Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2011 - BLw 2/11

published on 25/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2011 - BLw 2/11
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Amtsgericht Gummersbach, 44 Lw 17/08, 21/05/2010
Oberlandesgericht Köln, 23 WLw 8/10, 21/12/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 2/11
vom
25. November 2011
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. November
2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke,
die Richterin Dr. Stresemann und die ehrenamtlichen Richter Rukwied und
Siebers

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners, der den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Anspruchsgrund richtet, und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten und für die Vertretung des Antragsgegners 168.041 Euro sowie für die Vertretung der Antragssteller 56.013 Euro.

Gründe:


I.


1
Den Eltern der Beteiligten gehörte ein landwirtschaftlicher Betrieb in Engelskirchen. Nach dem Tod der Mutter im Jahre 1987 - der Vater war bereits 1965 verstorben - erzielten die Beteiligten in einem im August 1991 vor dem Landwirtschaftsgericht geschlossenen Vergleich darüber Einigkeit, dass der Betrieb dem Antragsgegner von dem Gericht nach § 13 GrdstVG zugewiesen werden sollte und die Antragsteller eine auf der Grundlage eines von dem Gericht einzuholenden Gutachtens nach § 16 GrdstVG zu berechnende Abfindung erhalten sollten. Die gerichtliche Zuweisung erfolgte im März 1994; die an die drei Antragsteller zu zahlende Abfindung wurde auf jeweils 71.250 DM festgesetzt.
2
Im Juni 2006 veräußerte der Antragsgegner den größten Teil der Betriebsfläche für 236.439,40 Euro. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung einer Nachabfindung in Höhe von jeweils 118.505,70 Euro gerichteten Antrag der Antragsteller in Höhe von je 56.013,99 Euro stattgegeben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde beider Seiten ist, soweit hier von Interesse, ohne Erfolg geblieben. Mit der zugunsten des Antragsgegners zugelassenen Rechtsbeschwerde will dieser die vollständige Zurückweisung des Antrags erreichen.

II.


3
Das Beschwerdegericht bejaht einen Nachabfindungsanspruch nach § 17 GrdstVG. Zwar wäre die Zuweisungsentscheidung ins Leere gegangen, wenn der Antragsgegner - wie von ihm nunmehr vorgetragen - bereits als Hoferbe Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs gewesen sein sollte. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner das Zuweisungsverfahren selbst beantragt und in diesem einen Vergleich über die Zuweisung des Betriebs geschlossen habe, stelle es jedoch ein mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Antragsgegner sich gegenüber dem Nachabfindungsverlangen nunmehr darauf berufe, dass er als Hoferbe keiner Ausgleichspflicht nach den Bestimmungen des Grund- stücksverkehrsgesetzes unterliege.
4
Maßgeblich für den durch die Veräußerung der betriebszugehörigen Grundstücke ausgelösten Nachabfindungsanspruch nach § 17 GrdstVG sei der für das Jahr 1994 ermittelte Verkehrswert der veräußerten Flächen in Höhe von 297.682 Euro. Dass der von dem Antragsgegner erzielte Kaufpreis aufgrund eines Preisverfalls für landwirtschaftliche Grundstücke in dem betreffenden Gebiet dahinter zurück bleibe, sei für die Ausgleichspflicht ohne Bedeutung.

III.

5
1. Die unbeschränkt erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Grund des den Antragstellern zuerkannten Nachabfindungsanspruchs wendet, weil das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Höhe des Anspruchs beschränkt hat. Zwar ist dem Tenor des angegriffenen Beschlusses eine solche Beschränkung nicht zu entnehmen. Sie folgt indes - was zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360; Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 mwN - jew. zur Revision) - aus den Gründen der Entscheidung. Dort wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde darauf gestützt, dass die umstrittene Frage, ob es im Fall eines Wertverfalls landwirtschaftlicher Grundstücke regelmäßig nicht mehr der Billigkeit entspreche , vom fiktiven Verkaufswert im Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung auszugehen , grundsätzlich klärungsbedürftig sei. Diese Rechtsfrage betrifft indes alleine die Höhe des Nachabfindungsanspruchs, nicht den Anspruchsgrund, da es für die Entstehung des Anspruchs nicht auf Billigkeitserwägungen ankommt (vgl. Pikalo/Bendel, GrdstVG, § 17 Anm. E 1 7 a, S. 906 f.). Dass die Zulassung eines Rechtsmittels auf die Höhe des Anspruchs beschränkt werden kann, ist für die Revision anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 399). Nichts anderes gilt für die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 1 LwVG aF, da die für die Zulässigkeit einer auf die Anspruchshöhe beschränkten Revision maßgebliche Vorschrift in § 304 ZPO, auf Grund deren der Rechtsstreit in ein jeweils rechtlich selbständiges Grund- und Höheverfahren zerlegt werden kann, auch in den so genannten echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten Anwendung findet (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 1956 - V BLw 54/55, MDR 1956, 404, 406).
6
2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.
7
a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend den Nachabfindungsanspruch auf der Grundlage des Verkehrswerts in dem Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung berechnet.
8
aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG hat der Zuweisungserwerber die weichenden Miterben, soweit es der Billigkeit entspricht, so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbs verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Der hypothetische Verkaufserlös ist der damalige Verkehrswert, der sich nach dem Preis bestimmt, der im Zeitpunkt der Zuweisung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1956 - IV ZR 16/56, RdL 1956, 272; Beschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, WM 2011, 377, 378 Rn. 5 mwN; Pikalo/Bendel, aaO, § 17 Anm. E II 2 b, S. 915).
9
Auszugehen ist folglich von dem von dem Beschwerdegericht aufgrund sachverständiger Beratung für 1994 festgestellten Verkehrswert der veräußerten Flächen von (umgerechnet) 297.682 Euro. Soweit der Antragsgegner geltend macht, diesen fiktiven Erlös hätten die Flächen im Jahre 1994 bei einem Verkauf nicht erbracht, wendet er sich gegen die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, dessen Aufgabe gerade darin bestand, den Wert zu ermitteln, nämlich den Verkehrswert, zu dem die Flächen damals hätten verkauft werden können. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht dem nicht weiter nachgegangen ist, weil sich der Antragsgegner darauf beschränkt hat zu behaupten, dass der ermittelte Verkehrswert nicht den Tatsachen entspreche. Ohne Darlegung, aus welchen Gründen das Gutachten des Sachverständigen falsch sein sollte, bestand für das Beschwerdegericht kein Anlass, dem Antrag auf Einholung eines - weiteren - Sachverständigengutachtens stattzugeben. Unter Abzug der bereits gezahlten Abfindung, die das Beschwerdegericht bezogen auf diese Flächen mit einem Betrag von (umgerechnet ) 73.626,03 Euro angenommen hat, ergibt sich für jeden der drei Antragsteller die von dem Beschwerdegericht zugesprochene Nachabfindung in Höhe von 56.013,99 Euro.
10
bb) Auf den (hier niedrigeren) Verkehrswert in dem Zeitpunkt der Veräußerung kommt es für die Berechnung des Nachabfindungsanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht an. Eine Berücksichtigung von nach der Zuweisungsentscheidung eintretenden Wertänderungen ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht generell ausgeschlossen, kommt indes nur in Betracht, wenn anderenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Belastung des Zuweisungserwerbers die Folge wäre.
11
(1) Das ist bei einem Rückgang der Grundstückspreise im Regelfall zu verneinen. Durch die Regelung des § 17 GrdstVG soll das Opfer ausgeglichen werden, das die weichenden Miterben dadurch erbracht haben, dass sie im Interesse der geschlossenen und lebensfähigen Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. BVerfGE 91, 346, 356; ebenso bereits die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 3/119, S. 15) mit einer Abfindung auf der Grund- lage des - im Vergleich zu dem Verkaufswert regelmäßig niedrigeren - Ertragswerts vorlieb nehmen mussten. Dieses Opfer, dessen Rechtfertigung nachträglich entfällt, wenn der Erwerber innerhalb der durch das Gesetz bestimmten Frist den Betrieb (vollständig oder teilweise) an einen Dritten veräußert, soll durch den Anspruch auf Nachabfindung eine Kompensation erfahren (vgl. Regierungsentwurf , BT-Drs. 3/119, S. 26; Pikalo/Bendel, aaO, § 17 Anm. E II 1, S. 914; ebenso bereits Senat, Beschluss vom 9. November 1978 - V BLw 23/77, WM 1979, 1189, 1190 zu § 13 HöfeO).
12
