetz eine kürzere Höchstdauer der Freiheitsentziehung bestimmt ist.

(2) Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung der Freiheitsentziehung durch richterlichen Beschluss angeordnet, ist der Betroffene freizulassen. Dem Gericht ist die Freilassung mitzuteilen.

(3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.