Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2008 - III ZB 97/06

published on 17/04/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2008 - III ZB 97/06
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Kammergericht, 20 SCH 7/04, 10/08/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 97/06
vom
17. April 2008
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Grundsatz von Treu und Glauben kann im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
eines ausländischen Schiedsspruchs dazu führen,
dass die Einwendungen des Antragsgegners gegen ein solches Ersuchen
nicht zu berücksichtigen sind, weil ihnen der (Gegen-)Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens
(venire contra factum proprium) entgegensteht.

b) Ein solcher (einwendungsvernichtender) Verstoß gegen Treu und Glauben
ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der durch den ausländischen
Schiedsspruch verurteilte Antragsgegner bewusst davon absieht,
die Aufhebung des Schiedsspruchs im Erlassstaat (hier: Dänemark) zu
betreiben.
BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - III ZB 97/06 - Kammergericht Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Galke, Dr. Herrmann und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. August 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Antragsgegnerin zu 1 entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung und zur Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Kammergericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 9.910.655 €

Gründe:


A.


1
Die Antragstellerin und die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2 (im Folgenden Rechtsvorgängerin und Antragsgegnerin zu 2 einheitlich: Antragsgegnerin zu 2) gründeten 1993 durch einen Joint Venture Contract (JVC) das Gemeinschaftsunternehmen G. N. . Vertragsgegenstand war die Erschließung und Ausbeutung von Ölfeldern auf dem Staatsgebiet der Antragsgegnerin zu 1, die Republik Litauen. Gemäß Art. 35 JVC verzichteten "die Re- gierung" und die Antragsgegnerin zu 2 unwiderruflich auf alle Rechte aus der Staatenimmunität. Für die Beilegung von Streitigkeiten war ferner die Entscheidung durch ein ICC-Schiedsgericht in Kopenhagen/Dänemark vorgesehen (Art. 9.2 JVC). Dem von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2 unterzeichneten JVC fügte die Antragsgegnerin zu 1 ihre Unterschrift und den Zusatz hinzu, sie billige diese Vereinbarung und anerkenne, selbst gesetzlich und vertraglich gebunden zu sein, als ob sie Unterzeichner der Vereinbarung wäre.
2
Die Antragsgegnerin zu 2 beutete aufgrund ihr von der Antragsgegnerin zu 1 erteilter Lizenzen die Ölfelder K. und N. allein - ohne Beteiligung des Gemeinschaftsunternehmens - aus. Die Antragstellerin hielt das für vertragswidrig und verklagte die Antragsgegnerinnen vor dem Kopenhagener ICC-Schiedsgericht auf Schadensersatz. Dieses verurteilte die Antragsgegnerinnen durch Schiedsspruch vom 30. Oktober 2003, 12.579.000 US-Dollar nebst Zinsen und 842.000 US-Dollar Verfahrenskosten an die Antragstellerin zu zahlen.
3
Antragstellerin Die hat um die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag, soweit die Antragsgegnerin zu 1 verurteilt wurde, stattgegeben. Das gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichtete Vollstreckbarerklärungsersuchen hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen; insoweit ist der Beschluss des Oberlandesgerichts inzwischen durch die Zurücknahme der von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbeschwerde rechtskräftig geworden.
4
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin zu 1, den gegen sie gerichteten Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen ist.

B.


5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig; denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO).
6
Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht , soweit zum Nachteil der Antragsgegnerin zu 1 entschieden worden ist.

I.


7
Oberlandesgericht Das hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1 wie folgt begründet:
8
Dem Antrag, den Schiedsspruch - mit Geltung für die Bundesrepublik Deutschland - für vollstreckbar zu erklären, fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar sei es wohl nicht zulässig, in das in der Bundesrepublik Deutsch- land gelegene Vermögen der Antragsgegnerin zu 1 zu vollstrecken. Denn es diene - gegenwärtig - hoheitlichen Zwecken, so dass sich die Antragsgegnerin zu 1 auf die einem ausländischen Staat zukommende Vollstreckungsimmunität berufen könne. Indes sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin zu 1 künftig nicht der Vollstreckungsimmunität unterliegendes Vermögen erwerben oder durch (erneute) Umwidmung schaffen werde.
9
Die von der Antragsgegnerin zu 1 gegen eine Vollstreckbarerklärung erhobenen Einwendungen bedürften nicht der Prüfung. Denn die Antragsgegnerin zu 1 habe es bewusst unterlassen, die Aufhebung des Schiedsspruchs im Erlassstaat , in Dänemark nämlich, zu betreiben. Dieses Verhalten habe wegen des in allen Rechtsordnungen geltenden Verbots des widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs zur Folge, dass die Antragsgegnerin zu 1 mit ihren Einwendungen in diesem, vor den deutschen Gerichten anhängigen Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgeschlossen sei.

II.


