Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2012 - StB 7/12

published on 14/06/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2012 - StB 7/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 18/12
StB 7/12
vom
14. Juni 2012
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Beihilfe zum Mord
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 14. Juni 2012
gemäß §§ 121, 122, § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11) - neu gefasst durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12) - abgeändert: Der Beschuldigte ist in Untersuchungshaft zu nehmen. Er ist dringend verdächtig, er habe zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt im Jahre 1999 oder 2000, jedenfalls vor dem 9. September 2000, in J. durch eine Handlung einem anderen Hilfe geleistet, in neun Fällen einen Menschen aus niedrigen Beweggründen zu töten (Beihilfe zu neun Fällen des Mordes , strafbar nach §§ 211, 27 StGB). 2. Das weitergehende Rechtsmittel ist gegenstandslos. 3. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

I.


1
Der Beschuldigte wurde am 29. November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11) - neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12) - festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2
Gegenstand des Haftbefehls in der Fassung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt in den Jahren 1999 bis 2002 in J. durch eine Handlung vorsätzlich einem anderen zum Mord in zehn Fällen und zum versuchten Mord Hilfe geleistet (Beihilfe zu zehn Fällen des Mordes und zum versuchten Mord, strafbar nach §§ 211, 22, 27 StGB).
3
Die Sache ist dem Senat am 23. Mai 2012 zur Prüfung vorgelegt worden , ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden darf (§§ 121, 122 StPO). Der Beschuldigte hat außerdem am 24. Mai 2012 Beschwerde gegen den Haftbefehl erhoben.

II.


