Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2013 - IX ZR 204/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Berufungsgericht hat dem Kläger die zuerkannten Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zugesprochen. Im Hinblick hierauf stellen sie keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO; § 43 Abs. 1 GKG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 1971 - III ZR 142/70, KostRsp. ZPO § 4 Nr. 30; vom 28. September 1992 - II ZR 277/90, KostRsp. ZPO § 4 Nr. 74; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn 8). Daher setzt sich der Gesamtstreitwert aus dem zuerkannten Schadensersatzbetrag von 18.589,72 € und den als Schadensersatz zugesprochenen Zinsen von weiteren 13.460,12 € zusammen, mithin insgesamt 32.049,84 €. Die bisherige, nur den Hauptbetrag berücksichtigende Streitwertfestsetzung war dementsprechend abzuändern.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 31.10.2008 - 1 O 132/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2009 - 10 U 1446/08 -
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Annotations
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.