Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2011 - V ZB 170/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Eigentümer des im Rubrum genannten Wohnungseigentums sind zu einer Hälfte Frau M. S. und zu der weiteren Miteigentumshälfte der Beteiligte zu 2 und Frau M. S. in Erbengemeinschaft. Betreuer von Frau M. S. ist der Beteiligte zu 1. Mit notariellem Vertrag vom 11. März 2011 verkauften die Eigentümer die Eigentumswohnung an den Beteiligten zu 3. Mit Ziff. 1 der Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 wies der Rechtspfleger darauf hin, dass eine von dem Beteiligten zu 3 im Namen der Eigentümer bestellte Finanzierungsgrundschuld nicht eingetragen werden könne , weil es an dem Nachweis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Grundschuldbestellungsurkunde fehle. Nachdem das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen hat, hat der beurkundende Notar die geforderte Genehmigung bei dem Grundbuchamt eingereicht. Mit der im Anschluss eingelegten, zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten nunmehr das Ziel, die Erledigung der Hauptsache sowie die Nichterhebung von Gebühren und Auslagen in allen Instanzen aussprechen zu lassen.
II.
- 2
- Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sich die Hauptsache vor ihrer Einlegung am 6. Juli 2011 erledigt hat. Die Erledigung einer gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts gerichteten Beschwerde tritt u.a. dann ein, wenn das angenommene Eintragungshindernis ohne Zweifel behoben ist (BayObLGZ 1993, 137, 138 f.; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rn. 34). Demzufolge war die Hauptsache vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt, weil die in der Zwischenverfügung geforderte betreuungsrichterliche Genehmigung bereits am 1. Juli 2011 bei Gericht eingegangen war. Davon geht auch die Rechtsbeschwerde aus.
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- 1. Es kann dahinstehen, ob das Begehren der Rechtsbeschwerdeführer seinem Rechtsschutzziel entsprechend als Antrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG verstanden werden kann. Denn die dort genannten Voraussetzungen für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Hauptsache liegen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass für die Beteiligten eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG bestehen könnte. Ebenso wenig begründet die Kostenlast ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 62 Abs. 1 FamFG.
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- 2. Das Interesse der Beteiligten, nicht mit der für die Zurückweisung der Beschwerde anfallenden Gebühr (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO) belastet zu wer- den, führt auch nicht aus anderen Erwägungen zu der Zulässigkeit des Rechtsmittels.
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- a) Die verfahrensrechtliche Behandlung einer Erledigung der Hauptsache im Grundbuchverfahren richtet sich nach den für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelten Grundsätzen. Unter der Geltung des FGG wurde ein erst nach Erledigung der Hauptsache im Kosteninteresse eingelegtes Rechtsmittel einhellig als unzulässig angesehen. Nur wenn die Erledigung erst nach Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eintrat, blieb die Beschwerde zulässig mit dem Ziel, die Kostentragungspflicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO zu beseitigen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 77 Rn. 5 jeweils mwN).
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- b) Nach bislang einhelliger Ansicht soll sich daran durch das Inkrafttreten des FGG-RG nichts geändert haben (OLG Hamm, RNotZ 2011, 344, 346; BeckOK/Kramer, GBO [Stand: 01.09.2011], § 77 Rn. 25; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 1 Rn. 56; allgemein Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 22 Rn. 33). Dem ist jedenfalls dann zuzustimmen, wenn die angefochtene Entscheidung keine isoliert anfechtbare Kostenentscheidung enthält.
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- Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, dass sich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels in diesen Fällen vor Inkrafttreten des FGG-RG schon daraus ergab, dass die Beschwer in der Hauptsache entfallen und eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG ausgeschlossen war. An Letzterem hat der Gesetzgeber nicht festgehalten, sondern eine § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG entsprechende Vorschrift bewusst nicht in das FamFG aufgenommen. Mit der isolierten Anfechtbarkeit sollte die Überprüfung des weiten richterlichen Ermessens bei der Kostenverteilung gemäß §§ 81 ff. FamFG ermöglicht werden (BT-Drucks. 16/6308, S. 168, 216; Schulte- Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., vor § 58 Rn. 20). Dies gilt auch in Grundbuchsachen mit der Folge, dass eine Kostenentscheidung Gegenstand einer zugelassenen Rechtsbeschwerde sein kann (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rn. 32 f.). Daraus kann jedoch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel stets zulässig wäre. Dies wäre nur dann zu erwägen, wenn die Kostenentscheidung tatsächlich isoliert anfechtbar wäre, wie es der Fall sein kann, wenn das Beschwerdegericht aufgrund der Beteiligung mehrerer mit gegensätzlichen Interessen eine Entscheidung gemäß § 81 Abs. 2 FamFG getroffen hat. An einer solchen isoliert anfechtbaren Kostenentscheidung fehlt es aber, wenn die Kostenlast - wie hier - ohne eine richterliche Entscheidung aus dem Gesetz folgt.
III.
- 8
- Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.05.2011 - NO-2278-9 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.06.2011 - 20 W 251/11 -
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Annotations
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.