4
Auf die Haftbeschwerde des Beschuldigten ändert der Senat den Haftbefehl wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab, denn der Beschuldigte ist der Beihilfe zum Mord in neun Fällen und nicht - wie im Beschluss vom 15. Mai 2012 angenommen - zum Mord in zehn Fällen und zum Mordversuch dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Soweit sich das Rechtsmittel des Be- schuldigten gegen den Bestand des Haftbefehls in dem danach verbleibenden Umfang richtet, ist es gegenstandslos.
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1. Ist eine Haftbeschwerde eingelegt und steht gleichzeitig das besondere Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO an, so kommt diesem grundsätzlich der Vorrang zu, denn es führt zu einer umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO erledigt sich eine Haftbeschwerde deshalb grundsätzlich von selbst; sie wird gegenstandslos (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 1991 - 1 Ws 912/91; 1014/91; 1016/91, VRS 1992, 189, 193; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 122 Rn. 18 mwN). Etwas anderes muss jedoch gelten, soweit die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nicht zu dem Erfolg führen kann, der dem Beschuldigten im Falle einer Beschwerdeentscheidung beschieden wäre.
6
So liegt der Fall hier. Anders als auf eine Haftbeschwerde wäre es dem Senat im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO verwehrt, den zu überprüfenden Haftbefehl wie geschehen abzuändern oder neu zu fassen. Die Entscheidung des Senats wäre vielmehr darauf beschränkt, die Fortdauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des bestehenden Haftbefehls, die Haftverschonung oder die Aufhebung des Haftbefehls anzuordnen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Februar 2005 - HEs 1/05, NStZ 2005, 342).
7
2. Nach den bisherigen Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen :
8
a) Ende 1997 ergaben sich Hinweise darauf, dass eine von der anderweitig verfolgten Beate Zschäpe am 10. August 1996 angemietete Garage in J. von ihr sowie von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos - nach kriminalpolizeilichen Erkenntnissen seinerzeit wie Zschäpe aktive Mitglieder der "Kameradschaft Jena" in der rechtsextremen Vereinigung "Thüringer Heimatschutz" - zur Herstellung von Sprengsätzen genutzt wird. Eine Durchsuchung der Garage am 26. Januar 1998, bei der funktionsfähige Rohrbomben sowie insgesamt ca. 1,4 kg TNT aufgefunden wurden, nahmen Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zum Anlass, unter Verschleierung ihrer Identität unterzutauchen. Haftbefehle vom 28. Januar 1998 wegen des dringenden Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz u.a. konnten nicht vollstreckt werden; die eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden am 15. September 2003 wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt.
9
Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe kamen nach den Vorfällen in J. noch Anfang 1998 überein, sich nunmehr zu einer eigenständigen Gruppierung zusammenzuschließen, sich dabei dem gemeinsamen Ziel der Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland hin zu einem an der nationalsozialistischen Ideologie ausgerichtetem System unterzuordnen und dieses Ziel künftig aus dem Untergrund heraus mit Waffengewalt weiterzuverfolgen. Den Boden für den angestrebten Systemwechsel wollten sie dadurch bereiten, dass sie durch Mordanschläge auf "Feinde des deutschen Volkes", worunter sie in erster Linie türkischstämmige Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sowie Repräsentanten der staatlichen Ordnung wie etwa Polizeibeamte verstanden, ein Klima der Verunsicherung schufen. Zur Kennzeichnung ihres Verbands wählten sie spätestens 2001 den Namen "Nationalsozialistischer Untergrund" und entwickelten ergänzend hierzu ein "Logo" in Form einer besonders gestalteten Buchstabenfolge "NSU".
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b) In Verfolgung der gemeinsam beschlossenen Ziele begingen im Einzelnen nicht ermittelte Mitglieder der Gruppierung unter anderem die nachfolgenden Straftaten.
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aa) Unter Verwendung einer Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm - am 9. September 2000 und am 27. Juni 2001 auch einer zur scharfen Waffe des Kalibers 6,35 mm umgebauten Schreckschusspistole Bruni 315 Auto - verübten sie insgesamt neun Mordanschläge gegen in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Personen ausländischer Herkunft.
- Am 9. September 2000 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehöriger S. in seinem mobilen Blumenverkaufsstand durch mehrere Schüsse.
- Am 13. Juni 2001 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehörigen Ö. in den Räumlichkeiten seiner Änderungsschneiderei durch zwei Kopfschüsse.
- Am 27. Juni 2001 töteten sie in Hamburg den türkischen Staatsangehörigen T. in den Räumlichkeiten seines Gemüsehandels durch drei Kopfschüsse.
- Am 29. August 2001 töteten sie in München den türkischen Staatsangehörigen K. in den Räumlichkeiten seines Gemüsehandels durch zwei Kopfschüsse.
- Am 25. Februar 2004 töteten sie in Rostock den türkischen Staatsangehörigen Tu. in einer Imbissstube, in der er an diesem Tage aushalf, durch drei Kopfschüsse.
- Am 9. Juni 2005 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehörigen Y. in den Räumen seiner Imbissstube durch Kopfschüsse.
- Am 15. Juni 2005 töteten sie in München den griechischen Staatsangehörigen B. in den Räumlichkeiten seines Schlüsseldienstes durch Kopfschüsse.
- Am 4. April 2006 töteten sie in Dortmund den türkischen Staatsangehörigen Ku. in dem von ihm betriebenen Kiosk durch zwei Kopfschüsse.
- Am 6. April 2006 töteten sie in Kassel den türkischen Staatsangehörigen Yo. in den Räumlichkeiten eines Internet-Cafés durch zwei Kopfschüsse.
12
bb) Unter Verwendung von Pistolen Radom Vis 35 Kaliber 9 mm und Tokarew TT3 Kaliber 9 mm töteten sie am 25. April 2007 gegen 14.00 Uhr in Heilbronn die im Einsatz befindliche Polizeibeamtin Ki. durch einen Kopfschuss, verletzten den sie begleitenden Polizeibeamten A. durch einen weiteren Kopfschuss schwer und brachten deren Dienstwaffen und andere Polizeiausrüstung in ihren Besitz.
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c) Auch der Beschuldigte war aktives Mitglied der "Kameradschaft Jena". Ihm war bekannt, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe Anfang 1998 wegen des Bombenfundes in der von ihnen genutzten Garage untergetaucht und nunmehr entschlossen waren, aus dem Untergrund heraus mit Waffengewalt auf eine Veränderung der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken. In der Absicht, Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe in finanzieller und logistischer Hinsicht zu unterstützen, hielt er gleichwohl die Verbindung mit ihnen aufrecht. Zur Verschleierung nach außen bediente er sich dabei der Hilfe von Mittelsleuten, so des anderweitig verfolgten Sch. , den er beauftragte, regelmäßigen fernmündlichen Kontakt zu den Genannten zu halten. Unter anderem gewährte er Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe seine Unterstützung in den beiden nachfolgenden, den Gegenstand des Haftbefehls bildenden Fällen:
14
(1) Anlässlich eines Telefonats mit Sch. in der zweiten Jahreshälfte 1999 äußerte Böhnhardt oder Mundlos den Wunsch nach einer Pistole nebst Schalldämpfer und Munition. Davon in Kenntnis gesetzt beauftragte der Beschuldigte Sch. , sich an den Zeugen Sc. zu wenden und bei diesem die gewünschte Waffe zu bestellen. Sc. besorgte über einen Mittelsmann eine Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, einen passenden Schalldämpfer und 50 Schuss Munition. Anschließend verkaufte er Waffe und Zubehör für 2.500 DM an Sch. , der den verlangten Kaufpreis zuvor vom Beschuldigten in bar erhalten hatte. Nach Prüfung der Pistole und fernmündlicher Rücksprache mit Böhnhardt oder Mundlos wies der Beschuldigte Sch. an, die Pistole nebst Schalldämpfer und Munition nach Ch. zu bringen und sie den Genannten dort auszuhändigen. Dem kam Sch. bei einem Treffen mit Böhnhardt und Mundlos in einem Abbruchhaus in Ch. nach. Mit der ihnen auf diese Weise verschafften Pistole Ceska 83 verübten Mitglieder des "Nationalsozialistischen Un- tergrunds" in der Folge die neun Mordanschläge gegen Gewerbetreibende ausländischer Herkunft [oben 2. b) aa)].
15
Der Beschuldigte rechnete bei seinem Handeln damit, dass die erbetene Waffe zur Tötung von Menschen aus ideologischen Beweggründen eingesetzt werden würde und deren Beschaffung deshalb solche Taten fördern werde. Dies nahm er zumindest billigend in Kauf.
16
(2) Zwischen dem 1. Mai 2001 und einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 2002 übergab der Beschuldigte in seiner Wohnung in J. dem anderweitig verfolgten G. einen Stoffbeutel mit dem Auftrag, ihn in einer Sporttasche verstaut zu Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe nach Z. zu verbringen. Wie der Beschuldigte - zunächst aber nicht G. - wusste, befanden sich in dem Beutel eine Schusswaffe sowie Munition. Am Hauptbahnhof in Z. wurde G. von Zschäpe abgeholt und in die von ihr sowie Böhnhardt und Mundlos seit dem 1. Mai 2001 genutzte Wohnung P. straße 2 geführt. Dort händigte G. die Waffe und die Munition auftragsgemäß an Böhnhardt und Mundlos aus.
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3. Der Beschuldigte hat sich bislang nicht zur Sache eingelassen. Der dringende Verdacht, er habe Böhnhardt und Mundlos die Pistole Ceska 83 besorgt , dadurch die Begehung der neun Mordanschläge objektiv gefördert und subjektiv bei seinem Handeln auch zumindest billigend in Kauf genommen, die zu beschaffende Pistole werde zur Tötung von Menschen aus politischen Beweggründen eingesetzt, ergibt sich aus Folgendem:
18
a) In der von Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zuletzt genutzten Wohnung in Z. , F. straße 26, wurde im Brandschutt eine Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm, (wieder sichtbar gemachte) Waffennummer 034678, mit aufgesetztem Schalldämpfer sichergestellt. Eine kriminaltechnische Vergleichsuntersuchung ergab, dass aus dieser Waffe an allen der neun Tatorte aufgefundene Projektile verfeuert worden waren (Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamts vom 6. und vom 7. Dezember 2011 - KT 21 - 2011/6242/4; /5; /28).
