Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2009 - XI ZR 261/08
published on 20/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2009 - XI ZR 261/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 261/08
vom
20. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 20. Oktober 2009
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten tragen die Kläger.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 3.888,14 €.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 3.888,14 €.
Gründe:
- 1
- Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend zu klären sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - IV ZR 28/05, VersR 2007, 84, Tz. 2 und vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422, Tz. 5, jeweils m.w.N.). Die summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, weil ihre Klage insgesamt unbegründet ist. Das gilt auch hinsichtlich des zuletzt allein noch im Streit befindlichen Klageantrages zu 1). Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, steht dem Verbraucher, hier den Klägern, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zuviel gezahlten Zinsen kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung zu, der die begehrte Feststellung rechtfertigen könnte (BGHZ 179, 260, Tz. 12 ff.; Beschluss vom 17. Februar 2009 - XI ZA 7/08, juris).
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 12.03.2008 - 11 O 203/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 23.07.2008 - 3 U 96/08 -
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