Dessen Maßstab ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Zuweisung. Eine Beteiligung der weichenden Miterben an einer Wertsteigerung der betriebszugehörigen Grundstücke ist nicht vorgesehen; ein darauf beruhender Veräußerungserlös verbleibt insgesamt dem Zuweisungserwerber. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch für den umgekehrten Fall Geltung. Sie führt dazu, dass eine rückläufige Wertentwicklung zu Lasten des Erwerbers geht.
13
(2) Die von dem Antragsgegner für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Äußerungen im Schrifttum stehen dazu nicht in Widerspruch. Zwar wird befürwortet, den Nachabfindungsanspruch nach dem Kaufpreis auszurichten , sofern dieser niedriger als der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Zuweisung ist. Das soll jedoch nicht allgemein, sondern nur für den Fall gelten, dass der Kaufpreis nicht ausreicht, um die weichenden Miterben nach Maßgabe des (früheren) Verkehrswerts abzufinden (so bereits der Bericht des Ernährungsausschusses , BT-Drs. 3/2635, S. 11; Netz, GrdstVG, 5. Aufl., Anm. 7.3.2.1.6; Pikalo/Bendel, aaO, § 17 Anm. E I 7 c, S. 907 f.; Vorwerk/von Spreckelsen, GrdstVG, § 17 Rn. 20; Graß, AUR 2010, 228, 231; ebenso Rötelmann, DNotZ 1961, 346, 356 zu § 13 HöfeO; wohl auch Lukanow, RdL 1962, 193, 195 f.; unklar Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 17 Anm. 15, S. 284). Diese zusätzliche Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
14
b) Die Berechnung der Höhe des zuerkannten Ausgleichs ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
15
aa) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind Verbindlichkeiten , die dieser anlässlich der Zuweisung eingehen musste, um die damals an die Antragsteller zu erbringenden Abfindungszahlungen zu finanzieren, und die bei der Veräußerung der Betriebsflächen im Jahr 2006 noch nicht (vollständig) zurückgeführt waren, nicht anrechnungsfähig. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen widerspräche dem in §§ 16 und 17 GrdstVG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, wonach den weichenden Miterben zumindest der ihrem Erbteil entsprechende Anteil am Ertragswert des Betriebs zustehen soll. Ob ausnahmsweise eine andere Betrachtung gerechtfertigt erscheint , wenn die Veräußerung einzelner Betriebsgegenstände zur Reduzierung einer drückenden Schuldenlast erforderlich war und diese - auch im Interesse der weichenden Miterben - der Aufrechterhaltung des Betriebs diente (vgl. O. Wöhrmann, GrdstVG, § 17 Rn. 14; Netz, aaO, 5. Aufl., Anm. 7.3.2.1.10), bedarf keiner Beantwortung. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil der Antragsgegner nach seinem eigenen Vorbringen den Betrieb bereits vor längerer Zeit aufgegeben hat.
16
bb) Sonstige Verbindlichkeiten sind ebenfalls nicht anzurechnen. Der Antragsgegner räumt in der Rechtsbeschwerdebegründung ein, dass es sich bei seinen Zahlungsverpflichtungen "zum wesentlichen Teil" um Erwerbsschulden handele. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, wonach die zum Zeitpunkt der Zuweisung vorhandenen Nachlassschulden im Zuge eines in einem anderen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs reguliert worden seien, greift er nicht an. Soweit er sich allgemein auf die Abzugsfähigkeit der für die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs aufgenom- menen Schulden beruft, fehlt es schon an einer Bezugnahme auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, in denen das Bestehen derartiger Verbindlichkeiten behauptet worden sein soll.
17
cc) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der in dem Zeitraum zwischen 1994 und 2006 eingetretene Kaufkraftschwund nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, da die Nachabfindung auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Preisniveaus stattfindet. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Einbeziehung des Kaufkraftschwunds bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nach §§ 1372 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1973 - IV ZR 147/72, BGHZ 61, 385 ff.) und der Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil gemäß § 2315 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1975 - IV ZR 3/74, BGHZ 65, 75, 77) ist auf die Nachabfindung nach § 17 GrdstVG nicht übertragbar.
18
dd) Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine im Vergleich zu § 17 GrdstVG für den Schuldner günstigere Ausgestaltung der Abfindung in § 13 HöfeO und in § 2049 BGB berufen. Der höferechtliche Abfindungsergänzungsanspruch unterscheidet sich seit der Neufassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl. I, S. 881) in seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend von demjenigen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Davon, den Anspruch nach § 17 GrdstVG an die geänderte höferechtliche Regelung anzupassen, hat der Gesetzgeber entgegen früheren Überlegungen (vgl. BT-Drs. 3/2635, S. 11) abgesehen. Dem Umstand, dass die Vorschrift des § 2049 BGB keine ergänzende Abfindung der weichenden Miterben vorsieht, kommt angesichts der in § 17 GrdstVG getroffenen Regelung keine Bedeutung zu.
19
ee) Der Ausgleichspflicht des Antragsgegners steht schließlich nicht entgegen , dass dieser den Betrieb bereits vor der Zuweisung im Jahr 1994 - nach eigenen Angaben seit dem Tod des Vaters der Beteiligten im Jahr 1965 - bewirtschaftet hat. Der Nachabfindungsanspruch nach § 17 GrdstVG beruht nicht auf einer fehlenden Befähigung des Zuweisungserwerbers zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebs, sondern darauf, dass dieser entgegen dem mit der Zuweisung verfolgten Zweck verwendet wird. Das schließt die Berücksichtigung einer bereits zuvor erfolgten, unter Umständen auch langjährigen, Bewirtschaftung zugunsten des Zuweisungserwerbers grundsätzlich aus.

