Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2013 - IX ZB 67/12

published on 19/09/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2013 - IX ZB 67/12
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Landgericht Gera, 3 O 395/10, 05/07/2011
Thüringer Oberlandesgericht, 1 U 647/11, 05/06/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 67/12
vom
19. September 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 D, 522 Abs. 1
Reicht eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen
Prozesskostenhilfeantrag ein und fügt diesem einen nicht unterzeichneten
Entwurf einer Rechtsmittel- und einer Rechtsmittelbegründungsschrift
ihres Prozessbevollmächtigten bei, kann ihre Mittellosigkeit gleichwohl kausal
für die versäumte Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist geworden
sein.
BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12 - OLG Jena
LG Gera
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 19. September 2013

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. Juni 2012 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 155.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Beklagte hat beim Oberlandesgericht innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beru- fung gegen ein Urteil des Landgerichts Gera gestellt, soweit dort zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Dem Antrag hat er nicht unterschriebene Entwürfe der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift angefügt. Nachdem das Oberlandesgericht die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, hat der Beklagte innerhalb der zweiwöchigen Frist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, die Berufung eingelegt und zudem begründet. Das Berufungsgericht hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen möchte.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, §§ 238, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und im Übrigen zulässig (§§ 574 ff ZPO). Sie ist auch begründet.
3
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufung sei nicht rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt und nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist begründet worden. Sie sei deswegen als unzulässig zu verwerfen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Versäumung der Berufungsund der Berufungsbegründungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen des Beklagten beruhe und daher nicht ohne Verschulden eingetreten sei. Die Mittellosigkeit des Beklagten sei nicht kausal für die Fristversäumung geworden. Das zeige sich daran, dass seine Anwälte bereit gewesen seien, noch vor Ablauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist eine wenn auch als Entwurf bezeichnete Berufung und Berufungsbegründung einzureichen.
4
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Berufungs - und die Berufungsbegründungsfrist versäumt sind (§§ 517, 520 ZPO). Das erstinstanzliche Urteil ist dem Beklagten am 20. Juli 2011 zugestellt worden , seine Berufung ist jedoch erst am 27. Dezember 2011 und seine Berufungsbegründung am 28. Dezember 2011 beim Oberlandesgericht eingegangen.
6
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Beklagten jedoch die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist versagt. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO) unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlungen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gestellt worden. Es ist auch begründet , weil der Beklagte glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), schuldlos an der Wahrung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein.
7
Die Mittellosigkeit einer Partei stellt einen Entschuldigungsgrund im Sinne von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, VersR 2013, 518 Rn. 15 mwN). Wenn ein Rechtsanwalt jedoch trotz der Mittellosigkeit seines Mandanten bereit ist, für diesen innerhalb der laufenden Fristen das Rechtsmittel einzulegen und zu begründen, ist dessen Mittellosigkeit für eine Fristversäumung nicht ursächlich geworden.
8
aa) Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - angenommen, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Berufungseinlegung und Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor der Entscheidung über diesen Antrag die vollständige - wenn auch als vorläufige bezeichnete - Berufungsbegründung noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gefertigt und bei Gericht eingereicht hat. Denn dann habe er tatsächlich seine vergütungspflichtige Leistung in vollem Umfang bereits erbracht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4 ff.).
9
bb) Hier haben jedoch, wie das Berufungsgericht verkannt hat, die Prozessbevollmächtigten des Beklagten innerhalb der laufenden Fristen weder eine Berufung noch eine Berufungsbegründung eingereicht. Vielmehr haben sie im Schriftsatz vom 17. August 2011 lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und begründet. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2008 entschiedenen Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 21). Mit der Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erbringt der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsklägers die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichtigen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2010, aaO).

10
An dieser Wertung ändert sich - anders als das Berufungsgericht es meint - nicht deswegen etwas, weil der Beklagte den Prozesskostenhilfeantrag nicht schlicht begründet hat, indem er diesem den Entwurf der Berufung und der Berufungsbegründung beigefügt hat.
11
Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei für sie gleichzeitig Berufung einlegt, Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und diesem Antrag zur Begründung den Entwurf einer Berufungsbegründung beifügt, kann von einer Wahrnehmung der einen Rechtsanwalt in der Berufungsinstanz treffenden Aufgaben keine Rede sein, wenn er sich mit Blick auf das Prozesskostenhilfegesuch ausdrücklich darauf beschränkt, dem Gericht einen nicht unterzeichneten Schriftsatzentwurf zur Erläuterung des allein ordnungsgemäß gestellten Antrages auf Prozesskostenhilfe zur Verfügung zu stellen. Damit kann der Rechtsanwalt zeigen, dass er bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr bereit ist, anderweitige Prozesshandlungen zur Förderung des Berufungsverfahrens vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, VersR 2013, 518 Rn. 15). Das gilt umso mehr, wenn das Rechtsmittel weder eingelegt noch begründet, sondern nur ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gestellt wird. Durch dieses Verhalten wird objektiv belegt, dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers seine Tätigkeit im Rechtsmittelzug allein auf die Geltendmachung von Prozesskostenhilfe beschränken will (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012, aaO Rn. 23; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18).
12
Die Mittellosigkeit des Berufungsklägers ist daher kausal für die versäumte Berufungs- und Berufungseinlegungsfrist geworden.

III.


13
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat, ist die Sache zur Endentscheidung reif, weil die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dem Beklagten ist auf seinen Antrag gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 05.07.2011 - 3 O 395/10 -
OLG Jena, Entscheidung vom 05.06.2012 - 1 U 647/11 -
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11/11/2013 13:15

Reicht eine mittellose Partei einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag ein, so kann dies kausal für die versäumte Rechtsmittelfrist sein.
11/11/2013 13:15

Reicht eine mittellose Partei einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag ein, so kann dies kausal für die versäumte Rechtsmittelfrist sein.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.