10
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist - was von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Rechtsbeschwerdeverfahren , zu prüfen ist (vgl. Senat BGHZ 153, 82, 84 ff) - gegeben. Sie folgt hier aus § 1025 Abs. 4 ZPO.
11
Rechtsbeschwerde Die rügt mit Recht eine zulassungsbegründend (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO) rechtsfehlerhafte Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch das Oberlandesgericht.
12
1. Die Vollstreckbarerklärung des vorliegenden Schiedsspruchs mit Schiedsort in Dänemark richtet sich gemäß § 1025 Abs. 4 i.V.m. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121; im Folgenden UNÜ). Mit dem Oberlandesgericht mag davon auszugehen sein - die Rechtsbeschwerde zieht dies nicht in Zweifel -, dass dem von § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO berufenen internationalen Schiedsverfahrensrecht der Grundsatz von Treu und Glauben zu Eigen ist, und zwar auch in der hier allein in Betracht kommenden Gestalt des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium ). Allerdings kann nicht in jedem widersprüchlichen Verhalten ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gesehen werden. Widersprüchliches Verhalten ist nach deutschem Recht erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - Weichvorrichtung II - NJW 1997, 3377, 3379 f m.w.N.). Dass im internationalen Schiedsverfahrensrecht ein Weniger genügen könnte, ist nicht ersichtlich.
13
2. Das Oberlandesgericht sieht das treuwidrige Verhalten darin, dass die Antragsgegnerin zu 1 sich gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wendet, obwohl sie den Schiedsspruch im Erlassstaat Dänemark bewusst nicht angefochten hat. Damit stellt das Oberlandesgericht zu geringe Anforderungen an die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben.
14
a) Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein widersprüchliches Verhalten vorliegt. Das Aufhebungsverfahren, das die Antragsgegnerin zu 1 vor den dänischen Gerichten zu betreiben unterlassen hat, hätte einen anderen Streitge- genstand gehabt als dieses Vollstreckbarerklärungsverfahren vor den deutschen Gerichten. Vor den dänischen Gerichten wäre es um die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schiedsspruchs in Dänemark gegangen, während hier das Exequatur für Deutschland zur Entscheidung steht (vgl. Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 75).
15
Allein vor den dänischen Gerichten hätte die Antragsgegnerin zu 1 allerdings die Aufhebung des in Kopenhagen ergangenen Schiedsspruchs erreichen können. Denn die Zuständigkeit, einen Schiedsspruch aufzuheben (oder zu suspendieren), kommt allein den Gerichten des Erlassstaats zu (vgl. Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 UNÜ; Stein/Jonas/Schlosser aaO Rn. 131a). Wäre der Schiedsspruch in Dänemark aufgehoben worden, hätte ein allgemein, also auch in Deutschland beachtlicher Anerkennungsversagungsgrund nach dem UNÜ vorgelegen; gemäß Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 Unterfall 1 UNÜ darf nämlich die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn dieser von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben worden ist. Indes kann einer Schiedspartei der Vorwurf widersprüchlichen - treuwidrigen - Verhaltens nicht schon dann gemacht werden, wenn sie es unterlässt, den Schiedsspruch mit dem (nur) im Erlassstaat zulässigen Aufhebungsverfahren zu bekämpfen, und sich dadurch der Möglichkeit begibt, sich in den Vollstreckungsstaaten auf den Anerkennungsversagungsgrund des Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 UNÜ zu berufen. Aus einem solchen (bewussten) Unterlassen kann ohne weitere besondere Umstände - die hier fehlen - nicht geschlossen werden, sie verzichte damit zugleich darauf , im Vollstreckungsstaat die sonstigen Anerkennungsversagungsgründe (vgl. Art. V Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 2 UNÜ) geltend zu machen. Eine Partei, die anders verfährt, setzt sich auch nicht in unüberbrückbaren Widerspruch zu vorangegangenem Verhalten.