IV.


20
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 a Abs. 3 Satz 1 LwVG i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.
Krüger Lemke Stresemann
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, Entscheidung vom 21.05.2010 - 44 Lw 17/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2010 - 23 WLw 8/10 -
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is
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Annotations

(1) Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft, so kann das Gericht auf Antrag eines Miterben die Gesamtheit der Grundstücke, aus denen der Betrieb besteht, ungeteilt einem Miterben zuweisen; kann der Betrieb in mehrere Betriebe geteilt werden, so kann er geteilt einzeln den Miterben zugewiesen werden. Grundstücke, für die nach ihrer Lage und Beschaffenheit anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, sollen von einer Zuweisung ausgenommen werden. Das Gericht hat die Zuweisung auf Zubehörstücke, Miteigentums-, Kapital- und Geschäftsanteile, dingliche Nutzungsrechte und ähnliche Rechte zu erstrecken, soweit diese Gegenstände zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebes notwendig sind.

(2) Das Eigentum an den zugewiesenen Sachen und die zugewiesenen Rechte gehen mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder, falls in ihr ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem Zeitpunkt auf den Miterben über, dem der Betrieb zugewiesen wird (Erwerber).

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Sachen und Rechte gemeinschaftliches Vermögen der Erben sind. Auf Reichsheimstätten sind sie nicht anzuwenden.

(1) Wird der Betrieb einem Miterben zugewiesen, so steht insoweit den übrigen Miterben an Stelle ihres Erbteils ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu, der dem Wert ihres Anteils an dem zugewiesenen Betrieb (§ 13 Abs. 1) entspricht. Der Betrieb ist zum Ertragswert (§ 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anzusetzen. Der Anspruch ist bei der Zuweisung durch das Gericht unter Berücksichtigung der folgenden Vorschriften festzusetzen.

