Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2004 - IV ZR 1/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Die Kläger machen Ansprüche aus einem Prozeßver gleich geltend , den sie mit der Beklagten in einem Erbauseinandersetzungsverfahren nach der Mutter der Parteien geschlossen haben. Sie fordern zum einen ihren Anteil am Kaufpreis, den die Beklagte aufgrund des Vergleichs für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Mutter zum Schätzwert nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten zu zahlen hat. Die Kläger fordern ferner die im Vergleich Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils vorgesehene Freistellung von ihren Verpflich-
tungen als Miterben nach der Mutter aus Darlehensverträgen gegenüber der B. L. sowie der Kreissparkasse A. . Die Beklagte hält beide Ansprüche aus verschiedenen Gründen nicht für gerechtfertigt und beruft sich zusätzlich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Pflichtteilsanspruchs nach dem inzwischen ebenfalls verstorbenen Vater der Parteien.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stat tgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises der Höhe nach verringert, ihre Berufung im übrigen aber zurückgewiesen. Mit der Revision will die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage uneingeschränkt weiterverfolgen. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt den Standpunkt, deshalb könne für die Beschwer von dem Beschluß des Landgerichts vom 22. Mai 2002 ausgegangen werden , in dem der Streitwert auf 31.914,55 € festgesetzt worden ist.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der W ert des Beschwerdegegenstands 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Nach dem Berufungsurteil muß die Beklagte als K aufpreis für den Miteigentumsanteil an jeden der drei Kläger je 4.767,15 € zahlen. Durch diese Verurteilung wird sie in Höhe von 14.301,45 € beschwert.
2. Die jeweils zur Hälfte auf die Mutter der Parte ien entfallenden Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen mit der B. L. sowie der Kreiss parkasse A. von denen die Beklagte die Kläger nach den Urteilen der Vorinstanzen freizustellen
hat, sind zwar im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht beziffert, belaufen sich aber unstreitig für den von den Klägern zugrunde gelegten und von den Vorinstanzen gebilligten Stichtag (Todestag des Vaters) auf insgesamt 3.790,91 € (= 7.414,38 DM). Davon war nicht nur das Landgericht in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Streitwertbeschluß vom 22. Mai 2002 ausgegangen; diesen Gesamtbetrag hat auch das Berufungsgericht auf eine Streitwertbeschwerde in seinem Beschluß vom 24. Oktober 2002 im einzelnen ermittelt. Soweit das Landgericht jedoch in seinem Streitwertbeschluß vom 22. Mai 2002 gemeint hat, im Hinblick darauf, daß jeder der drei Kläger als Miterbe gemäß § 2058 BGB gegenüber den Banken gesamtschuldnerisch auf die volle Summe hafte und jeder Kläger für sich Freistellung von der Beklagten verlangen könne, sei für den Streitwert der Klage der dreifache Betrag maßgebend, kommt dies jedenfalls für den hier zu ermittelnden Wert des sich für die Beklagte ergebenden Beschwerdegegenstands nicht in Betracht. Sie hat den Betrag von 3.790,91 € nur einmal zu zahlen.
3. Eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegensta nds wegen des von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf den Pflichtteil nach dem Vater, hinsichtlich dessen sie ebenfalls einen Zulassungsgrund behauptet, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Insoweit beruft sich die Beklagte - anders als in erster Instanz - nur noch auf ein Zurückbehaltungsrecht. Dadurch, daß sie damit nicht durchgedrungen ist, wird sie nicht zusätzlich über die Klageforderungen hinaus beschwert. Anders als bei einer Hilfsaufrechnung (§ 322 Abs. 2 ZPO) wird einem Beklagten, der ein Zurückbehaltungsrecht ohne Erfolg geltend macht, die Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt. Für die Beschwer des unterlegenen Beklagten, der sich auch aus anderen Gründen gegen seine
Verurteilung in der Vorinstanz wendet, also mit dem Zurückbehaltungsrecht nicht nur eine im übrigen hingenommene Verurteilung unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt wissen möchte, kommt es auf den Wert des hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruchs nicht an. Vielmehr ist es grundsätzlich unerheblich, welche und wie viele Einwendungen ein Beklagter gegenüber dem Klageanspruch ohne Erfolg erhoben hat (BGH, Beschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95 - NJW-RR 1996, 828 unter II 3; Beschluß vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 714 unter II 2).
Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstand s hier 20.000 € nicht. Die Beschwerde war mithin zu verwerfen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf
moreResultsText
Annotations
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.