Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Feb. 2015 - 15 U 2179/14

published on 12/02/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Feb. 2015 - 15 U 2179/14
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Oberlandesgericht München, 15 U 2179/14, 25/09/2014
Landgericht München I, 3 O 8334/12, 30/04/2014
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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 15 U 2179/14

3 O 8334/12 LG München I

In dem Rechtsstreit^

...

- Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

1) ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

2) ...

- Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

Streithelferin zu 1: ...

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...

Streithelfer zu 1: ...

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

Streithelfer zu 1: ...

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht München - 15. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 12.02.2015

folgenden

Beschluss

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 30.04.2014 (Az. 3 O 8334/12) wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

III.

Das in Ziffer I. genannte Urteil des LG München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.502,50 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner mittelbaren Beteiligung an der IMF I. M. und F. GmbH & Co. 3. Produktions KG. Hinsichtlich des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 821a/836 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten bestünden nicht, da der Prospekt der streitgegenständlichen Beteiligung nicht fehlerhaft sei. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren mit der Berufung weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Erfahrungswerte aus dem Vorgängerfonds IMF 1 im Prospekt falsch dargestellt, da die Entwicklung der IMF 1 hier durchgängig als „Erfolg“ beschrieben werde, während die IMF 1 tatsächlich ein massiver wirtschaftlicher Misserfolg gewesen sei. Die im Prospekt enthaltene Prognoserechnung sei unvertretbar, insbesondere da ihr aufgrund der Eigengesetzlichkeiten der Filmbranche jede Aussagekraft für die zukünftige Entwicklung des streitgegenständlichen Fonds fehle. Die Risiken der Beteiligung seien falsch und verharmlosend dargestellt. Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 11.08.2014 (Bl. 875/897 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 30.04.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 3 O 8334/12,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 35.234,84 € hinsichtlich des Beklagten zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 11.11.2010 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 03.05.2011, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der IMF I. M. und F. GmbH & Co. 3. Produktions KG, Anteilsnummer „... 2009, nominal 28.500,00 € zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.170,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an der IMF I. M. und F. GmbH & Co. 3. Produktions KG, Anteilsnummer „... 2009, nominal 28.500,00 €, in Verzug befinden.

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz aller weiteren und künftigen Schäden des Klägers verpflichtet sind, die durch die Beteiligung an der IMF I. M. und F. GmbH & Co. 3. Produktions KG, Anteilsnummer „2009, nominal 28.500,00 €, entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 25.09.2014 (Bl. 899/911 d. A.) darauf hingewiesen, dass er eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.12.2014 (Bl. 916/919 d. A.), auf den Bezug genommen wird, Stellung genommen.

II. Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Gesichtspunkte, die gleichwohl eine mündliche Verhandlung als geboten erscheinen ließen, liegen nicht vor.

Der Senat hat im vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 25.09.2014 ausführlich dargelegt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da die gerügten Prospektfehler nicht bestehen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 22.12.2014, in der er auf zwei Prospektfehler zurückkommt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1. Der Kläger meint weiterhin, dass bei dem seiner Zeichnung zugrundeliegenden Prospekt durch die Aneinanderreihung wahrer Tatschen über die Vorgängerfonds sehr wohl „die Möglichkeit“ bestünde, ein verzerrtes Gesamtbild zu zeichnen. Zu Unrecht sei der „Erfolg“ des Vorgängerfonds zu sehr in den Vordergrund gerückt worden.

Dieser Wertung des Klägers vermag der Senat aus dem im Beschluss vom 25.09.2014 ausführlich dargelegten Gründen weiterhin nicht zu folgen. Dem Anleger standen mit dem streitgegenständlichen Prospekt alle notwendigen und inhaltlich zutreffenden Informationen für seine Entscheidung über eine Beteiligung zur Verfügung.

2. Des Weiteren weist der Kläger in seiner Stellungnahme vom 22.12.2014 darauf hin, dass die Modellrechnungen fehlerhaft seien und wegen der Bezugnahme auf US-Major-Studios keine realistische Grundlage hätten.

Die Prognoserechnungen legen offen, dass sie auf Ergebnissen der US-Major Studios aufbauen. Der Anleger kannte die (Vor-)Geschichte des Fonds, so dass er auch diese Prognose mit ihren tatsächlichen Grundlagen eigenverantwortlich hinterfragen konnte. Auch sonst bestehen gegenüber dieser Prognose keine Bedenken. Der Bundesgerichtshof geht ganz selbstverständlich davon aus, dass Medienfonds Ertragsprognosen enthalten dürfen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.05.2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 zum Medienfonds C. III, dessen Prospekt ebenfalls eine als unrichtig gerügte Prognose enthielt). Keinesfalls stellt sich die Prognose der Beklagten im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2011 - III ZR 144/10 (WM 2011, 505) als „aus der Luft gegriffen“ dar. Die Beispielsrechnung erfolgt anhand tatsächlich in der Vergangenheit erzielter Erlöse und aufgewandter Kosten. Die Übertragbarkeit von Zahlen anderer Filmproduzenten auf die eigenen Produktionen erscheint plausibel und jedenfalls vertretbar.

3. Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 1) zeigt der Kläger auch in seinem Schriftsatz vom 22.12.2014 nicht auf, dass diese den Kläger - abweichend vom Prospekt - fehlerhaft über den Fonds, insbesondere unzutreffend über das Totalverlustrisiko, aufgeklärt habe.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 GKG, § 3 ZPO (vgl. Hinweisbeschluss vom 25.09.2014 unter Ziffer III.).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.