Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2018 - V ZA 4/18

published on 13/04/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2018 - V ZA 4/18
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Amtsgericht Hamburg, 219h XIV 357/17, 14/12/2017
Landgericht Hamburg, 329 T 99/17, 11/01/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 4/18
vom
13. April 2018
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2018:130418BVZA4.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der im Schriftsatz vom 3. April 2018 der Sache nach enthaltene erneute Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Der Antragsteller, der Ende Januar 2018 nach Marokko abgeschoben worden ist, hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 12. Februar 2018 Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen einen am 12. Januar 2018 zugestellten Beschluss des Landgerichts beantragt. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 12. März 2018 mit der Begründung zurückgewiesen , die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebe offensichtlich nicht die aktuellen Verhältnisse des Antragstellers wieder. Die Angabe, Arbeitslosengeld II zu beziehen, könne nicht mehr zu- treffen; Angaben, wovon der Antragsteller derzeit lebe, enthalte der Antrag nicht.
2
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter Beifügung einer neuen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse „so- fortige Beschwerde gemäß § 76 FamFG“ erhoben.

II.


3
1. Die „sofortige Beschwerde“ des Antragstellers ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Entscheidung des Senats vom 12. März 2018 ist kein Rechtsmittel gegeben, insbesondere findet eine Beschwerde nach § 76 Abs. 2 FamFG nicht statt. Eine solche kann sich nur gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte richten (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO).
4
2. a) Weil ein Beteiligter mit seiner Verfahrenshandlung im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZB 65/15, NJW 2016, 502 Rn. 8 mwN), ist der Antrag aber dahin auszulegen, dass erneut um Verfahrenskostenhilfe verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht wird.
5
b) Dieser Antrag ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Einlegung (und Begründung) der Rechtsbeschwerde ist versäumt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht mehr in Betracht.
6
aa) Einem Beteiligten ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24 zu § 233 ZPO). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier aber, weil der innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben enthielt, also nicht ordnungsgemäß ausgefüllt war. Die nunmehr eingereichte Erklärung ist nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen.
7
bb) Dem Antragsteller wäre allerdings dennoch Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Unzulänglichkeit des zunächst eingereichten Verfahrenskostenhilfeantrags unverschuldet war und ein vollständiger Antrag innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 FamFG eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13 zu § 234 ZPO). An Ersterem fehlt es jedoch. Nach Darstellung des Antragstellers und seines Verfahrensbevoll- mächtigten ist „versehentlich unbemerkt geblieben“, dass die zunächst einge- reichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse „den Antragsteller nicht betreffende Eintragungen enthielt“ bzw. dass „einzelne dieser Eintragungen nicht korrigiert wurden“. Ein fehlendes Verschulden des An- tragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten, dessen Verschulden sich der Antragsteller zurechnen lassen muss (§ 11 Satz 5 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), wäre damit nur dargetan, wenn es sich um ein Versehen handel- te, das seiner Art nach einem Antragsteller auch bei an sich sorgfältiger Prüfung der Angaben unterlaufen kann. So liegt es jedoch nicht. Mit der neuen Erklä- rung sind fünf Eintragungen der ersten Erklärung („Student“; Angabe „ja“ zu Arbeitslosengeld II; Einkünfte des Ehegatten aus nichtselbständiger Arbeit „ja“; Sozialversicherungsbeiträge „59,15“ und Miete „500,00“) korrigiert worden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die zunächst eingereichte Erklärung nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf ihre Richtigkeit überprüft worden war. Im Hinblick darauf , dass sich ein Antragsteller - weil die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 ZPO) - in jedem Rechtszug erneut über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklären muss (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028), darf er nicht, wie hier offenbar geschehen, Angaben aus früheren Erklärungen „blind“ übernehmen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als auf der Hand lag, dass sich die Verhältnisse des Antragstellers infolge seiner Abschiebung geändert hatten. Die Rechtsmittelfrist, innerhalb derer eine vollständige und richtige Erklärung bei Gericht einzureichen war, ist demnach nicht unverschuldet versäumt worden.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2017 - 219h XIV 357/17 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2018 - 329 T 99/17 -
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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

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Annotations

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.