(2) Die Nachlaßverbindlichkeiten, die zur Zeit des Erwerbes (§ 13 Abs. 2) noch bestehen, sind aus dem außer dem Betriebe vorhandenen Vermögen zu berichtigen, soweit es ausreicht. Ist eine Nachlaßverbindlichkeit an einem zum Betriebe gehörenden Grundstück dinglich gesichert, so kann das Gericht auf Antrag mit Zustimmung des Gläubigers festsetzen, daß der Erwerber dem Gläubiger für sie allein haftet. Trifft es eine solche Festsetzung, so ist § 2046 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf diese Verbindlichkeit nicht anzuwenden.

(3) Das Gericht kann die Zahlung der den Miterben nach Absatz 1 zustehenden Beträge auf Antrag stunden, soweit der Erwerber bei sofortiger Zahlung den Betrieb nicht ordnungsgemäß bewirtschaften könnte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Der Erwerber hat die gestundete Forderung zu verzinsen und für sie Sicherheit zu leisten. Über die Höhe der Verzinsung und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die rechtskräftige Entscheidung über die Stundung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.

(4) Auf Antrag eines Miterben kann das Gericht bei der Zuweisung festsetzen, daß der Miterbe statt durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise durch Übereignung eines bei der Zuweisung bestimmten Grundstücks abzufinden ist. Das Grundstück muß zur Deckung eines Landbedarfs des Miterben benötigt werden und von dem Betrieb abgetrennt werden können, ohne daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 wegfallen. Die Veräußerung dieses Grundstücks bedarf nicht der Genehmigung nach diesem Gesetz.

(5) Das Gericht kann auf Antrag eines Miterben bei der Zuweisung festsetzen, daß er durch ein beschränktes dingliches Recht an einem zugewiesenen Grundstück abzufinden ist. Die Festsetzung ist unzulässig, wenn der Erwerber dadurch unangemessen beschwert würde.

(1) Zieht der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 13 Abs. 2) aus dem Betrieb oder einzelnen zugewiesenen Gegenständen durch Veräußerung oder auf andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne, so hat er, soweit es der Billigkeit entspricht, die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Ist der Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen anderen übergegangen oder hat der Erwerber den Betrieb einem anderen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet, so trifft die entsprechende Verpflichtung den anderen hinsichtlich derartiger Gewinne, die er binnen fünfzehn Jahren nach dem in § 13 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt aus dem Betriebe zieht.

(2) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren in zwei Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zieht der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 13 Abs. 2) aus dem Betrieb oder einzelnen zugewiesenen Gegenständen durch Veräußerung oder auf andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne, so hat er, soweit es der Billigkeit entspricht, die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Ist der Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen anderen übergegangen oder hat der Erwerber den Betrieb einem anderen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet, so trifft die entsprechende Verpflichtung den anderen hinsichtlich derartiger Gewinne, die er binnen fünfzehn Jahren nach dem in § 13 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt aus dem Betriebe zieht.

(2) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren in zwei Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Zieht der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 13 Abs. 2) aus dem Betrieb oder einzelnen zugewiesenen Gegenständen durch Veräußerung oder auf andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne, so hat er, soweit es der Billigkeit entspricht, die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Ist der Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen anderen übergegangen oder hat der Erwerber den Betrieb einem anderen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet, so trifft die entsprechende Verpflichtung den anderen hinsichtlich derartiger Gewinne, die er binnen fünfzehn Jahren nach dem in § 13 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt aus dem Betriebe zieht.

(2) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren in zwei Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind.

(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.

(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.

(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall

a)
wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder
b)
den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.

(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.

(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.

(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.

(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.

(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(1) Wird der Betrieb einem Miterben zugewiesen, so steht insoweit den übrigen Miterben an Stelle ihres Erbteils ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages zu, der dem Wert ihres Anteils an dem zugewiesenen Betrieb (§ 13 Abs. 1) entspricht. Der Betrieb ist zum Ertragswert (§ 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anzusetzen. Der Anspruch ist bei der Zuweisung durch das Gericht unter Berücksichtigung der folgenden Vorschriften festzusetzen.

