Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2014 - IX ZR 294/13
published on 09/10/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2014 - IX ZR 294/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXZR 294/13
vom
9. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und
Grupp
am 9. Oktober 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 6.524.493,52 € festgesetzt.
Der Streitwert wird auf 6.524.493,52 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
- 2
- 1. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, dass die Schuldnerin gegen einen Dritten gerichtete wertlose Forderungen getilgt und dadurch eine unentgeltliche Leistung erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 Rn. 15), nicht geführt. Solange die zu Lasten der Schuldnerin ergangenen Umsatzsteuerbescheide bestehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch ihre an das Finanzamt bewirkten Zahlungen gegen einen Dritten gerichtete Umsatzsteuerverbindlichkeiten beglichen wurden.
- 3
- 2. Überdies scheidet eine unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO) aus, weil die Schuldnerin annahm, durch ihre Zahlungen eigene Umsatzsteuerforderungen zu berichtigen. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner zu der Leistung verpflichtet gewesen ist oder er wenigstens eine solche Verpflichtung angenommen hat (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66; vom 29. November 1990 - IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98, 103).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 15.01.2013 - 12 O 10/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.11.2013 - 2 U 6/13 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg
5 Referenzen - Urteile
moreResultsText
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 30/03/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 84/05 Verkündet am: 30. März 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Ab
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 07/09/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 224/16 Verkündet am: 7. September 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1
published on 20/04/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 252/16 Verkündet am: 20. April 2017 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 134
published on 09/03/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/16 vom 9. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090317BIXZA16.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Pro
published on 15/09/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 250/15 Verkündet am: 15. September 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.