Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Feb. 2015 - 15 U 2179/14
Gericht
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 15 U 2179/14
3 O 8334/12 LG München I
In dem Rechtsstreit^
...
- Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
1) ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
2) ...
- Beklagter und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
Streithelferin zu 1: ...
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...
Streithelfer zu 1: ...
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
Streithelfer zu 1: ...
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...
wegen Schadensersatz
erlässt das Oberlandesgericht München - 15. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am
folgenden
Beschluss
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.
III.
Das in Ziffer I. genannte Urteil des LG München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.502,50 € festgesetzt.
Gründe:
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 35.234,84 € hinsichtlich des Beklagten zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 11.11.2010 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 03.05.2011, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der IMF I. M. und F. GmbH & Co. 3. Produktions KG, Anteilsnummer „... 2009, nominal 28.500,00 € zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.170,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an der IMF I. M. und F. GmbH & Co. 3. Produktions KG, Anteilsnummer „... 2009, nominal 28.500,00 €, in Verzug befinden.
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz aller weiteren und künftigen Schäden des Klägers verpflichtet sind, die durch die Beteiligung an der IMF I. M. und F. GmbH & Co. 3. Produktions KG, Anteilsnummer „2009, nominal 28.500,00 €, entstanden sind und noch entstehen werden.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.