(2) Die Nachlaßverbindlichkeiten, die zur Zeit des Erwerbes (§ 13 Abs. 2) noch bestehen, sind aus dem außer dem Betriebe vorhandenen Vermögen zu berichtigen, soweit es ausreicht. Ist eine Nachlaßverbindlichkeit an einem zum Betriebe gehörenden Grundstück dinglich gesichert, so kann das Gericht auf Antrag mit Zustimmung des Gläubigers festsetzen, daß der Erwerber dem Gläubiger für sie allein haftet. Trifft es eine solche Festsetzung, so ist § 2046 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf diese Verbindlichkeit nicht anzuwenden.

(3) Das Gericht kann die Zahlung der den Miterben nach Absatz 1 zustehenden Beträge auf Antrag stunden, soweit der Erwerber bei sofortiger Zahlung den Betrieb nicht ordnungsgemäß bewirtschaften könnte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Der Erwerber hat die gestundete Forderung zu verzinsen und für sie Sicherheit zu leisten. Über die Höhe der Verzinsung und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die rechtskräftige Entscheidung über die Stundung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.

(4) Auf Antrag eines Miterben kann das Gericht bei der Zuweisung festsetzen, daß der Miterbe statt durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise durch Übereignung eines bei der Zuweisung bestimmten Grundstücks abzufinden ist. Das Grundstück muß zur Deckung eines Landbedarfs des Miterben benötigt werden und von dem Betrieb abgetrennt werden können, ohne daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 wegfallen. Die Veräußerung dieses Grundstücks bedarf nicht der Genehmigung nach diesem Gesetz.

(5) Das Gericht kann auf Antrag eines Miterben bei der Zuweisung festsetzen, daß er durch ein beschränktes dingliches Recht an einem zugewiesenen Grundstück abzufinden ist. Die Festsetzung ist unzulässig, wenn der Erwerber dadurch unangemessen beschwert würde.

(1) Zieht der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 13 Abs. 2) aus dem Betrieb oder einzelnen zugewiesenen Gegenständen durch Veräußerung oder auf andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne, so hat er, soweit es der Billigkeit entspricht, die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Ist der Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen anderen übergegangen oder hat der Erwerber den Betrieb einem anderen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet, so trifft die entsprechende Verpflichtung den anderen hinsichtlich derartiger Gewinne, die er binnen fünfzehn Jahren nach dem in § 13 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt aus dem Betriebe zieht.

(2) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren in zwei Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind.

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.

(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(1) Zieht der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 13 Abs. 2) aus dem Betrieb oder einzelnen zugewiesenen Gegenständen durch Veräußerung oder auf andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne, so hat er, soweit es der Billigkeit entspricht, die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Ist der Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen anderen übergegangen oder hat der Erwerber den Betrieb einem anderen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet, so trifft die entsprechende Verpflichtung den anderen hinsichtlich derartiger Gewinne, die er binnen fünfzehn Jahren nach dem in § 13 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt aus dem Betriebe zieht.

(2) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren in zwei Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind.

(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.

(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.

(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall

a)
wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder
b)
den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.

(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.

(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.

(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.

(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.

(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.

(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.

(1) Zieht der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 13 Abs. 2) aus dem Betrieb oder einzelnen zugewiesenen Gegenständen durch Veräußerung oder auf andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne, so hat er, soweit es der Billigkeit entspricht, die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Ist der Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen anderen übergegangen oder hat der Erwerber den Betrieb einem anderen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet, so trifft die entsprechende Verpflichtung den anderen hinsichtlich derartiger Gewinne, die er binnen fünfzehn Jahren nach dem in § 13 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt aus dem Betriebe zieht.

(2) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren in zwei Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind.

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.

(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.

(1) Zieht der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 13 Abs. 2) aus dem Betrieb oder einzelnen zugewiesenen Gegenständen durch Veräußerung oder auf andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist, erhebliche Gewinne, so hat er, soweit es der Billigkeit entspricht, die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Ist der Betrieb im Wege der Erbfolge auf einen anderen übergegangen oder hat der Erwerber den Betrieb einem anderen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet, so trifft die entsprechende Verpflichtung den anderen hinsichtlich derartiger Gewinne, die er binnen fünfzehn Jahren nach dem in § 13 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt aus dem Betriebe zieht.

(2) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren in zwei Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind.