Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2010 - IV ZR 124/09

published on 25/11/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2010 - IV ZR 124/09
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Rottweil, 3 O 569/02, 11/11/2008
Oberlandesgericht Stuttgart, 19 U 182/08, 14/05/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 124/09
vom
25. November 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bewertung von Nachlassgegenständen, die nach dem Erbfall veräußert werden,
orientiert sich, soweit nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, am tatsächlich
erzielten Verkaufspreis. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände (hier:
Grundstücke) zu einem Preis veräußert werden, der über oder unter dem durch einen
Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt. Darlegungs- und beweispflichtig
für den Wert des Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalls ist der Pflichtteilsberechtigte.
BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09 - OLG Stuttgart
LG Rottweil
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 25. November 2010

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2005 zugelassen, soweit das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 22.233,52 € abgewiesen hat.
In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.014,65 € und für die außergerichtlichen Kosten 27.248,27 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 18% anzusetzen sind (vgl.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048)

Gründe:


1
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Erblasserin Emma S. hatte ihre beiden Kinder, die Klägerin und den Beklagten zu 3, testamentarisch als Vorerben sowie die Beklagten zu 1 und 2, Söhne des Beklagten zu 3, als Nacherben und Ersatzerben der Vorerben eingesetzt. Nach dem Tod der Erblasserin am 14. Januar 2001 schlug die Klägerin die Erbschaft aus.
2
In den Nachlass der Erblasserin fallen u.a. drei Grundstücke bzw. Anteile daran, um deren Bewertung die Parteien streiten. Die Erblasserin war Alleineigentümerin eines Grundstücks in A. , dessen Verkehrswert vom Gutachterausschuss der Stadt A. zum 1. Mai 2001 auf 499.500 DM geschätzt wurde. Die Beklagten veräußerten dieses Hausgrundstück am 21. Oktober 2002 für 175.000 €. Ferner war die Erblasserin Miterbin zu 1/2 am Nachlass einer vorverstorbenen Schwester. In diesen fiel zum einen eine Eigentumswohnung in F. , die am 18. Februar 2003 für 105.000 € veräußert wurde. Das Ortsgericht F. Mitte hatte sie am 3. Dezember 2001 auf 220.000 DM geschätzt. Zum anderen gehörte zu diesem Nachlass ein bebautes Grundstück in M. , das am 28. Juli 2004 für 296.000 € verkauft wurde. Für dieses Grundstück gibt es drei verschiedene Gutachten. Das Ortsgericht M. hatte am 25. Februar 2002 den Ver- kehrswert auf 490.000 € festgesetzt. Der Sachverständige J. hatte in einem Teilungsversteigerungsverfahren mit Gutachten vom 7. März 2003 den Verkehrswert mit 355.000 € ermittelt. Schließlich hatte der Gutachterausschuss des O. -Kreises für M. am 26. August 2004 den Wert des Grundstücks zum 14. Januar 2001 mit 301.400 € bemessen.
3
Die Beklagten zahlten an die Klägerin bis zum Erlass des landgerichtlichen Urteils 121.607,65 €. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung weiterer 11.956,82 € zuzüglich Zinsen. Nach Erlass des Urteils zahlten die Beklagten an die Klägerin 36.797,36 €. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin weiterhin ihren Zahlungsanspruch von 38.165,65 € nebst Zinsen sowie einen Feststellungsantrag hinsichtlich weiterer Zahlungen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 11.979,88 € nebst Zinsen abzüglich am 18. März 2009 gezahlter 36.797,36 € zu zahlen und der Feststellungsklage teilweise stattgegeben.
4
II. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ohne weitere Beweisaufnahme zum Wert der Grundstücke A. und M. verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise und gebietet daher die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.
5
Zutreffend 1. ist das Berufungsgericht zunächst allerdings noch von den Grundsätzen zur Wertbemessung ausgegangen. Gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Be- stand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (BGHZ 14, 368, 376; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a; vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900). Abzustellen ist mithin auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen , die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 und 13. März 1991 aaO; vom 24. März 1993 - IV ZR 291/91, NJW-RR 1993, 834 unter 2; vom 17. März 1982 - IVa ZR 27/81, NJW 1982, 2497).
6
Ohne Erfolg hält demgegenüber die Klägerin die Frage der Verteilung der Beweislast für unveränderte Marktverhältnisse und die Veränderung der Bausubstanz zwischen Erbfall und Veräußerung des Grundstücks für grundsätzlich, wenn das Grundstück nicht über, sondern - wie hier - unter dem Schätzwert verkauft wird. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Zunächst ist die Maßgeblichkeit des Veräußerungserlöses nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Veräußerungserlös über dem Schätzwert des Gutachters liegt. Vielmehr hat der Senat bereits in dem Urteil vom 14. Oktober 1992 (IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a) ausgeführt, dass der tatsächlich erreichte Preis ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts gemäß § 287 ZPO ist, auch wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre.

