Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - V ZB 227/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB227.17.0
published on 13/09/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - V ZB 227/17
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Landgericht Dresden, 3 O 3282/14, 28/04/2017
Oberlandesgericht Dresden, 10 U 829/17, 27/09/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 227/17
vom
13. September 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Anwalt muss durch allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation
sicherstellen, dass bei Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist
in den Fristenkalender zugleich eine ausreichende Vorfrist eingetragen wird;
unter dieser Voraussetzung kann er, wenn in der Handakte die Hauptfrist
notiert und ein Erledigungsvermerk über die Eintragung in den Fristenkalender
enthalten ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass bei der Eintragung
auch die Vorfrist weisungsgemäß ermittelt und in den Fristenkalender übernommen
worden ist.

b) Ist eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt worden, nachdem die in der
Handakte notierte Hauptfrist unzutreffend in den Fristenkalender übertragen
worden ist, so ist bei der Prüfung, ob die unterbliebene Notierung einer Vorfrist
die Versäumung der Frist verursacht hat, davon auszugehen, dass die
Vorfrist durch eine von der (unzutreffend) eingetragenen Hauptfrist ausgehende
Rückrechnung ermittelt und eingetragen worden wäre (im Anschluss
an BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, juris Rn. 7, insoweit in
VersR 1988, 941 nicht abgedruckt).
BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17 - OLG Dresden
LG Dresden
ECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB227.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. September 2017 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 62.600 €.

Gründe:


I.


1
Der Beklagte hat gegen ein seinem Prozessbevollmächtigten am 8. Mai 2017 zugestelltes Urteil Berufung eingelegt, die am 1. Juni 2017 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. Nachdem bis zum Ablauf der Berufungsbegrün- dungsfrist am Montag, dem 10. Juli 2017, keine Begründung eingegangen war, ist auf die Versäumung der Frist hingewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung zugleich begründet.
2
In dem Wiedereinsetzungsgesuch hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen , die Handakte sei ihm unmittelbar nach Zustellung des Urteils am 8. Mai 2017 vorgelegt worden. Sie habe einen Vermerk der Rechtsanwaltsfachangestellten über den Ablauf der Berufungsfrist am 8. Juni 2017 sowie der Berufungsbegründungsfrist am Montag, dem 10. Juli 2017 enthalten; die Eintragung der Fristen im Fristenkalender sei als erledigt gekennzeichnet gewesen. Bei Einlegung der Berufung am 1. Juni 2017 habe er sich erneut anhand der Handakte vergewissert, dass die Berufungsbegründungsfrist notiert und ein Erledigungsvermerk über die Eintragung in den Fristenkalender enthalten war, und die Akte in den Stapel für die neu zu vergebenden Wiedervorlagen gegeben. Erst nach Eingang des gerichtlichen Hinweises und damit nach Fristablauf sei ihm die Akte erneut vorgelegt worden. Seine seit sechs Jahren ohne jede Beanstandung in der Kanzlei tätige Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Frist bei der Eintragung in den Fristenkalender versehentlich auf den Monat August (also auf den 8. August 2017) berechnet und eingetragen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.


3
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Berufungsbegründungsfrist sei nicht eingehalten worden, und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO lägen nicht vor. Die Versäumung der Frist beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei. Allerdings habe der Anwalt seiner Pflicht zur Fristenkontrolle im Grundsatz genügt, indem er anhand der Handakte die zutreffende Eintragung der Fristen und den auf die Übertragung in den Fristenkalender bezogenen Erledigungsvermerk überprüft habe. Er habe auch keinen Anlass für eine weitergehende Überprüfung des Fristenkalenders gehabt, weil die Zuverlässigkeit der Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht worden sei. Aber hinsichtlich der Notierung einer Vorfrist fehle es an der gebotenen Vorsorge. Weil die Handakte eine Vorfrist mit dem dazugehörigen Erledigungsvermerk nicht enthalten habe, belege der Geschehensablauf, dass eine dahingehende allgemeine Anweisung nicht bestanden habe. Daher hätte der Anwalt jedenfalls bei Berufungseinlegung im Wege der Einzelfallanweisung eine Vorfrist bestimmen müssen. Die unterbliebene Notierung einer Vorfrist sei für die Versäumung der Frist kausal. Hätte es eine allgemeine Anweisung gegeben, eine Vorfrist im Terminkalender zu notieren, könne nicht angenommen werden, dass der Angestellten auch insoweit ein Fehler unterlaufen wäre, da im Übrigen deren pflichtgemäßes Verhalten zugrunde zu legen sei. Auch eine Einzelanweisung wäre richtig umgesetzt worden.

III.


