Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2012 - IV ZR 134/11
published on 04/09/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2012 - IV ZR 134/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 134/11
vom
4. September 2012
in dem Rechtsstreit
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 4. September 2012
beschlossen:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.120,37 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Der Streitwert bemisst sich nach dem Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1, den die Klägerin mit der Revision weiterverfolgt hat.
- 2
- Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind, auch wenn sie Gegenstand eines eigenen Antrags - des weiterverfolgten Klageantrags zu 3 - sind, als Nebenforderung i.S. der §§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 4 ff. m.w.N.).
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 22.03.2010- 264 C 14104/09 -
LG München I, Entscheidung vom 14.06.2011- 13 S 7903/10 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
moreResultsText
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG
11 Referenzen - Urteile
moreResultsText
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 15/05/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 18/06 vom 15. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 4 Abs. 1 Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Haup
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 26/08/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. April 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 415/12 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Bekla
published on 22/12/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Juni 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 381/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte
published on 27/07/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Bek
published on 12/06/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 177/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Bekla
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.