Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2016 - IX ZB 61/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:210316BIXZB61.15.0
published on 21/03/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2016 - IX ZB 61/15
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 316 O 376/14, 27/04/2015
Hanseatisches Oberlandesgericht, 9 W 29/15, 14/07/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB61/15
vom
21. März 2016
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:210316BIXZB61.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 21. März 2016
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.511,61 € festgesetzt.

Gründe:


1
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 23a Abs. 1 RVG. Es kommt danach auf den für die Hauptsache maßgebenden Wert an. Der Antragsteller beabsichtigte, eine Klage über 70.046,44 € zu erheben.
2
Im Streitfall ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht keine Prozesskostenhilfe gewährt, sondern das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Diese Entscheidung hat der Antragsteller hingenommen, so dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens allein die Frage war, ob eine Rechtswegverweisung für das Prozesskostenhilfeverfahren möglich ist. Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverweisung , ist lediglich ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910 unter III.). Dies gilt auch im Streitfall. Der Senat bemisst das Interesse des Antragstellers mit einem Viertel der Hauptsacheforderung. Dies sind 17.511,61 €.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - 316 O 376/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2015 - 9 W 29/15 -
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(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nac
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(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nac
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published on 29/06/2016 00:00

Tenor 1.Die Übernahme des Rechtsstreit M. 2.Der Rechtsstreit wird dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 1GRÜNDE: 2I. 3Die Parteien streiten - noch - darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu trag
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Annotations

(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet.