Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2018 - V ZB 260/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:190418BVZB260.17.0
published on 19/04/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2018 - V ZB 260/17
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Landgericht Hof, 32 O 320/16, 11/10/2017
Oberlandesgericht Bamberg, 5 W 103/17, 06/12/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 260/17
vom
19. April 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:190418BVZB260.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters des Oberlandesgerichts Bamberg - 5. Zivilsenat - vom 6. Dezember 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.497,60 €.

Gründe:


I.


1
Die Beklagte hat die Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens beantragt und darin u.a. eine Terminsgebühr für ein Telefonat zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien in Höhe von 1.497,60 € beansprucht. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Oktober 2017 hat das Landgericht die Terminsgebühr nicht berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss des Einzelrichters zurückge- wiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Beschwerdegericht in dem Tenor die Rechtsbeschwerde zugelassen, abweichend davon aber die Voraussetzungen für die Zulassung in den Gründen verneint hat. Bei einem Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist grundsätzlich der Tenor maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 36). So ist es auch hier. Allein der nicht auf den konkreten Fall bezogene Satz in den Gründen der Entscheidung, die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde seien nicht gegeben , lässt nicht erkennen, dass die Zulassung versehentlich erfolgt ist (§ 319 Abs. 1 ZPO).
3
Die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch das voll besetzte Beschwerdegerichts erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201; st. Rspr.).
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund annimmt, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZB 178/13, GuT 2014, 279 Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 ff.).
5
3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (vgl. Senat , Beschluss vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 154/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, Rpfleger 2003, 448), der unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung und der dort zitierten Rechtsprechung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an das voll besetzte Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorliegen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Hof, Entscheidung vom 11.10.2017 - 32 O 320/16 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 06.12.2017 - 5 W 103/17 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.