Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2012 - AK 14/12

published on 25/05/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2012 - AK 14/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
_________
AK 14/12
vom
25. Mai 2012
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 25. Mai 2012
gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012 (3 BGs 104/12) wird aufgehoben. Der Beschuldigte ist in dieser Sache freizulassen.

Gründe:

I.


1
Der Beschuldigte wurde am 13. November 2011 vorläufig festgenommen. Seit dem 14. November 2011 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 10/11) - nachfolgend ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012 (3 BGs 104/12) - ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2
Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012 ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe zwischen Anfang Mai 2001 und Ende Mai 2011 in Jena, Hannover und andernorts durch vier rechtlich selbständige Handlungen - einem anderen zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten - Mord in sechs Fällen, versuchtem Mord in einem Falle und [besonders] schwerem Raub in drei Fällen - Hilfe geleistet (Beihilfe zum Mord, zum versuchten Mord und zum [besonders] schweren Raub, § 27, §§ 211, 22, §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a StGB; hinsichtlich des rechtlichen Gesichtspunkts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, geht der Haftbefehl von Strafverfolgungsverjährung aus), - in drei Fällen jeweils eine Vereinigung unterstützt, deren Zweck und deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord oder Totschlag zu begehen und Sprengstoffexplosionen herbeizuführen (Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB).

II.


3
Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf (§§ 121, 122 StPO), führt zur Aufhebung des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012, denn der Beschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Straftaten nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht dringend verdächtig im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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1. Nach den bisherigen Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen :
5
a) Ende 1997 ergaben sich Hinweise darauf, dass eine von der anderweitig verfolgten Beate Zschäpe am 10. August 1996 angemietete Garage in Jena von ihr sowie von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos - nach kriminalpoli- zeilichen Erkenntnissen seinerzeit wie Zschäpe aktive Mitglieder der "Kameradschaft Jena" in der rechtsextremen Vereinigung "Thüringer Heimatschutz" - zur Herstellung von Sprengsätzen genutzt wird. Eine Durchsuchung der Garage am 26. Januar 1998, bei der funktionsfähige Rohrbomben sowie insgesamt ca. 1,4 kg TNT aufgefunden wurden, nahmen Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zum Anlass, unter Verschleierung ihrer Identität unterzutauchen. Haftbefehle vom 28. Januar 1998 wegen des dringenden Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz u.a. konnten nicht vollstreckt werden; die eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden am 15. September 2003 wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt.
6
Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe kamen nach den Vorfällen in Jena noch Anfang 1998 überein, sich nunmehr zu einer eigenständigen Gruppierung zusammenzuschließen, sich dabei dem gemeinsamen Ziel der Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland hin zu einem an der nationalsozialistischen Ideologie ausgerichtetem System unterzuordnen und dieses Ziel künftig aus dem Untergrund heraus mit Waffengewalt weiterzuverfolgen. Den Boden für den angestrebten Systemwechsel wollten sie dadurch bereiten, dass sie durch Mordanschläge auf "Feinde des deutschen Volkes", worunter sie in erster Linie türkischstämmige Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sowie Repräsentanten der staatlichen Ordnung wie etwa Polizeibeamte verstanden, ein Klima der Verunsicherung schufen. Zur Kennzeichnung ihres Verbands wählten sie spätestens 2001 den Namen "Nationalsozialistischer Untergrund" und entwickelten ergänzend hierzu ein "Logo" in Form einer besonders gestalteten Buchstabenfolge "NSU".
7
b) In Verfolgung der gemeinsam beschlossenen Ziele begingen im Einzelnen nicht ermittelte Mitglieder der Gruppierung die nachfolgenden Straftaten.
8
aa) Unter Verwendung einer Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm - am 9. September 2000 und am 27. Juni 2001 auch einer zur scharfen Waffe des Kalibers 6,35 mm umgebauten Schreckschusspistole Bruni 315 Auto - verübten sie insgesamt neun Mordanschläge gegen in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Personen ausländischer Herkunft.
- Am 9. September 2000 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehöriger S. in seinem mobilen Blumenverkaufsstand durch mehrere Schüsse.
- Am 13. Juni 2001 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehörigen Ö. in den Räumlichkeiten seiner Änderungsschneiderei durch zwei Kopfschüsse.
- Am 27. Juni 2001 töteten sie in Hamburg den türkischen Staatsangehörigen T. in den Räumlichkeiten seines Gemüsehandels durch drei Kopfschüsse.
- Am 29. August 2001 töteten sie in München den türkischen Staatsangehörigen K. in den Räumlichkeiten seines Gemüsehandels durch zwei Kopfschüsse.
- Am 25. Februar 2004 töteten sie in Rostock den türkischen Staatsangehörigen Tu. in einer Imbissstube, in der er an diesem Tage aushalf, durch drei Kopfschüsse.
- Am 9. Juni 2005 töteten sie in Nürnberg den türkischen Staatsangehörigen Y. in den Räumen seiner Imbissstube durch Kopfschüsse.

