Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2013 - IX ZB 52/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. Dezember 2011 zugestellte klageabweisende Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Ihr mit Schriftsatz vom 9. Februar 2012 gestellter Antrag, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern, ist am 17. Februar 2012 bei Gericht eingegangen. Nach richterlichem Hinweis auf den verspäteten Eingang des Fristverlängerungsantrags hat die Klägerin fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.
- 2
- Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Klägerin erreichen, dass der Beschluss aufgehoben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wird.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, §§ 238, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und im Übrigen zulässig (§§ 574 ff ZPO). Sie ist auch begründet. Zwar hat die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Auf ihren Antrag ist ihr jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
- 4
- 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei zulässig, aber unbegründet. Zwar könne aufgrund der Glaubhaftmachung der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Fristverlängerungsantrag am Abend des 9. Februar 2012 bei der Post aufgegeben worden sei, mithin so rechtzeitig, dass der Schriftsatz bei normaler Postlaufzeit, auf deren Einhaltung der Rechtsanwalt vertrauen dürfe, fristwahrend beim Berufungsgericht hätte eingehen müssen. Ferner sei zugrunde zu legen, dass der klägeri- sche Prozessbevollmächtigte mit einer Verlängerung der Frist durch den Senat habe rechnen dürfen. Es sei aber nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass er durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei hinreichend dafür Sorge getragen habe, dass im Falle beantragter Fristverlängerung die tatsächliche Frist nicht versäumt werde. Nach dem Inhalt der vorgelegten Auszüge des Terminkalenders ergebe sich zwar, dass die ordnungsgemäß eingetragene Frist nicht als erledigt gekennzeichnet worden sei. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags enthalte aber keinen Vortrag dazu, welche Bearbeitung die Sache bei der am 14. Februar 2012 - im Hinblick auf den nach wie vor für diesen Tag vermerkten Fristablauf - durchzuführenden Fristenkontrolle erfahren habe.
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- 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 6
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung über Verlängerungsanträge und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 79, 372, 376 f; BVerfG, NJW 1998, 3703 und NJW 2000, 1634; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 5; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).
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- b) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe den Fristverlängerungsantrag bereits am 9. Februar 2012, einem Donnerstag, abends kurz vor der Leerungszeit in den Briefkasten geworfen. Dann aber durfte dieser auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen und konnte deshalb damit rechnen, dass sein Verlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht eingehen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005, aaO Rn. 7; vom 21. Oktober 2010 – IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 15). Weiter durfte er sich im Hinblick auf seine glaubhaft gemachte Erkrankung und auf den glaubhaft gemachten vermehrten Arbeitsanfall auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlassen, wonach seinem Verlängerungsantrag hätte stattgegeben werden müssen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005, aaO Rn. 6). Dies hat auch das Berufungsgericht so gesehen. Unter diesen Umständen ist dem klägerischen Prozessbevollmächtigten kein Vorwurf daraus zu machen , dass er untätig geblieben ist. Weder hätte er sich den Vorgang vor Fristablauf vorlegen lassen, noch hätte er tätig werden müssen, um die Frist nicht zu versäumen. Insbesondere hätte er sich nicht innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht erkundigen müssen, ob der Verlängerungsantrag dort eingegangen und ob ihm stattgegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005, aaO Rn. 6 f). Anhaltspunkte, dass sein Antrag auf Fristverlängerung nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen war, hatte er nicht.
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- Ein Prozessbevollmächtigter ist grundsätzlich nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen. Denn er ist bereits in besonderem Maße verpflichtet, für eine zuverlässige Ausgangskontrolle zu sorgen. Dann kann es ihm regelmäßig nicht auch noch obliegen, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, nv Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 28/11, nv Rn. 7; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 9 mwN).
- 9
- Eine Nachfragepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht. Dieser besteht nicht schon dann, wenn der Anwalt in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhält. Denn allein daraus müssen sich ihm noch keine Zweifel aufdrängen, dass sein Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen sein könnte. Eine Erkundigungspflicht wird nur durch eine Mitteilung des Gerichts ausgelöst, die unzweideutig ergibt, dass etwas fehlgelaufen ist. Die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten würden überspannt und der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, wenn man in derartigen Fällen verlangen würde, Erkundigungen über den Verbleib eines rechtzeitig abgegebenen Schriftsatzes einzuholen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 11; vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 8; vom 5. Juni 2012, aaO Rn. 10). Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner anders lautenden Ansicht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind überholt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 7 f; vom 5. Juni 2012, aaO Rn. 8 ff)
- 10
- c) Vorliegend gilt nicht deshalb etwas anderes, weil der klägerische Prozessbevollmächtigte seine Mitarbeiterin angewiesen hatte, beim Berufungsgericht den Eingang des Schriftsatzes nachzufragen, und diese, nachdem sie mehrfach telefonisch nicht zum Oberlandesgericht durchdringen konnte, wegen des Arbeitsanfalls den Auftrag vergessen hatte. Die Anweisung an die Mitarbeiterin ging über die ihn treffenden Sorgfaltspflichten hinaus. Auch wenn die Mitarbeiterin ihm aufgrund organisatorischer Maßnahmen am letzten Tag der Frist zur Kenntnis gebracht hätte, dass sie das Berufungsgericht telefonisch nicht erreicht habe, hätte er nichts veranlassen müssen, sondern weiterhin auf den rechtzeitigen Eingang des Fristverlängerungsantrags bei Gericht und die Fristverlängerung vertrauen dürfen.
III.
- 11
- Der Beschluss des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat hat über den Wiedereinsetzungsantrag in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Nach dem festgestellten Sachverhalt trifft die Klägerin kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Auch hat sie fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289, 1290; vom 28. Januar 2003 - X ZB 7/02, NJW-RR 2003, 1000, 1001; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB VII ZB 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 14). Im Übrigen istdie Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - als Teils der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu übertragen ist (BGH, Beschluss vom 21. April 1983 - I ZB 2/83, nv Rn. 10).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 09.12.2011 - 12 O 331/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.04.2012 - 6 U 14/12 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.