Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2006 - IV ZR 28/05

published on 20/09/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2006 - IV ZR 28/05
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Landgericht Bayreuth, 21 O 141/04, 08/07/2004
Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 102/04, 13/01/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 28/05
vom
20. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 20. September 2006

beschlossen:
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6.
Der Streitwert wird - unter Aufhebung der Festsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 1. März 2001 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Januar 2005 - für alle Instanzen auf 4.995,03 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte als sein privater Krankenversicherer verpflichtet war, für eine im Jahre 2003 geplante Implantation dreier Zähne, deren Kosten auf insgesamt 6.768,79 € veranschlagt waren, Versicherungsschutz zu gewähren. Das Landgericht hat die Klage am 8. Juli 2004 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Im Revisionsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
2
1. Die auch noch in der Revisionsinstanz zulässige Erledigungserklärung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02 - BauR 2003, 1075 unter II 2; vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126 unter II 1 m.w.N.) führt dazu, dass gemäß § 91a ZPO über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist (BGH aaO), ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend geklärt werden können (vgl. BGH Beschluss vom 19. Oktober 2004 - VIII ZR 327/03 - WuM 2004, unter II m.w.N.).
3
Das 2. Berufungsurteil hätte voraussichtlich keinen Bestand gehabt , soweit es die Abweisung des Feststellungsantrages des Klägers als unzulässig bestätigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05 - VersR 2006, 535 unter II 1 a und b).
4
Nachdem die Beklagte inzwischen die Kosten für die Implantation zweier Zähne im Rahmen des vereinbarten Tarifs erstattet und damit die medizinische Notwendigkeit dieses Teils der Behandlung akzeptiert hat, waren ihr insoweit 2/3 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Für die Behandlung des dritten Zahns kann die nur mit sachverständiger Hilfe zu beantwortende Frage nach der medizinischen Notwendigkeit entweder einer Zahnimplantation oder lediglich einer Überbrückung im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht mehr geklärt werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 aaO). Insoweit trägt jede Partei die darauf entfallenden Kosten zur Hälfte, mithin jeweils 1/6 der Kosten des Rechtsstreits.

5
Damit hat die Beklagte insgesamt 5/6 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der Kläger 1/6.
6
Der II. Streitwert war - auch für die Vorinstanzen (§ 63 Abs. 3 GKG) - neu festzusetzen:
7
Feststellungsantrag Der war darauf gerichtet, dass die Beklagte Versicherungsschutz hinsichtlich des Heil- und Kostenplans vom 5. Juni 2003 gewähren müsse. Dieser umfasste auch Labor- und Materialkosten in Höhe von 2.100 €, die nach dem vereinbarten Tarif lediglich zu 75% (= 1.575 €) versichert waren. Von den im Heil- und Kostenplan ausge- wiesenen Kosten waren deshalb maximal 6.243,03 € erstattungsfähig. Unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20% ergibt sich der Streitwert von 4.995,03 €.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 08.07.2004 - 21 O 141/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 1 U 102/04 -
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.