Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - V ZB 64/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in dem Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem Hochsauerlandkreis auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2016 abgelehnt und der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Ent- scheidung zu verlassen. Am 12. Januar 2017 wurde der Betroffene vorläufig festgenommen.
- 2
- Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung bis zum 26. März 2017 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den - zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen - Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Mit der von dem Landgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die beteiligte Behörde, diesen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Betroffenen nebst dem damit verbundenen Feststellungsantrag zu verwerfen.
II.
- 3
- Nach Ansicht des Beschwerdegerichts durfte Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen mangels Vorliegens eines zulässigen Haftantrages nicht angeordnet werden.
III.
- 4
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FamFG liegen nicht vor, weil sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist.
- 5
- 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Meschede, Entscheidung vom 12.01.2017 - 4 XIV (B) 2/17 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 07.03.2017 - I-5 T 63/17 -
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Annotations
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.