Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - IX ZB 216/09

published on 14/07/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - IX ZB 216/09
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Amtsgericht Leipzig, 93 IN 384/99, 04/03/2009
Landgericht Leipzig, 8 T 371/09, 07/09/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 216/09
vom
14. Juli 2011
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 14. Juli 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 7. September 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Anschlussrechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den genannten Beschluss ist wirkungslos.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte zu 1 einen Anteil von 56 v.H. und der weitere Beteiligte zu 2 einen Anteil von 44 v.H.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 558.349,06 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
1. Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich erachtete Frage, ob eine lange Verfahrensdauer einen Zuschlag zur Regelvergütung des Insolvenzverwalters rechtfertigen kann, ist vom Senat entschieden (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 7 f). Ein Zuschlag kann danach nicht allein wegen der Verfahrensdauer, sondern nur wegen der während der Verfahrensdauer erbrachten Tätigkeiten gewährt werden. Mit dieser Rechtsprechung stimmt die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis überein.
3
2. Soweit das Beschwerdegericht Zuschläge mit der Begründung abgelehnt hat, sie gingen bereits in einem anderen Erhöhungstatbestand auf, für den dem Verwalter ein Zuschlag gewährt werde, erfordert dies nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des Senats muss das Insolvenzgericht zwar die in Betracht kommenden, insbesondere die vom Verwalter geltend gemachten Zuschlagsgründe einzeln prüfen und beurteilen. Es ist aber nicht verpflichtet, für einen an sich erfüllten Zuschlagstatbestand einen bestimmten Zuschlag gesondert festzusetzen. Es muss vielmehr in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag festlegen (etwa BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 14). Der Entscheidung des Beschwerdegerichts liegt kein hiervon abweichender Obersatz zugrunde. Sie zielt auf ein angemessenes Gesamtergebnis, das Überschneidungen einzelner Erhöhungstatbestände beachtet und damit Doppelberücksichtigungen vermeidet.
Falls dabei Überschneidungen nicht in jedem Einzelfall richtig beurteilt worden sein sollten, ist dies als Teil der tatrichterlichen Würdigung ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
4
Eine Abweichung im Obersatz vermag die Rechtsbeschwerde auch nicht insoweit darzulegen, als das Beschwerdegericht einen Zuschlag wegen der Klärung der Verhältnisse mit den Banken abgelehnt hat. Einen Obersatz des Inhalts, ein Zuschlag scheide stets aus, wenn die betreffende Tätigkeit zu den originären Aufgaben des Verwalters gehöre, stellt das Beschwerdegericht nicht auf. Es weist lediglich darauf hin, dass die Forderungsprüfung zu den originären Aufgaben des Verwalters gehöre, begründet aber die Versagung des beantragten Zuschlags in erster Linie damit, dass die Leistungen einer gesondert beauftragten und für ihre Leistungen vergüteten Rechtsanwaltskanzlei erheblich zur Klärung der Verhältnisse mit den Banken beigetragen hätten und sich die hier angesprochene Tätigkeit des Verwalters mit dem gewährten Zuschlag für die Klärung der Konzernstruktur überschneide.
5
3. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Anspruchs des Verwalters auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.
6
a) Die Rüge, das Beschwerdegericht habe einen Hinweis auf seine Absicht versäumt, anders als das Insolvenzgericht einzelne Zuschläge wegen Überschneidungen abzulehnen, ist nicht ausreichend ausgeführt, weil die Rechtsbeschwerde nicht im Einzelnen darlegt, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht worden wäre. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob es im Falle eines Hinweises zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.

7
b) Die weitere Rüge, das Beschwerdegericht habe Sachvortrag des Rechtsbeschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm beantragten Zuschlägen für die Prüfung der Einzahlung des Stammkapitals und wegen des Fehlens eines Geschäftsführers übergangen, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

II.


8
Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde verliert die Anschließung ihre Wirkung (§ 574 Abs. 4 Satz 3 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 04.03.2009 - 93 IN 384/99 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 07.09.2009 - 8 T 371/09 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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Annotations

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.