- Am 15. Juni 2005 töteten sie in München den griechischen Staatsangehörigen B. in den Räumlichkeiten seines Schlüsseldienstes durch Kopfschüsse.
- Am 4. April 2006 töteten sie in Dortmund den türkischen Staatsangehörigen Ku. in dem von ihm betriebenen Kiosk durch zwei Kopfschüsse.
- Am 6. April 2006 töteten sie in Kassel den türkischen Staatsangehörigen Yo. in den Räumlichkeiten eines Internet-Cafés durch zwei Kopfschüsse.
9
bb) In zwei Fällen führten im Einzelnen nicht ermittelte Mitglieder der Gruppierung auch Sprengstoffanschläge aus.
- Zwischen Dezember 2000 und dem 19. Januar 2001 platzierten sie einen in eine Blechdose eingebauten Sprengsatz in einem iranischen Lebensmittelgeschäft in Köln. Dieser detonierte am 19. Januar 2001 und verletzte die Tochter des Inhabers schwer.
- Am 9. Juni 2004 stellten sie vor dem Friseursalon eines türkischen Staatsangehörigen in Köln-Mühlheim ein Fahrrad ab, auf dessen Gepäckträger sich ein Metallbehälter mit einem Sprengsatz und Splittermaterial in Form von Nägeln befand. Diesen Sprengsatz brachten sie anschließend ferngezündet zur Detonation, wodurch 22 Personen teilweise lebensgefährlich verletzt wurden.
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cc) Unter Verwendung von Pistolen Radom Vis 35 Kaliber 9 mm und Tokarew TT3 Kaliber 9 mm töteten sie am 25. April 2007 gegen 14.00 Uhr in Heilbronn die im Einsatz befindliche Polizeibeamtin Ki. durch einen Kopfschuss, verletzten den sie begleitenden Polizeibeamten A. durch einen weiteren Kopfschuss schwer und brachten deren Dienstwaffen und andere Polizeiausrüstung in ihren Besitz.
11
dd) Zur Beschaffung der für die Vereinigung und für den Lebensunterhalt ihrer Mitglieder notwendigen finanziellen Mittel begingen Mitglieder des "Nationalsozialistischen Untergrunds" schließlich mindestens drei Banküberfälle.
- Am 5. Oktober 2006 gegen 12.00 Uhr betrat eine Person die Filiale der Sparkasse in der straße in Z. und forderte unter Vorhalt einer Pistole die Herausgabe von Bargeld. Ein sich lösender Schuss traf einen Auszubildenden in den Bauch, worauf die Person ohne Beute flüchtete.
- Am 7. September 2011 gegen 8.50 Uhr begaben sich zwei Personen in die Filiale der Sparkasse in Ar. und forderten unter Vorhalt zweier Pistolen, eines Revolvers und einer Handgranate die Herausgabe von Bargeld. Weiter verletzten sie eine Bankangestellte durch Schläge. Auf diese Weise erreichten sie die Aushändigung von ca. 15.000 € in bar.
- Am 4. November 2011 gegen 9.15 Uhr überfielen Böhnhardt und Mundlos unter Verwendung von Schusswaffen die Filiale der Sparkasse am platz in E. und erbeuteten dabei ca. 75.000 €.
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c) Auch der Beschuldigte war aktives Mitglied der "Kameradschaft Jena". Ihm war zumindest bekannt, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe, denen er freundschaftlich verbunden war, Anfang 1998 wegen des Bombenfundes in der von ihnen genutzten Garage untergetaucht waren und seitdem im Untergrund lebten. Gleichwohl gewährte er Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe in mehreren Fällen seine Unterstützung.
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aa) Zwischen dem 1. Mai 2001 und einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 2002 nahm der Beschuldigte vom anderweitig verfolgten Ralf Wohlleben in dessen Wohnung in J. einen Stoffbeutel entgegen mit dem Auftrag, ihn in einer Sporttasche verstaut zu Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe nach Zwickau zu verbringen. Auf der Fahrt stellte der Beschuldigte beim Befühlen des Beutels fest, dass sich darin eine Schusswaffe befand. Am Hauptbahnhof in Zwickau wurde er von Zschäpe abgeholt und in die von den Dreien seit dem 1. Mai 2001 genutzte Wohnung P. straße 2 geführt. Dort übergab der Beschuldigte die Waffe nebst beigefügter Munition an Böhnhardt und Mundlos.