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b) Sch. hat bei seinen Vernehmungen am 1. und am 6. Februar 2012 den Sachverhalt im Wesentlichen so wie beschrieben eingeräumt. Er habe die Waffe, den Schalldämpfer und die Munition in einem Rucksack mit dem Zug von J. nach Ch. transportiert, wo er von Böhnhardt und Mundlos am Gleis abgeholt worden sei. Nach dem Besuch eines Restaurants sei man gemeinsam zu einem nahegelegenen Abbruchgebäude gegangen, wo er den beiden die Gegenstände übergeben habe. Allerdings sei von einem Schalldämpfer anfangs nicht die Rede gewesen. Dessen Vorhandenseinhabe man erst festgestellt, als der Beschuldigte die Verpackung geöffnet und die Waffe in Augenschein genommen habe; der Beschuldigte habe den Schalldämpfer dann aufgeschraubt. Böhnhardt und Mundlos seien erstaunt gewesen, dass auch ein Schalldämpfer dabeigewesen sei. Sc. hat demgegenüber bei seinen Vernehmungen am 25. Januar und 9. Februar 2012 schließlich eingeräumt, eine Person, die er als Begleiter des Beschuldigten gekannt habe, habe von ihm 1999 oder 2000 die Beschaffung einer Pistole nebst Munition sowie ausdrücklich eines Schalldämpfers verlangt. Ein Bekannter namens L. habe ihm darauf für 2.000 DM eine Pistole, einen zugehörigen Schalldämpfer sowie etwa 50 Schuss Munition besorgt. Diese Gegenstände habe er gegen Zahlung von 2.500 DM in bar an den Begleiter des Beschuldigten weitergegeben. Die Übergabe habe vereinbarungsgemäß auf einem Parkplatz in J. im Pkw des Abholers stattgefunden. Bei einer Wahllicht- bildvorlage am 9. Februar 2012 hat er Sch. als den Abholer und Begleiter des Beschuldigten identifiziert. Aus den an diese Aussage anknüpfenden weiteren, im Einzelnen noch andauernden Ermittlungen ergeben sich deutliche Hinweise darauf, dass es sich bei der Waffe um eine aus Tschechien zunächst in die Schweiz und dann nach Deutschland gelangte Pistole des Typs Ceska 83 Kaliber 7,65 mm handelte.
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c) Was die innere Tatseite betrifft, besteht schließlich auch der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass die auf seine Veranlassung besorgte Pistole Ceska 83 zur Tötung von Menschen aus ideologischer Motivation eingesetzt werden würde. Dem Beschuldigten war aus den in den Jahren 1996 und 1997 geführten Diskussionen bekannt, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe entschlossen waren, sich zur Durchsetzung ihrer Ziele zu bewaffnen (Vernehmungen des G. vom 1. Dezember 2011, S. 14; 12. Januar 2012, S. 3; 17. Januar 2012, S. 12). Dass er auch in der Folge damit rechnete, es werde von deren Seite zu Gewalttaten unter Verwendung von Schusswaffen kommen, wird durch seine Bemerkung gegenüber dem ihn wegen des Unterschiebens der im Stoffbeutel verpackten Pistole zur Rede stellenden G. belegt, es sei besser, "wenn du nicht weißt, was sie damit vorhaben" (Vernehmungen des G. vom 25. November 2011, S. 9; 1. Dezember 2011, S. 8). Zu Recht hält es der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang auch für ein wesentliches gegen den Beschuldigten sprechendes Indiz, dass die Ausstattung einer Pistole mit einem Schalldämpfer ohne weiteres die Befürchtung erweckt, diese werde genutzt, um in möglichst unauffälliger Weise auf Menschen zu feuern. Auch wenn man insoweit der Aussage des Sch. folgt, nahm der Beschuldigte das Vorhandensein des Schalldämpfers jedenfalls wie selbstverständlich hin.
21
4. Demgegenüber besteht nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis kein dringender Verdacht dahin, der Beschuldigte habe Mitgliedern des "Nationalsozialistischen Untergrunds" auch zu dem Mord an der Polizeibeamtin Ki. und zu dem versuchten Mord an dem sie begleitenden Polizeibeamten A. am 25. April 2007 in Heilbronn Hilfe geleistet. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Überlassung einer der beiden Pistolen diese Tat, wie nach § 27 StGB erforderlich, objektiv in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert hat (vgl. hierzu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 27 Rn. 14 mwN), lassen sich nicht erkennen.
22
Projektile, die aus der Pistole Ceska 83 verfeuert worden waren, fanden sich an diesem Tatort nicht. Ob eine der nach dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchungen dort verwendeten Pistolen Radom Vis 35 und Tokarew TT3 diejenige war, welche G. im Auftrag des Beschuldigten an Böhnhardt und Mundlos übergeben hatte, bleibt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand offen. Der insoweit aussagebereite G. konnte diese bei seiner Vernehmung am 21. Dezember 2011 - etwa zehn Jahre nach dem Geschehen - unter den ihm vorgelegten Waffen nicht identifizieren. Soweit der Haftbefehl darauf abstellt, der Beschuldigte habe durch die Überlassung der Pistolen und der Munition die Verfügungsmöglichkeiten der Mitglieder des "Nationalsozialistischen Untergrunds" über Schusswaffen erweitert, vermag der Senat nicht zu erkennen, wie allein dadurch die Tat am 25. April 2007 objektiv erleichtert oder gefördert worden sein sollte (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 25. Mai 2012 - AK 14/12).
23
Soweit der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs daneben auch den dringenden Verdacht der psychischen Beihilfe bejaht, weil der Beschuldigte durch sein Handeln zu erkennen gegeben habe, er stehe hinter den Zielen des "Nationalsozialistischen Untergrunds" und der in Verfolgung dieser Ziele ausgeübten Gewalt, bleibt bereits offen, ob es für diese Gruppierung bei der Planung und bei der Ausführung ihrer Taten überhaupt maßgeblich war, dabei gerade auch beim Beschuldigten Rückhalt zu finden. So ist den Aussagen von G. vom 1. Dezember 2011, 12. Januar 2012 und 17. Januar 2012 zu entnehmen, dass sich "die Drei" während der ab 1996 geführten Strategiediskussionen , was ihre Person betrifft, für eine Bewaffnung entschieden, ungeachtet dessen, dass G. und damals auch der Beschuldigte einen solchen Weg ablehnten (vgl. auch hierzu bereits Senat aaO).

III.


24
Der Haftbefehl trägt auch in dem verbleibenden Umfang die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus.
25
1. Es besteht jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat gefährdet wäre. Durch weniger einschneidende Maßnahmen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Der Senat verweist insoweit auf die eingehenden Darlegungen in der Haftentscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012, an deren Gültigkeit sich zwischenzeitlich nichts geändert hat.
26
2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Insbesondere dauert die Auswertung von insgesamt 158 Bänden Ermittlungsakten zu den geschilderten, den Tatvorwurf mitbegründenden neun Mordanschlägen - erforderlich zur sicheren Abklärung, ob diese als Haupttaten Mitgliedern des "Nationalsozialistischen Untergrunds" zuzurechnen sind - noch an. Im Rahmen der Ermittlungen nach der Herkunft der Pistole Ceska 83 waren ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und daran anschließend ebenfalls im Rechtshilfewege zu erledigende Durchsuchungen bei drei dort aufhältigen Personen sowie deren Vernehmung notwendig. Im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffende Darstellung des Ermittlungsumfangs in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2012.
27
Das Verfahren ist danach bisher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
28
3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.
Becker Hubert Mayer
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(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde
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(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde
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published on 25/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS _________ AK 14/12 vom 25. Mai 2012 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie
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published on 11/08/2016 00:00

Tenor Die Untersuchungshaft dauert bei beiden Angeklagten fort. Die Haftbeschwerde des Angeklagten A1 vom 29. Juli 2016 ist gegenstandslos. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht findet am 27. Oktober 2016 statt. Bis
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Annotations

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.