16
Denn die unterlegene Schiedspartei kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt, legitime Gründe für ein solches Verhalten haben. Muss eine Partei keine Nachteile aus dem Schiedsspruch im Erlassstaat befürchten, etwa weil sie dort kein Vermögen hat, ist nicht ersichtlich, warum sie - um dem Verdikt der Treuwidrigkeit zu entgehen - gehalten sein sollte, dort ein kostenverursachendes Aufhebungsverfahren anzustrengen. Das gilt um so mehr, als die Partei nicht sicher sein kann, durch die Aufhebung (oder Suspendierung) des Schiedsspruchs im Erlassstaat die Vollstreckbarerklärung in anderen Staaten zu hindern. Zwar würde durch die Aufhebung des Schiedsspruchs ein nach dem UNÜ (Art. V Abs. 1 lit. e Alt. 2 UNÜ) beachtlicher Anerkennungsversagungsgrund geschaffen. Anerkennungsfreundlicheres (autonom-)nationales oder sich aus zwei- oder mehrseitigen Verträgen ergebendes Recht bliebe aber nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ unberührt (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 57 Rn. 23).
17
b) Es wurde auch nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin zu 1 davon absah, in Dänemark einen Aufhebungsantrag zu stellen, für die Antragstellerin ein Vertrauen begründet, die Antragsgegnerin zu 1 werde sich einem Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, generell nicht entgegenstellen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Resolution der Antragsgegnerin zu 1 vom 11. Februar 2004 zu entnehmen, dass sie die Vollstreckbarkeit "zumindest in Dänemark" unwidersprochen hinnehmen will. Für eine weitergehende Bereitschaft, einem in einem anderen Staat gestellten Vollstreckbarerklärungsersuchen nicht entgegenzutreten, fehlt aber jeder Anhalt; die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht insoweit nichts geltend. Die Antrags- gegnerin zu 1 hat sich denn auch dem in Deutschland u n d dem in England gestellten Gesuch um Vollstreckbarerklärung widersetzt.
18
3. Der Schiedsspruch kann mithin nicht mit der Begründung für vollstreckbar erklärt werden, die von der Antragsgegnerin zu 1 dagegen vorgebrachten Einwendungen seien - da treuwidrig erhoben - unbeachtlich.

III.


19
Die Vollstreckbarerklärung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 577 Abs. 3 ZPO); die Sache ist auch sonst nicht zur Endentscheidung reif (vgl. § 577 Abs. 5 ZPO).
20
1. Das Oberlandesgericht hat, ohne abschließend zu entscheiden, erwogen , ob die Antragsgegnerin zu 1 mit ihren Einwendungen auf der Grundlage der - noch zu dem alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen - sogenannten Präklusionsrechtsprechung ausgeschlossen sein könnte. Ob dieser Gedanke aufzugreifen und die sogenannte Präklusionsrechtsprechung nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes fortgeführt werden kann (vgl. zum Meinungsstand z.B. Kröll IPRax 2007, 430; siehe auch Schwab/Walter aaO Kap. 30 Rn. 19 einerseits, Musielak/Voit aaO § 1061 Rn. 20 andererseits ), kann indes offen bleiben; denn ihre Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht gegeben.
21
Die bisherige Rechtsprechung des Senats ging dahin, dass bestimmte, insbesondere das Bestehen einer wirksamen Schiedsvereinbarung (vgl. § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) betreffende Einwendungen gegen einen ausländischen Schiedsspruch, die im Erlassstaat mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht geltend gemacht wurden (und deshalb im Erlassstaat präkludiert sind), auch für das inländische Vollstreckbarerklärungsverfahren verloren sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 1990 - III ZR 56/89 - BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 4 qualifizierte Mehrheit 1; Senatsurteil vom 14. Mai 1992 - III ZR 169/90 - NJW 1992, 2299 und vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99 - NJW-RR 2001, 1059, 1060 f ; Kröll aaO S. 432 f). Solche Einwendungen sind hier indes schon deshalb nicht im Spiel, weil das insoweit maßgebliche (frühere) dänische Recht unstreitig keine fristgebundenen Anfechtungsmöglichkeiten kennt. Ausnahmsweise kommt zwar Verwirkung in Betracht. Darauf bezog sich die (bisherige) Rechtsprechung des Senats indes nicht; dass (und bezüglich welcher Einwendungen) hier nach dänischem Recht Verwirkung eingetreten wäre, ist im Übrigen weder festgestellt noch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend gemacht worden.
22
2. Der Antrag, den Schiedsspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1 für vollstreckbar zu erklären, ist nicht deshalb unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss (unter II. 1. a cc; siehe auch Kröll SchiedsVZ 2007, 145, 155) wird Bezug genommen.
23
3. Das Oberlandesgericht wird mithin den von der Antragsgegnerin zu 1 in Bezug auf Art. V Abs. 1 lit. a, b und c UNÜ vorgebrachten Einwendungen - die Antragsgegnerin zu 1 sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung; die Schiedsvereinbarung decke nicht den ausgeurteilten Schadensersatzanspruch; der Streitgegenstand sei nicht schiedsfähig; das Schiedsgericht habe nicht hinreichend rechtliches Gehör gegeben - nachzugehen haben. Der Senat ist gehindert, selbst zu entscheiden, weil das Oberlandesgericht dazu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - Feststellungen nicht getroffen hat.
Schlick Dörr Galke
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 10.08.2006 - 20 SCH 7/04 -
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestü
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published on 01/02/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 332/99 Verkündet am: 1. Februar 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 100/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1, § 1044 Abs. 2 Nr. 1 a.F., UNÜ
published on 24/03/2015 00:00

Tenor Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird abgewiesen. Der Zulässigkeit der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage steht weder der Schiedsspruch des London Court of International Arbitration vom 25.10.2010 in dem Schiedsverfahren
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Annotations

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.