Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - III ZR 76/15
published on 28/01/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - III ZR 76/15
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 76/15
vom
28. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZR76.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2015 - 15 U 2179/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1 (§ 97 Abs. 1. § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 30.000 €
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1 (§ 97 Abs. 1. § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 30.000 €
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat durch Zurückweisung einer Reihe von Nichtzulassungsbeschwerden in parallel gelagerten Sachen bereits inzident zum Aus- druck gebracht hat, enthält der Anlageprospekt für den IMF 3-Fonds keinen der gerügten Mängel. Ein Abfluss von mehr als 15 % für Provisionen aus dem von den Anlegern einzubringenden Kapital ist nicht hinreichend dargelegt worden.
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.04.2014 - 3 O 8334/12 -
OLG München, Entscheidung vom 12.02.2015 - 15 U 2179/14 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte
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published on 12/02/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 15 U 2179/14
3 O 8334/12 LG München I
In dem Rechtsstreit^
...
- Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
1) ...
- Beklagt
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published on 24/05/2016 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14.08.2015 - 3 O 482/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstrecku
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(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.