4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt 2 ZPO), weil das Berufungsgericht die Anforderungen an das, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, überspannt und dadurch den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ) verletzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f.; Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 86/15, juris Rn. 5, insoweit in NJW-RR 2016, 636 nicht abgedruckt).
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO) lägen nicht vor, ist rechtsfehlerhaft.
6
a) Unterstellt man mit dem Berufungsgericht, dass es in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine allgemeine Anweisung über die Eintragung einer Vorfrist nicht gegeben hat, ist ein darin liegendes Verschulden für die Versäumung der Frist nicht kausal gewesen.
7
aa) Richtig ist im Ausgangspunkt, dass nach gefestigter Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung gehört, dass bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies re- gelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss. Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen , dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Dauer der Vorfrist hat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552; Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 11).
8
bb) Anders als das Berufungsgericht meint, wäre das Fehlen einer Anordnung aber nicht kausal für die Fristversäumnis gewesen. Allerdings kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist nicht in Betracht, wenn der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist hätte erkennen und die Frist wahren können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552; Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100 mwN). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Da die Vorfrist ihrem Sinn entsprechend durch Rückrechnung von der fehlerhaft auf den 8. August 2017 eingetragenen Hauptfrist berechnet werden musste, wäre sie nämlich auf den 1. August 2017 und damit auf einen nach Fristablauf liegenden Zeitpunkt eingetragen worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte die Vorfrist durch Rückrechnung von der richtigen Hauptfrist (10. Juli 2017) ermittelt und infolgedessen den 3. Juli 2017 in den Fristenkalender eingetragen hätte, obwohl sie dort die Hauptfrist fälschlich auf den 8. August 2017 notiert hat.
9
(1) Schon der gedankliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach nicht nur die Rechtsmittelbegründungsfrist, sondern auch die Vorfrist zwingend in die Handakte eingetragen und von dieser ausgehend in den Fristenkalender übertragen werden muss, trifft nicht zu; solches lässt sich auch dem als Beleg angeführten Kommentar (Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 54) nicht entnehmen. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Rechtsanwalt die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbstständigen Erledigung übertragen darf (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63, BGHZ 43, 148, 153; Beschluss vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02, NJW-RR 2003, 1211). Zu den die Führung des Fristenkalenders betreffenden Aufgaben, die delegiert werden dürfen, gehört die Ermittlung und Notierung von Vorfristen. Da eine Vorfrist keine echte Frist darstellt, sondern - wie eingangs ausgeführt (vgl. Rn. 7) - die rechtzeitige Wiedervorlage sichert, hängt sie von der Hauptfrist ab und wird von dieser ausgehend durch einfache Rückrechnung ermittelt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, juris Rn. 7, insoweit in VersR 1988, 941 nicht abgedruckt). Infolgedessen muss der Anwalt zwar durch allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation sicherstellen, dass bei Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender zugleich eine ausreichende Vorfrist eingetragen wird; unter dieser Voraussetzung kann er aber, wenn in der Handakte die Hauptfrist notiert und ein Erledigungsvermerk über die Eintragung in den Fristenkalender enthalten ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass bei der Eintragung auch die Vorfrist weisungsgemäß ermittelt und in den Fristenkalender übernommen worden ist.
10
(2) Damit entfällt die Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, bei Eintragung einer Vorfrist wäre die Akte dem Rechtsanwalt rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden. Ist nämlich - wie hier - eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt worden, nachdem die in der Handakte notierte Hauptfrist unzutreffend in den Fristenkalender übertragen worden ist, so ist bei der Prüfung, ob die unterbliebene Notierung einer Vorfrist die Versäumung der Frist verursacht hat, davon auszugehen, dass die Vorfrist durch eine von der (unzutreffend) eingetragenen Hauptfrist ausgehende Rückrechnung ermittelt und eingetragen worden wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, juris Rn. 7, insoweit in VersR 1988, 941 nicht abgedruckt ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552).
11
(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch nicht angelastet werden, dass er bei Einlegung der Berufung keine Einzelanweisung über die Notierung einer Vorfrist erteilt hat. Denn das Berufungsgericht sieht das Verschulden primär in der fehlenden allgemeinen Anweisung. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, kann dem Anwalt dann nicht zusätzlich eine unterbliebene Einzelanweisung angelastet werden. Hätte er die von dem Berufungsgericht vermisste allgemeine Anordnung erteilt, wäre eine Einzelanweisung nicht erforderlich gewesen; das Erteilen von Einzelanweisungen eignet sich auch nicht dazu, grundlegende Fragen der Büroorganisation zu lösen.
12
b) Fehlt es danach schon an der Kausalität, kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO gehalten gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten vor der Verwerfung der Berufung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der die Handhabung von Vorfristen betreffenden Büroorgani- sation zu geben, und ob der ergänzende Vortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung , mit dem dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, dass eine allgemeine Anordnung über die Eintragung der Vorfrist bestand und die Rechtsanwaltsfachangestellte die Vorfrist weisungsgemäß durch Rückrechnung von der unrichtigen Hauptfrist (8. August 2017) auf den 1. August 2017 in den Fristenkalender eingetragen hatte, in der Rechtsbeschwerdeinstanz Berücksichtigung finden kann.

IV.


13
1. Der Senat kann nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf. Aufgrund der dargelegten und glaubhaft gemachten Umstände liegt kein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden vor. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung vorliegen, ist dem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben.
14
2. Der die Berufung verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinsetzung gegenstandslos. Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 17 mwN).
Stresemann Brückner Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 28.04.2017 - 3 O 3282/14 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.09.2017 - 10 U 829/17 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Annotations

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.