Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2013 - IX ZR 204/09

published on 30/01/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2013 - IX ZR 204/09
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Landgericht Mainz, 1 O 132/06, 31/10/2008
Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 1446/08, 30/10/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 204/09
vom
30. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,
Dr. Fischer und Grupp

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der Beschluss vom 14. Juli 2011 wie folgt geändert: Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 32.049,84 €.

Gründe:


1
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die zuerkannten Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zugesprochen. Im Hinblick hierauf stellen sie keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO; § 43 Abs. 1 GKG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 1971 - III ZR 142/70, KostRsp. ZPO § 4 Nr. 30; vom 28. September 1992 - II ZR 277/90, KostRsp. ZPO § 4 Nr. 74; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn 8). Daher setzt sich der Gesamtstreitwert aus dem zuerkannten Schadensersatzbetrag von 18.589,72 € und den als Schadensersatz zugesprochenen Zinsen von weiteren 13.460,12 € zusammen, mithin insgesamt 32.049,84 €. Die bisherige, nur den Hauptbetrag berücksichtigende Streitwertfestsetzung war dementsprechend abzuändern.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 31.10.2008 - 1 O 132/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2009 - 10 U 1446/08 -
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha
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Annotations

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.