Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 06. Dez. 2017 - 5 W 103/17

published on 06/12/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 06. Dez. 2017 - 5 W 103/17
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hof vom 11.10.2017, Az. 32 O 320/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.497,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Endurteil vom 9.1.2017 wies das Landgericht Hof die Klage des Beschwerdegegners ab und legte diesem die Kosten des Rechtsstreits auf. Das Urteil wurde den Parteivertretern am 13./16.1.2017 zugestellt. Am 10.2.2017 ging beim Oberlandesgericht eine Berufungsschrift des Beschwerdegegners ein. Diese Berufung wurde nach einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 13.4.2017 am 8.6.2017 zurückgenommen. Mit Beschluss des Senats vom 12.6.2017 wurden dem Beschwerdegegner die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Im Zeitraum zwischen dem Erlass des landgerichtlichen Urteils und dem Eingang der Berufung beim Oberlandesgericht fand ein Telefonat zwischen den Bevollmächtigten der Parteien statt, das der Vermeidung eines Berufungsverfahrens diente. Einzelheiten zu Anlass und Verlauf des Gesprächs wurden nicht mitgeteilt. Für dieses Gespräch beantragte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 22.6.2017 eine Terminsgebühr, Berufung § 13 RVG, Nr. 3202 VV RVG in Höhe von 1.497,60 €, die ihm im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hof vom 11.10.2017 nicht zugebilligt wurde. Auf die Begründung im Beschluss wird verwiesen. Der Beschluss wurde am 16.10.2017 an den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt. Am 25.10.2017 ging die Beschwerde vom 24.10.2017, gerichtet gegen diesen Beschluss soweit die o.g. Terminsgebühr nicht festgesetzt wurde, beim Landgericht Hof ein. Das Landgericht half dieser Beschwerde mit Beschluss vom 11.10.2017 nicht ab. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf den Schriftsatz vom 24.10.2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beschwerde verkennt, dass eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren erst durch ein Gespräch anfallen kann, das nach Anhängigkeit des Berufungsverfahrens stattgefunden hat. Der Senat schließt sich insoweit der landgerichtlichen Entscheidung in vollem Umfang an. Gerade dieses Erfordernis für eine Gebühr im Berufungsverfahren ist aber in der konkreten Konstellation nicht erfüllt, weil das Gespräch nach unbestrittenem Vorbringen des Beschwerdegegners noch vor Einlegung der Berufung durch diesen stattgefunden hat. Dieser Auffassung steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen. In seiner Entscheidung vom 13.12.2011, Az.: II ZB 4/11, hat er sich nur damit auseinandergesetzt, ob die Gebühr in einem Berufungsverfahren anfallen kann, wenn das Gespräch noch vor einer Terminsbestimmung stattgefunden hat. Dies wird trotz der anschließenden Erledigung gem. § 522 Abs. 2 ZPO, d.h. ohne mündliche Verhandlung, bejaht. Dass eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren auch dann entsteht, wenn ein Gespräch schon vor Einlegung der Berufung stattgefunden hat, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Dagegen spricht vielmehr eindeutig, dass schon begrifflich eine Besprechung mit dem Ziel der Erledigung des Berufungsverfahrens erst nach dessen Anhängigkeit erfolgen kann. Dass der Sinn des Gespräches auf die Erledigung des Berufungsverfahrens gerichtet sein muss ergibt sich daraus, dass eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren geltend gemacht wird. Auch aus den anderen von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen und Aufsätzen ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Die Beschwerde kann damit keinen Erfolg haben und die Beschwerdeführerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der begehrten Gebühr. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)