Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2016 - IX ZB 84/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220916BIXZB84.15.0
published on 22/09/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2016 - IX ZB 84/15
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Landgericht Aschaffenburg, 12 O 586/09, 23/10/2014
Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 126/14, 13/08/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 84/15
vom
22. September 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat die Partei Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Begründung einer Berufung
beantragt, wird die Wiedereinsetzungsfrist nicht dadurch in Gang gesetzt, dass das
Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
hinweist und dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.
BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 84/15 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
ECLI:DE:BGH:2016:220916BIXZB84.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 22. September 2016
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. August 2015 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22.982,50 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Gesellschaftsanteilen zur Masse des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der G. M. . Mit Urteil vom 4. September 2014 hat das Landgericht die Beklagten zur Rückgewähr von Gesellschaftsanteilen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 30. Oktober 2014 zugestellt worden. Am 1. Dezember 2014, einem Montag, hat der Kläger Prozesskostenhilfe für eine Berufung beantragt, mit welcher er im wesentlichen einen in erster Instanz nicht beschiedenen Hilfsantrag, bestehend aus einem Zahlungs- und einem Feststellungsantrag , verfolgen wollte.
2
Mit Beschluss vom 2. April 2015 hat das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass "nach derzeitigem Streitstand" beabsichtigt sei, den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, weil der Senat "der vorläufigen Auffassung" sei, die beabsichtigte Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. April 2015 Stellung genommen.
3
Mit Beschluss vom 28. Mai 2015 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten nicht vor dem 5. Juni 2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt und die Berufung begründet.
4
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO abgelehnt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit welcher dieser die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung erreichen will.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); denn der angefochtene Beschluss erschwert dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz unter Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit er den Kläger beschwert. Das Berufungsgericht hätte die Wiedereinsetzung nicht wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO ablehnen dürfen.
6
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe schon durch den am 24. April 2015 zugestellten Hinweisbeschluss Kenntnis davon erhalten, dass er nicht mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen konnte. Nach einer Überlegungsfrist von längstens vier Tagen habe die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO begonnen. Darauf, dass über den Antrag auf Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden worden sei, komme es nicht an. Bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrags sei die Frist längst abgelaufen gewesen.
7
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 233 Abs. 1 ZPO zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder eine Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Die Wiedereinsetzung muss gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
9
b) Eine mittellose Partei ist regelmäßig schon wegen ihrer Armut an der Beauftragung eines Rechtsanwalts und damit an der rechtzeitigen Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gehindert. Hat sie beim zuständigen Gericht fristgerecht einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht, kann sie zunächst darauf vertrauen, alles ihr Zumutbare zur Behebung des Hindernisses unternommen zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; vom 8. Januar 2016 - I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 9). Das in den fehlenden Mitteln liegende Hindernis wird durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe behoben. Wird der Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit oder mangels Erfolgsaussicht abgelehnt, kann die Partei während eines auf drei bis vier Tage zu bemessenden Überlegungszeitraums entscheiden, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegen und durchführen will. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach Ablauf dieser Frist.
10
c) Kenntnis von den fehlenden Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhält die Partei regelmäßig durch den Gerichtsbeschluss, mit welchem Prozesskostenhilfe versagt wird. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Kann die Partei nach den gegebenen Umständen - etwa deshalb, weil sie ihrem Antrag die in § 117 Abs. 2 und 3 ZPO vorgeschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt hat - nicht mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen, kommt eine Wiedereinsetzung von vornherein nicht in Betracht. Muss die Partei aufgrund eines gerichtlichen Hinweises mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs rechnen, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Zugang des Hinweises (BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 11 f; vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 4 f; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 61/14, NJW-RR 2015, 703 Rn. 8). Wird der Partei dagegen eine Frist zur Vervollständigung ihrer Angaben gesetzt, kann sie auf eine Bewilligung vertrauen, wenn sie der Auflage nachkommt; andernfalls endet ihr rechtlich geschütztes Vertrauen mit dem ergebnislosen Ablauf der gesetzten Frist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 12). Die Partei muss nicht schon dann mit einer Ablehnung ihres Antrags rechnen, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe einen für sie nachteiligen Rechtsstandpunkt vertreten hat (Kazele/Milger in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 234 Rn. 6).
11
d) Im vorliegenden Fall ging es um die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, nicht um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 2. April 2015 ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil - keine Aussicht auf Erfolg versprach. Es hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Einschätzung sich auf den "derzeitigen" Streitstand bezog und der Beschluss nur die "vorläufige" Auffassung des Senats wiedergab. Zudem hat es dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses gegeben. Wäre die im angegriffenen Beschluss vertretene Auffassung des Berufungsgerichts richtig, hätte der Kläger nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und Berufung einlegen müssen. Mit Hilfe der Fristsetzung hätte das Berufungsgericht ihn zu einer für ihn sinnlosen Handlung - der ergänzenden Stellungnahme - veranlasst und ihn dadurch von der zur Wahrnehmung seiner Interessen gebotenen Handlung - dem Wiedereinsetzungsantrag nebst Berufung - abgehalten. Das kann nicht sein. Die Partei, die einen gerichtlichen Hinweis erhält, darf darauf vertrauen, dass dieser Hinweis das Verfahren fördert. Die Hinweispflicht des § 139 ZPO dient nicht dazu, die Partei in die Irre zu führen und ihr zu schaden. Dementsprechend führt das Befolgen eines gerichtlichen Hinweises nicht dazu, dass die Partei nicht mehr gutzumachende Rechtsnachteile erleidet. Der Kläger konnte den Hinweis wie jede vernünftige Partei dahingehend verstehen , dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und dass die Sache nach fristgerechtem Eingang seiner Stellungnahme nochmals beraten werden würde. Nachdem er Stellung genommen hatte, konnte er die endgültige Entschließung des Gerichts abwarten, ohne einen Verschuldensvorwurf fürchten zu müssen.

III.


12
Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Er wird aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Wiedereinsetzung und die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 23.10.2014 - 12 O 586/09 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.08.2015 - 1 U 126/14 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Annotations

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.