7
Darlegungs- und beweispflichtig für alle Tatsachen, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängen, ist der Pflichtteilsberechtigte (BGHZ 7, 134, 136; zuletzt Senatsurteil vom 10. März 2010 - IV ZR 264/08, WM 2010, 1084 unter II 1 a). Ist grundsätzlich für die Berechnung des Verkehrswerts der Verkaufserlös zugrunde zu legen, so trifft den Pflichtteilsberechtigten auch die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Verkaufserlös nicht dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Hierzu muss der Pflichtteilsberechtigte darlegen und beweisen, dass sich bei einer Veräußerung des Grundstücks unter dem Schätzwert die Marktverhältnisse seit dem Zeitpunkt des Erbfalles verändert haben. Entsprechend trifft ihn umgekehrt bei einer Veräußerung des Grundstücks über dem Schätzwert die Beweislast dafür, dass die Marktverhältnisse seit dem Erbfall im Wesentlichen unverändert geblieben sind (so ausdrücklich Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 aaO). Ein Grund dafür, hinsichtlich der Beweislast danach zu differenzieren, ob das Grundstück über oder unter dem Schätzwert verkauft wurde, besteht nicht. Ebenso trifft den Pflichtteilsberechtigten die Beweislast für erfolgte oder unterbliebene bauliche Veränderungen des Grundstücks nach dem Erbfall. Auch der Senat hat im Urteil vom 14. Oktober 1992 lediglich ausgeführt, der spätere höhere Verkaufspreis sei auch dann ausschlaggebend, wenn der Erbe nicht wesentliche Veränderungen der Bausubstanz darlegen könne. Hierbei geht es aber ausschließlich um die Darlegungslast, während sich an der Beweislast des Pflichtteilsberechtigten nichts ändert. Das gilt gerade auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin behauptet, die Erben hätten das Grundstück und das Haus nach dem Erbfall "verkommen" lassen, so dass es erst nach dem Erbfall zu einer Wertminderung gekommen sei.
8
Auf 2. dieser Grundlage hat die Klägerin bezüglich des Grundstücks A zunächst nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass nach dem Erbfall eine grundlegende Veränderung der Marktverhältnisse eingetreten ist, so dass nicht der Verkaufserlös vom 21. Oktober 2002 in Höhe von 175.000 €, sondern der im Gutachten vom 9. August 2001 angesetzte Wert von 255.390,29 € zugrunde gelegt werden müsse. Die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, soweit es um die Veränderung des baulichen Zustandes des Grundstücks zwischen Erbfall und Veräußerung geht. Die Beklagten hatten in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 20. April 2006 anlässlich ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung erklärt, es seien noch spezifizierte Renovierungsarbeiten in Höhe von 28.000 € bis 38.000 € angefallen. Es ist indessen nicht ersichtlich, auf welche Renovierungsarbeiten sich diese Kosten beziehen und ob es sich hierbei um Renovierungsarbeiten handelt, die bereits auf dem Zustand des Hauses im Zeitpunkt des Erbfalles beruhen oder sich erst nachträglich ergeben haben. Der von den Beklagten als Makler eingeschaltete Zeuge Jo. hat hierzu bekundet, er habe dem Beklagten zu 3) wegen des Problems des Flachdachs auch Bilder von Schadstellen im Haus geschickt. Im Bereich des Kamins seien im Deckenbereich Wasserflecken zu sehen gewesen, die darauf hindeuteten, dass es von oben her undicht sei. Auch im Hausflur nach unten sowie in zwei Räumen unten hätten sich Wasserflecken gezeigt.
9
Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Anlage für diese Mängel nicht bereits im Zeitpunkt des Erbfalles vorhanden gewesen sei, übergeht es Vortrag der Klägerin. Diese hat zum einen darauf hingewiesen, dass der Zeuge Jo. erstmals im Februar 2002 mit der Vermarktung des Objektes beauftragt war, sich also frühestens ein Jahr nach dem Erbfall im Haus befunden haben kann. Vor allem hat die Klägerin aber auf das Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt A. vom 9. August 2001 Bezug genommen, in dem es ausdrücklich heißt, dass keine sichtbaren baulichen Mängel vorhanden seien. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass es beim Erbfall keinen Renovierungsbedarf gegeben habe, sondern die Beklagten sich nachträglich nicht um das Objekt gekümmert und dieses vernachlässigt hätten. Diesem übergangenen Vortrag muss nachgegangen werden. Sollten die Schäden am Haus erst nach dem Erbfall aufgetreten sein, so wäre dies bei der Bewertung zu berücksichtigen und es könnte nicht ohne weiteres der Verkaufspreis zugrunde gelegt werden.
10
