Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Feb. 2015 - 13 W 180/15

published on 09/02/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Feb. 2015 - 13 W 180/15
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Landgericht München I, 32 O 15255/13, 24/07/2014

Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter vom 30.12.2014 wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 24.07.2014, Az.: 32 O 15255/13, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert 43.110,62 € beträgt.

Gründe

1. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus dem Abschluss einer Beteiligung an der ... (nachfolgend: IMF 1). Die Klägerin zeichnete am 17.09.1999 eine Beteiligung in Höhe von 50.000,-- DM an der ... Die Kommanditeinlage war als Einmaleinlage ausgestaltet. Ferner war ein Agio in Höhe von 5%, mithin 2.500,-- DM, vereinbart. Persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin und Gründungsgesellschafterin der... war die Beklagte zu 1). Weiterer Initiator und Gründungsgesellschafter war der Beklagte zu 2). Die Beitrittserklärung gab die Klägerin aufgrund einer Beratung durch die AWD Allgemeiner Wirtschaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH ab. Die Klägerin macht als Schaden Zahlungen inklusive Agio in Höhe von 26.842,82 € geltend, darüber hinaus einen entgangenen Gewinn in Höhe von 16.267,80 €. Das Landgericht hat den entgangenen Gewinn, einer Rechtsprechung des BGH folgend, als Nebenforderung betrachtet und den Streitwert auf nur 26.842,82 € festgesetzt (Bl. 104/106 d. A.). Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.12.2014 (Bl. 113/120 d. A.), die in den Streitwert auch den entgangenen Gewinn einbezogen haben wollen.

2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 68, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben das Rechtsmittel ausdrücklich im eigenen Namen eingelegt, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhöhung des Streitwerts vorhanden ist, § 32 Abs. 2 RVG.

Die Beschwerde ist begründet, Anders als das Erstgericht ist der Senat der Auffassung, dass der entgangene Gewinn streitwerterhöhend wirkt, da es sich nicht lediglich um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO handelt.

Der Senat schließt sich weiterhin nicht der Auffassung des III. und des XI. Zivilsenats des BGH an, wonach entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2013, III ZR 143/12; BGH Beschluss vom 15.01.2013, XI ZR 370/11). Vielmehr ist er mit dem IX. Senat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30.01.2013, IX ZR 204/09) und dem OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.06.2010, 1 W 30/10) der Auffassung, dass entgangene Anlagezinsen, die als entgangener Gewinn und somit als Schaden geltend gemacht werden, bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen und keine bloße Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO sind (so auch Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 4 ZPO, Rz. 14; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 4 ZPO Rz. 8).

Um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO handelt es sich, wenn sie von der eingeklagten Hauptsache abhängig ist und in demselben Rechtsstreit von derselben Partei gegen denselben Gegner verfolgt wird (vgl. Zöller-Herget, a. a. O.). Zinsen sind das vom Schuldner zu entrichtende Entgelt für die Nutzung von Kapital (vgl. Zöller-Herget, a. a. O., Rz. 11).

Soweit argumentiert wird, dass der entgangene Gewinn von der Hauptforderung abhängig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine echte Abhängigkeit nicht besteht, da er als eigenständige Schadensposition geltend gemacht wird und es sich dabei nicht um Zinsen im Rechtssinne handelt. § 252 BGB regelt, dass bei einem Schadenersatzanspruch auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist und stellt eine eigene Anspruchsgrundlage dar. Schon das spricht dafür, diesen Anspruch nicht nur als bloßen Annex zu der Hauptforderung auf Zahlung des Anlagebetrages zu betrachten. Der Anspruch auf entgangenen Gewinn ist von der Hauptforderung nämlich nur insoweit abhängig, als es dem Grunde nach einen Schadensersatz bezüglich des ursprünglichen Anlagebetrages geben muss. Der geltend gemachte Anspruch auf entgangenen Gewinn ist aber nicht ein bloßes Anhängsel oder ein unselbstständiger Rechnungsposten des Gesamtanspruchs, sondern kann trotz Bestehens des Schadensersatzanspruchs ein eigenes Schicksal nehmen. Der Anspruch auf entgangenen Gewinn kann nämlich aus völlig unterschiedlichen Gründen unbegründet sein, auch wenn es einen Anspruch auf Zahlung des Anlagebetrages gibt. Das Ausbleiben eines Gewinns, den der Kläger bei einer anderen als der streitgegenständlichen Geldanlage erzielt hätte, ist ein selbstständiger Schadensersatzanspruch, der neben dem Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages bestehen kann, dessen Höhe der ursprünglichen Anlagesumme entspricht.

Den entgangenen Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge drückt man sprachlich zwar der Einfachheit halber und mangels anderer Möglichkeiten in einem bestimmten Prozentsatz des Anlagebetrages aus. Das allein macht entgangenen Gewinn aber noch nicht dogmatisch zu Zinsen, deren Höhe ebenfalls in einem Prozentsatz ausgedrückt wird, und damit auch nicht zu einer bloßen Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO.

Überdies handelt es sich bei entgangenem Gewinn nicht zwingend um Zinsen des Anlagebetrages, jedenfalls nicht um Zinsen im Rechtssinne. Erwirbt der Anleger z. B. Aktien, steigen diese dann im Wert und verkauft er sie zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Kursgewinn, so handelt es sich dabei schon begrifflich nicht um Zinsen des eingesetzten Kapitals. Das gilt in vergleichbarer Weise für andere Formen der Geldanlage. Der Vortrag der Klägerin zur Art der alternativen Geldanlage darf aber nicht darüber entscheiden, ob es sich dabei dogmatisch einmal um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO handelt, ein anderes Mal aber um eine Hauptforderung. Es kann weder von § 252 BGB noch von § 4 ZPO gewollt sein, dass der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers die dogmatische Bewertung bestimmt, worum es sich bei entgangenem Gewinn handelt.

Des Weiteren ist zu bedenken, dass es gleichsam zu einer doppelten Privilegierung des Klägers führen kann, wenn der eingeklagte Gewinn nicht streitwerterhöhend wirkt. Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Kosten auch dann gemäß § 92 ZPO zu quoteln seien, wenn eine Partei mit einem Nebenanspruch teilweise obsiegt bzw. unterliegt (vgl. BGH Urteil vom 28.04.1988, IX ZR 137/87 = NJW 1988, 2173). Allerdings sind die Kosten aus einem geringeren Streitwert zu zahlen, sofern man auf entgangenen Gewinn § 4 ZPO anwendet. Daneben enthält schon die Regelung des § 252 Satz 2 BGB eine Beweiserleichterung und damit Privilegierung. Es ist aus Gründen der Billigkeit nicht einzusehen, warum der Kläger neben dieser Vorschrift zusätzlich auch noch dadurch begünstigt werden soll, dass er entgangenen Gewinn mit einem deutlich geringeren Kostenrisiko einklagen kann.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, so dass über ihre Zulassung (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht zu befinden war.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 30/01/2013 00:00

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Annotations

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.