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bb) Um dem unter den Personalien des Beschuldigten auftretenden und diesem im Aussehen ähnelnden Böhnhardt mit einem Führerschein auszustatten , meldete der Beschuldigte im Januar oder im Februar 2004 wahrheitswidrig den Verlust seines eigenen Führerscheins. Das ihm am 4. Februar 2004 ausgestellte Ersatzdokument, Nr. , übergab er an Böhnhardt zum weiteren Gebrauch. Die angefallenen Kosten wurden ihm von Zschäpe erstattet. Weiter überließ er Böhnhardt in diesem Zusammenhang die auf seinen Namen ausgestellte ADAC-Mitgliedskarte, Nr. , zur eigenen Nutzung.
15
cc) Um Zschäpe eine notwendige ärztliche Behandlung zu ermöglichen, forderte Böhnhardt oder Mundlos den Beschuldigten Anfang des Jahres 2006 auf, eine passende Krankenversicherungskarte zu besorgen. Der Beschuldigte wandte sich an seine Bekannte R. (nunmehr Sch. ), die ihm gegen Zahlung von 300 € ihre Versichertenkarte der AOK Niedersachsen, Nr. , überließ. Diese gab der Beschuldigte zusammen mit den notwendigen Informationen über die Person der Inhaberin weiter; seine Auslagen wurden ihm wiederum von Zschäpe erstattet.
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dd) Bereits 2001 hatte sich der Beschuldigte auf Verlangen von Böhnhardt , Mundlos und Zschäpe einen Reisepass ausstellen lassen, den er anschließend bei einem Treffen beim Bahnhof in Zwickau an Zschäpe zur Verwendung durch Böhnhardt übergeben hatte. Da die Gültigkeit dieses Passes am 6. Juni 2011 ablief, forderten Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe den Beschuldigten bei einem Besuch im Frühjahr 2011 auf, sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen und ihn wiederum Böhnhardt zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte erklärte sich damit einverstanden, worauf Zschäpe mit ihm zunächst einen Fotografen und anschließend das Passamt aufsuchte. Den darauf am 19. Mai 2011 von der Gemeinde Ro. ausgestellten Reisepass , Nr. , gab der Beschuldigte wie vereinbart an die drei Personen weiter. Ebenso übergab er ihnen bei dieser Gelegenheit seine Versichertenkarte der AOK Niedersachsen, Nr. , zur weiteren Verwendung durch Böhnhardt.
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2. Der am 19. Mai 2011 ausgestellte Reisepass, der Führerschein, die Krankenversicherungskarte und die ADAC-Karte des Beschuldigten befanden sich in dem von Böhnhardt und Mundlos anlässlich des Überfalls am 4. November 2011 gefahrenen, unter Verwendung des Reisepasses von Böhnhardt angemieteten Wohnmobil, in dem sie sich nach Entdeckung ihrer Tatbeteiligung noch am selben Tage das Leben nahmen. Die auf den Namen "R. " ausgestellte Krankenversichertenkarte wurde in der von Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zuletzt genutzten, von Zschäpe nach dem Tode von Böhnhardt und Mundlos am 14. November 2011 zur Vernichtung von Beweismitteln in Brand gesetzten Wohnung in der F. straße 26 in Z. sichergestellt. Dort fand sich ferner ein Mäppchen mit u.a. sechs Passphotos des Beschuldigten, die mit dem Lichtbild im Reisepass identisch sind. Die Übergabe dieser Gegenstände sowie den ihm zur Last gelegten Transport der Pistole hat der Beschuldigte wie oben beschrieben eingeräumt.
