Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2013 - V ZB 173/12

published on 18/07/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2013 - V ZB 173/12
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Landgericht Hannover, 16 O 98/10, 30/03/2012
Oberlandesgericht Celle, 4 U 62/12, 19/07/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 173/12
vom
18. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. SchmidtRäntsch
und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Einschluss der Kosten des Streithelfers der Kläger.

Gründe:

I.

1
Durch ihnen am 2. April 2012 zugestelltes Urteil des Landgerichts sind die Beklagten zur Duldung einer Wegenutzung verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben sie am 25. April 2012 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf ihren Antrag bis zum 4. Juli 2012 verlängert worden. Mit einem am 4. Juli 2012 um 15.05 Uhr bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Telefax haben die Beklagten beantragt, die Begründungsfrist wegen Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten bis zum 18. Juli 2012 zu verlängern. Diesen Antrag hat das Gericht am 5. Juli 2012 zurückgewiesen und die Beklagten zugleich auf die Versäumung der Begründungsfrist hingewiesen. Am 16. Juli 2012 haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der anwaltlich versicherten Begründung beantragt, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung am 4. Juli 2012 fertig stellen wollen, sei dazu aber nicht ge- kommen, weil er wegen Verdachts auf Herzinfarkt in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei und nur noch die Weisung habe erteilen können, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, den sein Vertreter auch gestellt habe.
2
Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde , mit welcher sie die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen wollen. Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

3
Das Berufungsgericht meint, den Beklagten sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen , weil sie diese schuldhaft versäumt hätten. Zwar sei der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen , die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen. Es sei aber nichts dafür ersichtlich, dass und aus welchen Gründen er oder sein Vertreter nicht in der Lage gewesen wären, den Prozessbevollmächtigten der Kläger um das - nach der bereits bewilligten ersten Verlängerung erforderliche - Einverständnis mit einer weiteren Fristverlängerung zu bitten und einen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Jedenfalls habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zumindest den Versuch unternehmen müssen, dieses Einvernehmen zu erlangen.

III.

4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Zulassung statthaft. Zulässig ist sie aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen gestellt, die den Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 4 mwN).
6
2. Die Beklagten haben die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Sie haben zwar rechtzeitig vor ihrem Ablauf eine weitere Verlängerung beantragt; die Frist wäre auch gewahrt worden, wenn diesem Antrag nachträglich entsprochen worden wäre (BGH, Beschluss vom 18. März 1982 - GSZ 1/81, BGHZ 83, 217, 220). Das Berufungsgericht hat den Antrag aber mit der rechtsfehlerfreien Begründung zurückgewiesen, den Beklagten sei bereits eine Fristverlängerung von einem Monat gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bewilligt worden und eine weitere Verlängerung der Frist sei nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur mit Einwilligung der Kläger möglich gewesen, zu der sich der Antrag nicht verhalte. Die Zulässigkeit der Berufung hängt deshalb davon ab, ob den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
7
3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Beklagten die form- und fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist. Auch werden die Anforderungen an die Einlegung von Rechtsmitteln nicht überspannt.
8
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich ein Rechtsanwalt auf einen krankheitsbedingten Ausfall durch konkrete Maßnahmen zwar nur vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140; Senat, Beschlüsse vom 23. November 1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9). Das war hier nicht der Fall.
9
b) Ein Rechtsanwalt muss aber, auch wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, das zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 - VIII ZB 2/87, VersR 1987, 785, 786, vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 8. Februar 2000 - XI ZB 20/99, juris Rn. 12; Senat, Beschlüsse vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9). Das haben der Prozessbevollmächtigte der Beklagten und sein Vertreter versäumt.
10
aa) Die unvorhergesehene Erkrankung kann den Rechtsanwalt zwar außerstande setzen, noch irgendwelche fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 18. September 2008- V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 12). So lag es hier jedoch nach der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht. Er war in der Lage, die Anweisung zu erteilen, für eine Fristverlängerung zu sorgen, und er hat diese Anweisung auch noch erteilt, bevor er in das Krankenhaus eingeliefert wurde.
11
bb) Zu den Maßnahmen, die der mit der Fristverlängerung beauftragte Vertreter dann ergreifen muss, gehört die Feststellung, ob die Fristverlängerung im Ermessen des Gerichts steht oder von der Zustimmung des Gegners abhängt , und im zweiten Fall die Nachfrage bei dem Gegner, ob er die erforderliche Zustimmung erteilt (BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011, 1012 Rn. 8). Mit einem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist darf er sich erst begnügen, wenn eine Nachfrage nicht möglich ist oder wenn sie ergeben hat, dass der Gegner die Zustimmung nicht erteilt oder zu einer Äußerung dazu in absehbarer Zeit vor Ablauf der Frist nicht imstande ist. Dass einer dieser Umstände vorgelegen hat, haben die Beklagten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
12
c) Dieser Fehler wäre für die Versäumung der Frist nicht ursächlich geworden , wenn die Kläger die Zustimmung zu einer weiteren Fristverlängerung verweigert oder sich hierzu nicht oder nicht rechtzeitig geäußert hätten. Keiner dieser Fälle ist festgestellt. Entsprechende Feststellungen lassen sich im Nachhinein auch nicht mehr treffen, weil die Beklagten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht haben, dass einer dieser Fälle vorgelegen hat. Das geht zu ihren Lasten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011, 1012 Rn. 8 aE).

IV.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 30.03.2012 - 16 O 98/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2012 - 4 U 62/12 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.