Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2013 - III ZR 87/12

published on 28/02/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2013 - III ZR 87/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Köln, 5 O 575/09, 12/04/2011
Oberlandesgericht Köln, 7 U 99/11, 23/02/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 87/12
vom
28. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln von 23. Februar 2012 - 7 U 99/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitwert: 500.000 €.

Gründe


1
Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Die grundsätzlichen Rechtsfragen hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. Oktober 2012 (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 und III ZR 196/11, BeckRS 2012, 22332) zum Nachteil der Klägerin geklärt.
2
Nach den vorgenannten Senatsentscheidungen ergab sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zu den Entscheidungen in den Sachen Carmen Media (C-46/08, Slg. 2010, I-8149), Stoß u.a. (C-316/07 u.a., Slg. 2010, I-8069) und Winner Wetten (C-409/06, Slg.
2010, I-8015) vom 8. September 2010 nicht mit der für einen qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erforderlichen Deutlichkeit, dass das auf den Glückspielstaatsvertrag 2004 gegründete Glückspiel- und Sportwettenmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 23 ff und III ZR 196/11, BeckRS 2012, 22332 Rn. 23 ff).
3
Allerdings folgte aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) die Europarechtswidrigkeit des Monopols , da das Gericht eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Inkohärenz angenommen und zugleich betont hat, die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts liefen parallel zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben (Senat aaO jew. Rn. 27). Gleichwohl konnte ein qualifizierter Verstoß infolge der Aufrechterhaltung des Monopols auch für die Folgezeit nicht angenommen werden, da das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist zur gesetzlichen Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumt hatte, und die bayerischen Behörden die Maßgaben einhielten, die das Gericht zur Beseitigung der von ihm festgestellten Inkohärenz für die Interimszeit aufgestellt hatte (Senat aaO jew. Rn. 32). Letzteres gilt auch für die Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Dies haben die Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht bestätigt (z.B. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06, WM 2007, 183, 185; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2007 - 3 K 162/07, juris Rn. 29 ff).
4
Hiernach stellten die Maßnahmen der Beklagten bis zum 31. Dezember 2007 keinen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht dar. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln im Vorprozess datiert vom 14. September 2007, so dass eine Haftung des beklagten Landes auch wegen unionsrechtswidriger Entscheidungen seiner Gerichte ausscheidet.
5
Von Bedeutung konnte daher nur noch sein, dass die Beklagten auch nach dem 31. Dezember 2007 an ihrer Rechtsauffassung festhielten und die Beklagte zu 2 ihre Klage gegen die hiesige Klägerin im Vorprozess nicht zurücknahm. Ab dem 1. Januar 2008 galt der neue Glückspielstaatsvertrag (siehe nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. S. 445). Hinsichtlich der Zeit zwischen dem 1. Januar 2008, den - den Glückspielstaatsvertrag 2004 betreffenden - Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Carmen Media, Stoß u.a. und Winner Wetten (jeweils aaO) vom 8. September 2010 und dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2010 (I ZR 156/07, ZfWG 2011, 41) hat die Beschwerde aber weder zulassungsrelevante Rechtsfehler des Berufungsgerichts noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung aufgezeigt.
6
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist in dieser Sache ebenso entbehrlich wie in den Verfahren III ZR 197/11 und III ZR 196/11. Die in den Senatsurteilen vom 18. Oktober 2012 angeführten Gründe (aaO jew. Rn. 38) treffen auch hier zu. Die von der Beschwerde aufgeworfenen weiteren unionsrechtlichen Fragen, die ihrer Auffassung nach eine Vorlage erfordern, sind teilweise nicht klärungsbedürftig und teilweise nicht entscheidungserheblich.

7
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.04.2011 - 5 O 575/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 7 U 99/11 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 197/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AEUV Art. 56,
published on 18/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 196/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh
published on 18/11/2010 00:00

Berichtigungsbeschluss vom 24. Februar 2011 nach Seite 24 angefügt Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 156/07 Verkündet am: 18. Novembe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 31/08/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.12.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (3 O 211/07) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angegriffene Urteil
published on 16/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 333/13 Verkündet am: 16. April 2015 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 16/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 204/13 Verkündet am: 16. April 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 34 Satz
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.