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3. a) Nach Auffassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs besteht darüber hinaus der dringende Verdacht, der Beschuldigte habe bei seinem Handeln jedenfalls damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe seit ihrem Untertauchen Anfang 1998 entschlossen waren, aus dem Untergrund heraus Mord- und Sprengstoffanschläge zu begehen, um so eine Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen.
19
In Bezug auf den Vorwurf der Beihilfe zu Verbrechen des Mordes und des schweren Raubes geht der Ermittlungsrichter weiter davon aus, dass der Beschuldigte durch die Übergabe der Pistole die dem "Nationalsozialistischen Untergrund" zuzurechnenden, unter Verwendung von Schusswaffen begangenen Taten objektiv gefördert habe. Zwar sei nicht zu belegen, dass die übergebene Pistole bei einer dieser Taten Verwendung fand. Indes seien sie zum einen durch die Aushändigung der Waffe nebst Munition insofern erleichtert worden , dass hierdurch "die Zugriffs- und Auswahlmöglichkeiten der NSUMitglieder auf Schusswaffen und ihr[en] Schusswaffenbestand" objektiv erwei- tert worden sei. Zum anderen habe der Beschuldigte psychische Beihilfe zu den Morden und Banküberfällen geleistet, da er durch die Übergabe der Pistole signalisiert habe, "dass die Gruppe sich auf ihn verlassen kann und er grundsätzlich hinter ihren Taten steht". Auch in subjektiver Hinsicht bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte bei der Übergabe der Waffe damit gerechnet und billigend in Kauf genommen habe, hierdurch die Begehung von Mordanschlägen und Raubüberfällen unter Verwendung von Schusswaffen zu erleichtern.
20
b) Dem kann sich der Senat nicht anschließen.
21
aa) Soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe Beihilfe zu den dem "Nationalsozialistischen Untergrund" zuzurechnenden, nach dem Jahre 2002 unter Verwendung von Schusswaffen verübten Straftaten geleistet, fehlen bereits tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Übergabe der Pistole diese Taten, wie nach § 27 StGB erforderlich, objektiv in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert hat (vgl. hierzu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 27 Rn. 14 mwN).
22
Ob es sich bei der übergebenen Pistole um eine der Schusswaffen handelt , die von Mitgliedern des "Nationalsozialistischen Untergrunds" in der Folge bei der Begehung von Mordanschlägen oder Banküberfällen verwendet wurden , bleibt, wovon auch der Haftbefehl ausgeht, nach gegenwärtigem Ermittlungsstand offen. Der Beschuldigte konnte diese Pistole bei seiner Vernehmung am 21. Dezember 2011 - etwa zehn Jahre nach dem Vorfall - unter den ihm vorgelegten Tatwaffen nicht wiedererkennen. Soweit der Haftbefehl darauf abstellt, der Beschuldigte habe durch die Übergabe der Pistole die in der Folge begangenen Straftaten der Mitglieder des "Nationalsozialistischen Untergrunds" deshalb gefördert, weil er deren Zugriffsmöglichkeiten auf Schusswaffen erwei- tert habe, ermangelt dies schon einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die nächste auf die Übergabe der Waffe folgende Tat ereignete sich nach den Ermittlungen am 24. Februar 2004, somit - wovon nach Sachlage auszugehen ist - erst nahezu drei Jahre danach. Über welches Waffenarsenal die handelnden Mitglieder des "Nationalsozialistischen Untergrunds" zu diesem Zeitpunkt verfügten, ist ungeklärt. Schon die Annahme, die vom Beschuldigten übergebene Pistole habe sich bei den späteren Taten trotz der verstrichenen erheblichen Zeiträume jeweils noch in deren Besitz befunden, bliebe Spekulation, denn der Beschuldigte konnte die Waffe auch im Bestand der Asservate insgesamt nicht identifizieren. Selbst wenn sie sich jedoch zu den jeweiligen Tatzeiten noch im Besitz der Gruppenmitglieder befunden haben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen, wie allein hierdurch die einzelnen Mord- und Raubtaten objektiv erleichtert oder gefördert worden sein sollen.
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Soweit der Haftbefehl daneben den dringenden Verdacht der psychischen Beihilfe annimmt, weil der Beschuldigte durch die Übergabe der Waffe zu erkennen gegeben habe, er stehe hinter den Zielen des "Nationalsozialistischen Untergrunds" und der in Verfolgung dieser Ziele ausgeübten Gewalt, bleibt - ungeachtet der Frage, ob der Beschuldigte mit Mordanschlägen rechnete - bereits offen, ob es für die Gruppierung bei der Planung und bei der Ausführung ihrer Taten überhaupt von Bedeutung war, dabei gerade auch beim Beschuldigten Rückhalt zu finden. So ist der Aussage des Beschuldigten vom 1. Dezember 2011, 12. Januar 2012 und 17. Januar 2012 zu entnehmen, dass "die Drei" während der ab 1996 geführten Strategiediskussionen, was ihre Person betrifft, ungeachtet des Widerspruchs von Ralf Wohlleben und des Beschuldigten eine Bewaffnung für geboten hielten. Auch sind nach gegenwärtigem Ermittlungsstand die Aussagen des Beschuldigten vom 25. November und vom 1. Dezember 2011 sowie vom 24. Februar 2012 nicht zu widerlegen, er habe sich der Pistole notgedrungen durch die ihm abverlangte Übergabe entledigt , "den Dreien" aber klargemacht, dass er so etwas nie wieder machen werde , mit Waffen nichts zu tun haben wolle und die Anwendung von Gewalt für sich ausschließe. Trotz der Übergabe der Waffe bot sich Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe danach keine Grundlage für die Annahme, der Beschuldigte stehe hinter künftigen Mordanschlägen und befürworte diese.
24
Zu Ende gedacht würde die Auffassung des Ermittlungsrichters im Übrigen dazu führen, dass jede Unterstützungshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB oder gar schon jede gegenüber Mitgliedern einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung geäußerte Bekundung von Sympathie für ihre Ziele oder Taten objektiv - ohne dass weiteres hinzukommen müsste - als Beihilfe zu den danach aus der Vereinigung heraus begangenen Straftaten zu werten wäre; dies wäre indes rechtlich nicht haltbar.
25
bb) Zum Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung hat sich der Beschuldigte bei seinen Vernehmungen - zusammengefasst - dahin eingelassen, er habe zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe Straftaten gegen das Leben anderer begehen. Er sei ihnen freundschaftlich verbunden gewesen und habe sie deshalb, nachdem sie wegen der Ermittlungen in Jena untergetaucht waren, bei ihrem Leben im Untergrund unterstützt. Mordanschläge habe er ihnen von vornherein nicht zugetraut. Wohl habe er vermutet, das sich die Drei, die stets über nicht unerhebliche Geldmittel verfügt hätten, ihren Lebensunterhalt durch Straftaten finanziert hätten.
26
Beweismittel, welche diese Einlassung mit der für die Annahme eines dringenden Tatverdachts erforderlichen Wahrscheinlichkeit widerlegen könnten , stehen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht zur Verfügung.
27
(1) Hinweise darauf, dass dem Beschuldigten bei seinen Tathandlungen die Verantwortlichkeit von Böhnhardt, Mundlos oder Zschäpe für eine der nunmehr dem "Nationalsozialistischen Untergrund" zugerechneten Straftaten bekannt war, ergeben sich nicht. Hiergegen spricht bereits, dass sich diese Gruppierung bei der Planung und bei der Durchführung ihrer Aktionen streng abgeschottet und - für eine terroristische Vereinigung ungewöhnlich - über mehr als zehn Jahre hinweg davon abgesehen hat, sich zu ihren Taten zu bekennen. So wurde ein rechtsterroristischer Hintergrund der eingangs beschriebenen Mordanschläge überhaupt erst durch die Funde in der von Zschäpe am 14. November 2011 in Brand gesetzten Wohnung F. straße 26 in Z. offenbar. Die nicht näher verifizierte, anlässlich eines Besuchs bei Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zu einem unbekanntem Zeitpunkt gefallene Bemerkung des Beschuldigten "Mensch, über Euch hört man ja Sachen" (Vernehmung vom 13. November 2011, S. 8) erlaubt vor diesem Hintergrund keine andere Beurteilung ; sie kann sich auch auf die dem Beschuldigten erst über Ka. bekannt gewordenen Rohrbombenfunde beziehen (Vernehmung vom 13. November 2011, S. 6).
28
(2) Die hiernach allein verbleibenden, sich aus den eigenen Einlassungen des Beschuldigten ergebenden Beweisanzeichen vermögen auch bei der gebotenen Gesamtwürdigung jedenfalls nicht den dringenden Verdacht zu begründen , der Beschuldigte habe bei seinem Handeln damit gerechnet, eine Gruppierung zu unterstützen, deren Ziele auf die Begehung terroristischer An- schläge gerichtet waren. In diesem Sinne hinreichend sichere Schlüsse darauf, zu welcher Einschätzung der Beschuldigte im hier maßgeblichen Zeitraum von Anfang 2004 bis Mai 2011 in Bezug auf mögliche politisch motivierte Straftaten von Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe gegen das Leben anderer gelangt war, lassen sie nicht zu.
29
Einerseits war dem Beschuldigten aus den in den Jahren 1996 und 1997 geführten Diskussionen bekannt, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe seinerzeit entschlossen waren, sich zur Durchsetzung ihrer Ziele zu bewaffnen (Vernehmungen vom 1. Dezember 2011, S. 14; 12. Januar 2012, S. 3; 17. Januar 2012, S. 12). Auch wurde er nach seinem Umzug von J. nach H. im Jahre 1997 von Ka. darüber in Kenntnis gesetzt, dass in deren Garage Rohrbomben nebst Sprengstoff gefunden worden waren (Vernehmung vom 13. November 2011, S. 6). Er hat den Dreien nicht nur im Jahre 2001 oder 2002 selbst eine Pistole überbracht, sondern bekam im Jahre 2002 oder 2003 von Mundlos auch eine in deren Besitz befindliche Pumpgun vorgezeigt (Vernehmungen vom 12. Januar 2012, S. 5; 17. Januar 2012, S. 8; 13. März 2012, S. 5). Bei der Übergabe der Pistole hat sich der Beschuldigte unter anderem mit der Bemerkung distanziert, man könne sich nicht anmaßen, "mit fünf Leuten die Welt zu retten" (Vernehmungen vom 25. November 2011, S. 9 und 24. Februar 2012, S. 4). Nicht zu verkennen ist auch, dass Wohlleben, vom Beschuldigten wegen des Unterschiebens der Pistole zur Rede gestellt, äußerte , es sei besser, "wenn du nicht weißt, was sie damit vorhaben" (Vernehmungen vom 25. November 2011, S. 9 und 1. Dezember 2011, S. 8). Ebenso hatte der Beschuldigte von der Aufhebung der Haftbefehle wegen der Vorfälle in Jena infolge Verjährung in der Zeitung gelesen (Vernehmung vom 14. November 2011, S. 3), weshalb er für das Auftreten der Drei unter fremder Identität allein aus diesem Grund keinen Anlass mehr sehen konnte.

30
Andererseits verliert die Aussagekraft dieser Indizien entscheidend an Gewicht dadurch, dass sie überwiegend nur aus Geschehnissen abgeleitet werden können, die sich entweder noch in der Zeit vor dem Untertauchen von Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe oder aber im Zusammenhang mit der Übergabe der Pistole im Jahre 2001 oder 2002 ereignet hatten. Zu den Zeitpunkten der dem Beschuldigten nunmehr vorgeworfenen Unterstützungshandlungen lagen diese Ereignisse jeweils bereits mehrere Jahre zurück. Für den Beschuldigten deutete, wie oben dargelegt, nichts darauf hin, dass Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe zwischenzeitlich den von ihnen vor ihrem Untertauchen befürworteten bewaffneten Kampf tatsächlich aufgenommen und Anschläge mittels Schusswaffen oder Sprengstoff verübt hätten. In dieser aus der Sicht des Beschuldigten über Jahre anhaltenden Passivität - ausgenommen von ihm offensichtlich für möglich gehaltene Banküberfälle zur Beschaffung finanzieller Mittel - findet seine Einlassung, er habe mit Straftaten von Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe gegen das Leben anderer nicht gerechnet und ihnen Mordanschläge von vornherein nicht zugetraut, eine wesentliche Stütze.
31
Hinzu kommt, dass auch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen selbst nichts zum Gegenstand hatten, was aus seiner Sicht über eine Hilfe für Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe bei der Verschleierung ihrer Identität hinausgegangen wäre und darauf hingedeutet hätte, dass die Genannten sich mit der Planung und Durchführung von Mord- und Sprengstoffanschlägen befassen. Dies gilt auch, soweit der Beschuldigte Handlungen eingeräumt hat, die nicht Gegenstand des Haftbefehls sind, wie eine Unterstützungszahlung von 3.000 DM auf Veranlassung von Ralf Wohlleben im Jahre 1998 oder 1999 und die Inverwahrungnahme von 10.000 DM im Jahre 2001. Die vom Beschuldigten so genannten "Systemchecks", bei denen Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe sich jährlich anlässlich von Besuchen oder gemeinsamen Urlaubsaufenthalten darüber vergewisserten, dass in den persönlichen Lebensumständen des Beschuldigten keine Veränderungen eingetreten waren, die dem weiteren gefahrlosen Gebrauch seiner Papiere entgegenstanden (Vernehmung vom 12. Januar 2012, S. 3), rechtfertigen keine andere Einschätzung.
32
4. Der Senat hat erwogen, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt sein könnte, dass das bisherige Ermittlungsergebnis den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten belegt, er habe sich zumindest der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, weil er den im Untergrund lebenden Mitgliedern der "NSU" die vom Haftbefehl erfassten Hilfsdienste in dem Wissen erbrachte, dass diese ihren Lebensunterhalt (auch) aus der Beute aus Banküberfällen bestritten.
33
Indes würde es insoweit an einem Haftgrund fehlen. § 112 Abs. 3 StPO findet bei der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung keine Anwendung. Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StGB sähe der Senat bei einem derart eingeschränkten Tatvorwurf nicht. Von den durch den Haftbefehl erfassten Taten könnte dem Beschuldigten allein noch Fall 4 als Unterstützung einer kriminellen Vereinigung angelastet werden, da alle früheren Unterstützungshandlungen unter diesem rechtlichen Aspekt verjährt wären. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch verjährte Taten - wenn auch mit eingeschränktem Gewicht - bei der Bemessung der Strafe für ein noch nicht verjährtes Delikt gegebenenfalls schärfend berücksichtigt werden. Dennoch würde dem Beschuldigten auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts bei einem Schuldspruch nach § 129 Abs. 1 StGB keine derart hohe Strafe drohen, dass schon diese für sich einen hinreichend hohen Fluchtanreiz böte. Im Übri- gen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, wovon auch der Haftbefehl ausgeht, seit längerer Zeit in einer stabilen Beziehung lebt, über eine Berufsausbildung verfügt, vor seiner Festnahme stets in einem festen Arbeitsverhältnis stand und seine Unterstützungshandlungen für den "NSU" zumindest in objektiver Hinsicht in vollem Umfang eingeräumt hat; auch dies spricht gegen eine Fluchtgefahr.
34
5. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass sich durch vorliegende Entscheidung nichts an der Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts ändert; denn gegen den Beschuldigten besteht jedenfalls der einfache Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen fort (§ 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG).
Becker Hubert Mayer
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(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

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published on 14/06/2012 00:00

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Annotations

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß § 120 Absatz 1 und 2 das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich. Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt.

(2) Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 435 der Strafprozessordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,

1.
wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a)
Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftaten nach den §§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
c)
Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d)
Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes;
2.
in Sachen von minderer Bedeutung.

(3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt,

1.
wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2.
wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt.

(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder § 74a Abs. 2 übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug

1.
(weggefallen)
2.
bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
3.
bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
4.
bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),
5.
bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
6.
bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
7.
bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und
8.
bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig

1.
bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt,
2.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
3.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist,
a)
den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen,
b)
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,
c)
die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen oder
d)
den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
4.
bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat oder im Falle des strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung nach den Umständen
a)
geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
b)
bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint. Die Oberlandesgerichte verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.

(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.

(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig.

(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.

(6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus.

(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen.