Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2016 - III ZR 209/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:241116BIIIZR209.15.0
published on 24/11/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2016 - III ZR 209/15
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Landgericht München I, 15 O 28958/13, 10/12/2014
Oberlandesgericht München, 1 U 93/15, 11/06/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 209/15
vom
24. November 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:241116BIIIZR209.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 2015 - 1 U 93/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 34.000 €

Gründe:


1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2
Die Staatsanwaltschaft hat dadurch, dass sie nach der Verhaftung des Beschuldigten E. zunächst von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff StPO abgesehen hat, keine Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG begangen. Die Frage der Drittgerichtetheit etwaiger Amtspflichten ist somit nicht entscheidungserheblich und kann dahinstehen.

3
1. Die Entscheidung über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe (hier: Sicherstellung durch Arrest gemäß § 111b Abs. 2, 5 i.V.m. § 111d StPO) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. In die gebotene Prüfung des Sicherstellungsbedürfnisses des Geschädigten sind insbesondere einzustellen die Belange des Opferschutzes, die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrechts des Betroffenen, der Verdachtsgrad, die Schadenshöhe und der die Strafverfolgungsbehörden treffende Aufwand (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04, StraFo 2005, 338 = juris Rn. 45 f, 51, 55; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 162, 164; BeckRS 2004, 09009; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111d Rn. 4; KK-StPO/Spillecke, 7. Aufl., § 111b Rn. 18). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen dient (KK-StPO/ Spillecke aaO) und durch die Möglichkeit eines dinglichen Arrestes zugunsten des Verletzten diesem nicht eigene Arbeit und Mühen abgenommen werden sollen. Es geht vielmehr nur darum, den Verletzten zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist (BVerfG aaO Rn. 51; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2002, 173; OLG Karlsruhe, BeckRS aaO). Dementsprechend ist ein ausschließlich zugunsten des Verletzten wirkender dinglicher Arrest nur dann angezeigt, wenn allein die Maßnahme nach § 111d StPO den Geschädigten davor bewahrt, seiner Ersatzansprüche verlustig zu gehen (OLG Karlsruhe aaO; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 111b Rn. 6; KK-StPO/Spillecke aaO).
4
Bei der Beurteilung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungshandlungen im Amtshaftungsprozess ist ferner zu berücksichtigen, dass diese nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein darauf zu überprüfen sind, ob sie vertretbar sind. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (z.B. Senatsurteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, NJW 2000, 2672, 2673; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 158 [Stand: 1. Juli 2016] jew. mwN).
5
2. Nach diesen Maßgaben war die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, zunächst keine Sicherungsmaßnahmen nach § 111b Abs. 2, 5 i.V.m. §111d StPO zu ergreifen und erst auf eine entsprechende Anregung des Klägers tätig zu werden, nicht amtspflichtwidrig.
6
Die Vorinstanzen haben - von der Beschwerde unbeanstandet - festgestellt , dass es dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar war, die zivilrechtlichen Ansprüche seiner Mutter gegen den Beschuldigten E. rechtzeitig vor den Überweisungen vom 20. Dezember 2010 und 14. Januar 2011 durch Erwirkung eines dinglichen Arrestes zu sichern. Der Kläger hatte das Ermittlungsverfahren durch seine Strafanzeige im Mai 2009 initiiert, nahm auf den Gang der Ermittlungen persönlich Einfluss und sagte im April und November 2010 umfassend als Zeuge aus. Spätestens im Sommer 2010 wusste er, dass der Beschuldigte über erhebliches Vermögen auf Bankkonten verfügte. Nach der Vernehmung vom 5. November 2010 war ihm bekannt, dass der Beschuldigte eingeräumt hatte, von dem (geschäftsunfähigen) Vater des Klägers ein Kuvert mit 200.000 € Bargeld erhalten zu haben. Der inzwischen anwaltlich ver- tretene Kläger unternahm in der unmittelbaren Folge dennoch nichts zur Anspruchssicherung. Akteneinsicht beantragte er erst am 14. Dezember 2010. Erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Februar 2011 unterrichtete er die Staatsanwaltschaft darüber, bislang nichts zur Anspruchssicherung getan zu haben. Bei dieser Sachlage durfte die Staatsanwaltschaft - jedenfalls bis Februar 2011 - davon ausgehen, dass der Kläger der staatlichen Rückgewinnungs- hilfe nicht bedurfte und vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach § 111b Abs. 2, 5 i.V.m. § 111d StPO nicht angezeigt waren. Da die Rückgewinnungshilfe im Interesse des Geschädigten vorgenommen wird, begründet die Untätigkeit des über Anspruch und Gegner informierten Verletzten regelmäßig keine Handlungspflicht der Staatsanwaltschaft (vgl. BVerfG aaO Rn. 59; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 162, 164).
7
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann Seiters Reiter
Pohl Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.12.2014 - 15 O 28958/13 -
OLG München, Entscheidung vom 11.06.2015 - 1 U 93/15 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 13/09/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 339/17 Verkündet am: 13. September 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 C
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

(2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.