3. a) Bezüglich des Grundstücks in M. sieht die Klägerin zunächst zu Unrecht die Frage als rechtsgrundsätzlich an, ob auf den Verkaufserlös auch dann noch abgestellt werden kann, wenn zwischen Erbfall und Verkauf ein Zeitraum von dreieinhalb Jahren liegt. Auch diese Frage ist bereits beantwortet. Im Urteil vom 14. Oktober 1992 (IV ZR 21/91, NJW-RR 1993, 131) hat der Senat selbst einen Zeitraum von fünf Jahren zwischen Erbfall und Veräußerung als noch hinnehmbar für die Maßgeblichkeit des Veräußerungserlöses betrachtet, wenn (dort im Fall einer Veräußerung zu einem höheren Preis) der Pflichtteilsberechtigte beweist, dass die Marktverhältnisse seit dem Erbfall im Wesentlichen unverändert geblieben sind und die Erben auch keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz darlegen können. Der Grundgedanke, dass eine Bewertung, die an einen konkreten Verkauf des betreffenden Gegenstandes anknüpfen kann, den Vorzug vor einer Schätzung verdient, die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert, ist grundsätzlich auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen Erbfall und Veräußerung gültig. Das zeigt sich auch hier geradezu exemplarisch, weil für das Grundstück drei verschiedene Gutachten eingeholt wurden, die zu völlig unterschiedlichen Werten kommen.
11
b) Mit Erfolg rügt die Klägerin dagegen, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin sei mit dem in zweiter Instanz angebotenen Sachverständigenbeweis für den Wert des Grundstücks gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen. Das Unterlassen der Beweisaufnahme beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar kann es in Betracht kommen, dass ein Beweismittelführer, der einen in erster Instanz angeforderten Kostenvorschuss für eine Beweisaufnahme nicht zahlt, hiermit im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Ein derartiger Fall liegt bezüglich des Objekts M. aber nicht vor. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich erklärt, wegen der bereits eingeholten drei Gutachten mache aus ihrer Sicht ein viertes Gutachten keinen Sinn. Das kann als Verweigerung der Vorschusszahlung gesehen werden, die das Landgericht mit dem Beweisbeschluss vom 13. April 2003 angeordnet hatte.
12
Berufungsgericht Das hat aber übersehen, dass die Klägerin in erster Instanz einen Wert des Grundstücks in M. von 490.000 € auf der Grundlage des Gutachtens des Ortsgerichts M vom 25. Februar 2002 behauptet hatte. Diese durch Sachverständigenbeweis zu klärende Frage ist auch im Beweisbeschluss des Landgerichts unter Ziff. 2 ausdrücklich aufgeführt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin an dieser Behauptung aber nicht mehr festgehalten, sondern ihrer Be- rechnung des Pflichtteils nunmehr das Gutachten J. mit einem Wert von 355.000 € zugrunde gelegt. Dazu hat die Klägerin sich ausdrücklich auf Sachverständigenbeweis berufen. Auf den nicht gezahlten Vorschuss erster Instanz kann die Nichteinholung eines Sachverständigenbeweises im Berufungsverfahren mithin schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Klägerin ihre ursprüngliche Behauptung zum Wert des Grundstückes mit 490.000 € hat fallen lassen. Nur hierauf konnte sich die Vorschussanforderung beziehen und nicht auf die von der Klägerin im Berufungsverfahren (nur noch) aufgestellte Behauptung, es sei von einem Grundstückswert von 355.000 € auszugehen. Dem Beweisantritt der Klägerin muss daher nachgegangen werden. Dem Pflichtteilsberechtigten kann es nicht verwehrt werden nachzuweisen, dass der Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht.
13
4. Hinsichtlich des Grundstücks in F. und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind die Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision ist mithin eingeschränkt zuzulassen, soweit das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 22.233,52 € wegen der Grundstücke A. und M. abgewiesen hat. Dieser Betrag ergibt sich wie folgt: Grundstück A. : von der Klägerin zuletzt geltend gemachter Wert von 234.434,49 € abzüglich Verkaufserlös von 175.000 € = 59.434,49 €, davon Pflichtteil 1/4 = 14.858,62 € Grundstück M. : von der Klägerin zuletzt geltend gemachter Wert von 355.000 € abzüglich Verkaufserlös von 296.000 € = 59.000 €, davon Miteigentumsanteil 1/2 = 29.500 €, davon Pflichtteil 1/4 = 7.375 € Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 11.11.2008 - 3 O 569/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2009 - 19 U 182/08 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 264/08 Verkündetam: 10.März2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 17/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 343/02 vom 17. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 97, 544 GKG § 11 Abs. 1, Kostenverzeichnis Nr. 1955 BRAGO §§ 14, 61a a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zum
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 25/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/11 vom 25. November 2011 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richt
published on 13/05/2015 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
published on 08/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR150/14 vom 8. April 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.